Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.06.2008 – 2 StR 211/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 211/08

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß

§ 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 2. November 2007 vom Vor-

wurf der gefährlichen Körperverletzung und der Sachbeschädigung freigespro-

chen und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet. Durch Beschluss vom 12. März 2008 hat es seine rechtzeitig eingelegte

Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil diese nicht

begründet worden war. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am

19. März 2008 "Widerspruch" eingelegt.

2

Das Rechtsmittel, das als (fristgerechter) Antrag auf Entscheidung des

Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegen ist, ist zwar zulässig,

aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die

Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das

Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3

Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsan-

trag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das

am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2

StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist,

dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur

Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt