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BGH Beschluss vom 11.06.2008 – 2 StR 223/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 223/08

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß

§§ 46, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Januar 2008

mit einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils

aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor da-

hin ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Frank-

reich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die ge-

gen ihn verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen be-

sonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt und die Un-

terbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat

die Verteidigerin des Angeklagten Revision eingelegt und fristgemäß mit der

Sachrüge begründet. Der Angeklagte hat nach Ablauf der Revisionsbegrün-

dungsfrist die Revision zu Protokoll des Rechtspflegers begründet, die Sachrü-

ge und eine Verfahrensrüge erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.

2

1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in

Auslieferungshaft. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist die Anrechnung der Aus-

lieferungshaft im Urteilstenor zu bestimmen (vgl. BGHSt 27, 287, 288). Da ein

anderer Maßstab als 1 : 1 nicht in Betracht kommt, hat der Senat die Anord-

nung nachgeholt.

3

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten bezieht sich ersicht-

lich nur auf die Anbringung der Verfahrensrüge, da die Revisionsbegründungs-

frist als solche durch die fristgemäße Erhebung der Sachrüge nicht versäumt

worden ist. Es war schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Verfah-

rensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2,

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Rüge auch

im Fall ordnungsgemäßer Anbringung keinen Erfolg gehabt hätte. Das Landge-

richt hat den Ausschluss des Angeklagten bei der Vernehmung der Geschädig-

ten R. rechtsfehlerfrei angeordnet. Im Übrigen hat der Senat das angefochtene

Urteil auf die zulässig erhobene Sachrüge hin umfassend überprüft.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt