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BGH Beschluss vom 11.06.2008 – 2 StR 243/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 29. Januar 2008 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass
zum Ausgleich für die 150 Stunden gemeinnützige Arbeit, die der
Angeklagte auf Grund der ihm durch das Amtsgericht Greiz am
25. Januar 2007 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, 20 Ta-
ge Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und zehn Monaten anzurechnen sind.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die förmliche Anrechnung der auf
Grund der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen ist in die Ur-
teilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Ein Härteaus-
gleich wegen der nicht gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer
Jugendstrafe von acht Monaten vom 11. Januar 2006 war schon
deshalb nicht erforderlich, weil dem Angeklagten durch die Nicht-
einbeziehung kein Nachteil entstanden ist. Bei einer Gesamtstra-
fenfähigkeit des Urteils vom 11. Januar 2006 hätten zwei Gesamt-
freiheitsstrafen gebildet werden müssen, wobei die zweite Ge-
samtfreiheitsstrafe höher als die Einsatzstrafe von einem Jahr und
vier Monaten hätte sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
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