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BGH Beschluss vom 11.06.2008 – 2 StR 243/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 243/08

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2008 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Gera vom 29. Januar 2008 im Strafausspruch dahin ergänzt, dass

zum Ausgleich für die 150 Stunden gemeinnützige Arbeit, die der

Angeklagte auf Grund der ihm durch das Amtsgericht Greiz am

25. Januar 2007 erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, 20 Ta-

ge Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und zehn Monaten anzurechnen sind.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die förmliche Anrechnung der auf

Grund der Bewährungsauflage erbrachten Leistungen ist in die Ur-

teilsformel aufzunehmen (BGHSt 36, 378, 383 f.). Ein Härteaus-

gleich wegen der nicht gesamtstrafenfähigen Verurteilung zu einer

Jugendstrafe von acht Monaten vom 11. Januar 2006 war schon

deshalb nicht erforderlich, weil dem Angeklagten durch die Nicht-

einbeziehung kein Nachteil entstanden ist. Bei einer Gesamtstra-

fenfähigkeit des Urteils vom 11. Januar 2006 hätten zwei Gesamt-

freiheitsstrafen gebildet werden müssen, wobei die zweite Ge-

samtfreiheitsstrafe höher als die Einsatzstrafe von einem Jahr und

vier Monaten hätte sein müssen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).

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Appl Schmitt