Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.06.2008 – 5 StR 192/08

5. Strafsenat

5 StR 192/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Chemnitz vom 20. November 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Antrag des An-

geklagten auf Wiedereinsetzung zur Anbringung zulässiger

Verfahrensrügen wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

G r ü n d e

1

1. Die Revision ist vorliegend von dem Wahlverteidiger und dem

Pflichtverteidiger, ferner von dem Angeklagten zu Protokoll der Rechtspflege-

rin der Rechtsantragsstelle des Landgerichts Chemnitz rechtzeitig begründet

worden. Der Angeklagte hat durch den ihm am 14. Mai 2008 zugestellten

Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts davon erfahren, dass dieser

mehrere seiner Verfahrensrügen für unzulässig hält und hat durch Nieder-

schrift zu Protokoll der Geschäftsstelle des für die JVA Waldheim zuständi-

gen Amtsgerichts Döbeln am 22. Mai 2008 auf den Verwerfungsantrag erwi-

dert und Wiedereinsetzung begehrt, „um dem Revisionsführer zu ermögli-

chen, die Begründung seiner Revision nunmehr rechtsgültig abzugeben.“

2

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig. Der Angeklagte hat

nach Kenntnisnahme der Umstände, wegen derer er Wiedereinsetzung ver-

langt, die sich aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 299 Abs. 2 StPO ergebende

Wochenfrist nicht eingehalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 43

Rdn. 1).

3

Auch bei Annahme fehlenden Verschuldens des Angeklagten hinsicht-

lich der Fristüberschreitung infolge Verwirrung auf Grund der – wenn auch

zutreffenden – Belehrung durch den Generalbundesanwalt über die zur Ab-

gabe der Gegenerklärung einzuhaltende Frist wäre der Antrag erfolglos, weil

er unbegründet wäre. Der Angeklagte macht zwar Schwierigkeiten bei der

Protokollierung geltend – „ich (musste) quasi jeden Punkt gegenüber der

Rechtspflegerin vertreten, erläutern und verteidigen“ (Antragsschrift S. 6) –

indes keine Umstände, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen

Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO

§ 44 Verfahrensrüge 6; BGH NStZ 2006, 585). Damit korrespondiert, dass

der Angeklagte seine in diesem Zusammenhang erhobene Erinnerung am

Tag ihrer Einlegung zurückgenommen hat.

4

Der Umstand, dass bei der Formulierung einiger – letztlich als unzu-

lässig bewerteter – Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten

sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, verleiht dem Angeklagten kei-

nen Anspruch auf Fehlerfreiheit von dessen Dienstleistung. Auch unter die-

sem Aspekt scheidet deshalb eine Wiedereinsetzung aus (Meyer-Goßner

aaO § 44 Rdn. 7b; vgl. auch BVerfG – Kammer – NStZ-RR 2005, 238, 239).

Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung der Möglichkeit ei-

ner Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten für den vertei-

digten Angeklagten rechtsstaatlich keineswegs geboten ist.

Weitere vom Angeklagten gewünschte Nachforschungen sind nicht

veranlasst.

2. Die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung zu lebens-

langer Freiheitsstrafe wegen Mordes ist unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge hinsichtlich der Sachverständigen

5

6

M. (Revisionsbegründung Rechtsanwalt S. S. 111 bis 115) be-

merkt der Senat:

7

Der Antrag auf deren Vernehmung beinhaltet mit dem Aufklärungsbe-

gehren, die Sachverständige habe „dahingehend Feststellungen getroffen,

Herr P. sei zu einem deutlich früheren Zeitpunkt als am 3. April 2.00 A.M.

verstorben“ ein bloßes Beweisziel (vgl. BGHSt 39, 251, 254) und stellt des-

halb einen Beweisermittlungsantrag dar (vgl. BGH aaO S. 256). Über diesen

hat das Landgericht – wenn auch dem äußeren Zusammenhang nach bei der

auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung – in der Sache fehlerfrei

entschieden (Revisionsbegründung S. 114).

Basdorf Brause Schaal

Jäger Schneider