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BGH Beschluss vom 11.06.2008 – 5 StR 193/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 24. September 2007 nach § 349
Abs. 4 StPO mit den jeweils zugehörigen Feststellungen
aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 16 verurteilt worden
ist, und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs
eines Kindes in zwei Fällen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit se-
xuellem Missbrauch eines Kindes, wegen sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen in 13 Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit
sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der
Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts
gestützten Revision, die den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-
erfolg erzielt und im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist. Die auf
die Verletzung des § 265 i.V.m. § 154 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge
hätte hier lediglich Einfluss auf die Höhe der Gesamtstrafe, die schon wegen
des Erfolgs der Sachrüge keinen Bestand hat.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Ange-
klagte seine zu Beginn der abgeurteilten Tatserie elf Jahre alte Stieftochter
über einen Zeitraum von etwa vier Jahren. Die Tat II. 16 der Urteilsgründe
hat das Landgericht als sexuelle Nötigung unter Ausnutzen einer schutzlosen
Lage (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) abgeurteilt. Diese Würdigung hält auf der
Grundlage der Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt erachtet der Senat
das Vorhandensein einer schutzlosen Lage im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3
StGB für nicht tragfähig begründet. Voraussetzung für die Annahme einer
solchen Lage ist, dass das Opfer die Tat aus Angst vor Gefahren für Leib
oder Leben über sich ergehen lässt, weil es sich in einer hilflosen Lage be-
findet und ihm Widerstand gegen den überlegenen Täter aussichtslos er-
scheint (BGHSt 51, 280, 284; BGHSt 50, 359, 365). Dabei reicht es aus,
wenn die Schutz- und Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in einem sol-
chen Maße verringert sind, dass es dem ungehemmten Einfluss des Täters
preisgegeben ist (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Schutzlose Lage 5, 7, 8). Ein
solches schutzloses Ausgeliefertsein lässt sich dem Urteil nicht entnehmen,
da Feststellungen zu den äußeren Umständen des Tatgeschehens, etwa
zum Tatort, zu den Fluchtmöglichkeiten oder zur Anwesenheit Dritter ebenso
fehlen wie solche zur Aussicht auf Erfolg körperlichen Widerstands (vgl.
BGHSt 50, 359, 362).
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Darüber hinaus ist nicht dargelegt, dass sich das Opfer aus Angst vor
körperlicher Beeinträchtigung nicht gegen den Täter zur Wehr gesetzt hat.
Nach den Feststellungen war die Nebenklägerin verängstigt, da sie fürchtete,
„anschaffen gehen“ zu müssen. Das Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens
einer schutzlosen Lage erfasst aber nur solche Fälle, in denen ein möglicher
Widerstand aus Angst vor körperlichen Gewalthandlungen unterbleibt. Es
genügt hingegen nicht, dass das Opfer dies aus Angst vor der Zufügung an-
derer Übel unterlässt (BGHSt 51, 280, 284; vgl. auch BGH NStZ 2003, 533,
534). Eine solche Angst vor körperlichen Einwirkungen wird durch die Fest-
stellungen nicht getragen. Die hinsichtlich der Tat zu II. 2 festgestellte Dro-
hung mit einem Messer ist angesichts der bis zur Tat II. 16 verstrichenen drei
Jahre ohne Gewalthandlungen nicht geeignet, die Furcht der Nebenklägerin
vor der Wiederholung eines solchen Geschehens zu belegen.
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2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass ein neuer Tatrichter er-
gänzende Feststellungen wird treffen können, die den Tatbestand des § 177
Abs. 1 Nr. 3 StGB belegen. Er verweist die Sache deshalb insoweit zurück.
Sollten sich solche Feststellungen nicht treffen lassen, wird neben der schon
bisher rechtsfehlerfrei erfolgten Würdigung als sexueller Missbrauch von
Schutzbefohlenen ein Schuldspruch wegen Nötigung (§ 240 StGB) sowohl
im Hinblick auf das Aussetzen mit dem Ziel, „anschaffen“ zu gehen, als auch
wegen der sexuellen Handlungen durch konkludente Drohung mit dem
Zwang zur Prostitution in Betracht zu ziehen sein.
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3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 16 der Urteilsgründe zieht
die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Da die Urteilsgründe eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausweisen, wird der neue Tat-
richter dieser erneut – indes unter Berücksichtigung der bereits vorgenom-
menen Reduzierung der aufrecht erhalten gebliebenen Einzelfreiheitsstrafen
– durch eine Kompensation Rechnung zu tragen haben. Dabei wird er nach
den Maßgaben des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen des
Bundesgerichthofs vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 (NJW 2008, 860) vor-
zugehen haben. Das neue Tatgericht wird Strafzumessungserwägungen, die
sich ohne entsprechenden Hinweis auf die eingestellten Taten und ohne
neue Feststellungen hierzu beziehen, zu vermeiden haben.
Basdorf Raum Brause
Jäger Schneider