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BGH Urteil vom 11.06.2008 – 5 StR 612/07

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. Juni 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

11. Juni 2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richter Prof. Dr. Jäger,

Richterin Dr. Schneider

Staatsanwalt

Rechtsanwalt B.

Rechtsanwalt K.

Justizangestellte

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Verteidiger des Angeklagten S. ,

als Verteidiger des Angeklagten T. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Cottbus vom 16. Mai 2007 in den Strafaus-

sprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags jeweils zu ei-

ner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die

Staatsanwaltschaft mit ihren wirksam auf den Strafausspruch beschränkten,

zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen. Sie rügt die Verlet-

zung materiellen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechts-

mittel haben Erfolg.

2

1. Der Angeklagte S. trank seit dem Jugendalter Alkohol. Alko-

holmissbrauch betrieb er seit 1983; er ist alkoholabhängig. Nach schweren

Ausfallerscheinungen im März 2005 trank er bis zum 3. Dezember 2005 kei-

nen Alkohol. Er ist wiederholt, vor allem wegen Verkehrsdelikten, darunter

auch Trunkenheit im Verkehr, vorbestraft. Der Angeklagte T. verprügelte

einmal unter erheblichem Alkoholeinfluss seine Ehefrau. Um eine solche Re-

aktion zukünftig zu vermeiden, trank er außer in Gesellschaft kaum noch Al-

kohol. Er ist mehrfach – wegen Vermögensdelikten und Beleidigung, aber

auch wegen Körperverletzung – vorbestraft.

3

Die nach gemeinsamem Strafvollzug befreundeten Angeklagten hiel-

ten auch in den Tagen nach ihrer Haftentlassung engen Kontakt. So war der

Angeklagte T. anwesend, als der Sohn des Angeklagten S. die-

sem am 3. Dezember 2005 berichtete, er sei von dem 55 Jahre alten Ob-

dachlosen R. sexuell belästigt worden. Die Mutter des Jungen

erzählte zudem, dass sie von R. wegen der von ihr erstatteten

Strafanzeige mit dem Tode bedroht worden sei. Die Angeklagten kamen dar-

aufhin überein, dass R. eine „Ansage“ brauche. Nachdem sie ihn im Ob-

dachlosenheim ausfindig gemacht hatten, verabredeten sie sich mit ihm un-

ter dem Vorwand, gemeinsam Alkohol trinken zu wollen, für den nächsten

Morgen. Der Angeklagte S. , der im Laufe dieses Tages bereits erheb-

lich dem Alkohol zugesprochen hatte, hatte noch in der Nacht einem Trink-

kumpanen gegenüber angedroht, dass R. „bluten“ müsse und dass er

ihn umbringen werde. Jedoch verschlief er das Treffen zunächst, wurde aber

von dem Angeklagten T. geweckt und an das gemeinsame Vorhaben

– R. sollte eine „Abreibung“ erhalten – erinnert. Gemeinsam holten sie

R. ab und fuhren in die Wohnung des Angeklagten S. . Dort

tranken sie gemeinsam Alkohol. Die Angeklagten spielten R. ein harmlo-

ses Trinkgelage vor, bis sie die Frage des sexuellen Missbrauchs geklärt hat-

ten. Hierzu fotografierte der Angeklagte T. den R. und traf sich mit

dem Sohn S. s, um sich bestätigen zu lassen, dass dies der Täter ge-

wesen sei. Danach gab der Angeklagte S. an, er fühle sich in sexueller

Hinsicht zu Kindern hingezogen. R. , enthemmt durch die Atmo-

sphäre und den Alkohol, berichtete jetzt freimütig über seine Vorliebe zu

Jungen und erklärte nach Vorhalt eines Bildes, auch den Sohn des S.

zu kennen.

4

Der Angeklagte T. , der wusste, dass R. ein Messer mit sich

führte, bewegte ihn dazu, dieses vorzuzeigen, um eine mögliche Gegenwehr

damit zu verhindern. Der Angeklagte S. schrie R. an, dass der

Junge auf dem Bild sein Sohn sei, worüber R. lachte. S. versetzte

diesem gegen 12.00 Uhr mit einem Feuerzeug einen Schlag gegen den

Kopf, aufgrund dessen R. kurz darauf das Bewusstsein verlor. Jetzt

schnitt ihm S. ein Ohr ab, während T. die Misshandlungen detail-

liert fotografierte. Spätestens jetzt entschlossen sich die Angeklagten,

R. zu töten. Sie versetzten ihm Messerstiche in den Bauch, in die Beine

und in die linke Brustseite; zudem brachten sie ihm einen tiefgreifenden

Halsschnitt bei. Welcher der beiden Angeklagten dem Opfer die todesursäch-

lichen Verletzungen unmittelbar beibrachte, blieb ungeklärt. Der jeweils an-

dere fotografierte das Geschehen.

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R. verstarb zwischen den Bruststichen und der Beibringung des

Halsschnittes. Die Angeklagten bemerkten dies. Der Angeklagte T.

nahm die Ringe und eine Uhr des Toten an sich. Sodann schnitten die Ange-

klagten ihrem Opfer dessen Geschlechtsteil ab. Nach etwa einer Stunde

Pause – zweieinhalb Stunden nach Beginn der Gewalttätigkeiten – versuch-

ten sie, ihm das Herz aus der Brust herauszuschneiden, was jedoch scheiter-

te, da das hierzu verwendete Messer zerbrach. Während des gesamten Ge-

schehensablaufs waren die Angeklagten in erheblichem Maße alkoholisiert.

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Das gesamte Geschehen hatten die Angeklagten, wie es von vornher-

ein geplant war, in den jeweiligen Sequenzen fotografiert. Dazu hatten sie

auch Positionen arrangiert. So entkleideten sie ihr Opfer und legten ihm das

abgeschnittene Geschlechtsteil auf den Bauch. Mit der so entstandenen

Bilddokumentation wollten sie beweisen, dass sie an R. „Rache genom-

men haben“, zudem sollten die Bilder in das Internet gestellt werden, um eine

abschreckende Wirkung auf Sexualtäter zu erzielen.

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2. Das Landgericht hat sachverständig beraten aufgrund der Alkoholi-

sierung der Angeklagten eine erhebliche Verminderung ihrer Steuerungsfä-

higkeit bei der Fassung des Tatentschlusses und für die eigentliche Tataus-

führung angenommen. Es hat bei beiden Angeklagten den Strafrahmen des

§ 212 Abs. 1 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben.

8

Während die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit

rechtsfehlerfrei ist, hält die nicht begründete – und von der Staatsanwalt-

schaft beanstandete – Strafrahmenverschiebung revisionsrechtlicher Prüfung

nicht stand. Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21,

49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Er-

messen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände.

Beruht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auf zu verantwor-

tender Trunkenheit, spricht dies in der Regel gegen eine Strafrahmenver-

schiebung, wenn sich aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Täters

(etwa Neigung zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss)

oder der Tatsituation (etwa Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder gewalt-

geneigten Situationen) das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar

signifikant infolge der Alkoholisierung erhöht hat. Ob dies der Fall ist, hat der

Tatrichter in wertender Betrachtung zu bestimmen (BGHSt 49, 239, 245 f.;

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 59).

9

Diesen Grundsätzen genügt das angefochtene Urteil nicht. Denn das

Landgericht hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der grund-

sätzlich schuldmindernde Umstand der erheblichen Einschränkung der Steu-

erungsfähigkeit durch andere, die Schuld steigernde Umstände ausgeglichen

wird. Anlass zu der Erörterung eines solchen Ausgleichs hätte insbesondere

im Hinblick darauf bestanden, dass sich die Angeklagten – planvoll alkoholi-

siert – bewusst in eine gewaltgeneigte Situation begeben haben. Das von

ihnen arrangierte Treffen mit dem späteren Opfer diente allein dem Zweck,

ihm eine „Abreibung“ zu verpassen. Dieser Situation wohnte das vorherseh-

bare Risiko erheblicher Gewalttaten inne. Dabei hat der Angeklagte T.

die mit dem Alkoholgenuss verbundene Enthemmung in Kauf genommen.

Hinzu tritt, dass ihm seine Neigung zu Gewalttätigkeiten unter Alkoholeinfluss

bewusst war. Dass dies nicht zu einer strafrechtlichen Vorverurteilung geführt

hat, ist unbeachtlich; denn das Wissen des Täters um seine Gefährlichkeit

hängt nicht von der Warnfunktion einer früheren Verurteilung ab (BGHSt 49,

239, 243). Auch der Angeklagte S. hat in Kauf genommen, durch die

Alkoholisierung besonders enthemmt zu sein und dies durch weiteren Alko-

holkonsum noch zu verstärken. Seine Alkoholabhängigkeit wiegt diesen

schulderhöhenden Fahrlässigkeitsvorwurf nicht ohne weiteres auf. Auch

demjenigen, der weitgehend durch Alkohol beherrscht wird, kann vorgewor-

fen werden, dass er sich trotz Vorhersehbarkeit – zumal weiterer – alkoholi-

scher Enthemmung bewusst in eine gewaltträchtige Situation begeben hat

(BGHSt 49, 239, 254).

10

Eine Ausnahme von der unter diesen Umständen in Erwägung zu zie-

henden Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1

StGB käme nur bei einer hier nicht gegebenen absoluten Androhung lebens-

langer Freiheitsstrafe in Betracht (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, beding-

ter 59; BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40).

11

Es ist nicht auszuschließen, dass der jeweilige Strafausspruch auf den

möglicherweise unzutreffend gewährten Strafrahmenverschiebungen beruht.

Das neue Tatgericht wird die Strafen neu zuzumessen haben. Dies kann bei

dem hier vorliegenden Erörterungsmangel auf der Grundlage der bisherigen

Feststellungen geschehen, die freilich um solche ergänzt werden dürfen, die

den bisher getroffenen nicht widersprechen. Indes wird darauf zu achten

sein, dass angesichts der ungeklärten Frage, durch wessen Handlungen

unmittelbar die todesursächlichen Verletzungen verursacht worden sind,

missverständliche Erwägungen zur Strafschärfung aufgrund der eingesetzten

Kraft und der wuchtig geführten Stiche zu vermeiden sein werden.

12

Die – zudem im Ergebnis rechtsfehlerfreie – Ablehnung einer Maßre-

gel nach § 64 StGB gegenüber beiden Angeklagten ist von der Anfechtung

und der allein auf die Bemessung der Strafe bezogenen Tatausführung nicht

betroffen.

Basdorf Brause Schaal

Jäger Schneider