BGH Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZR 136/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 136/05
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Der Antrag der Revisionsklägerin, den Tenor des Senatsurteils
vom 23. April 2008 gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichti-
gen, dass es anstelle "der Klägerin" bzw. "die Klägerin" jeweils
heißen muss "der Kläger" bzw. "die Kläger", wird zurückgewiesen.
Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Ver-
Gründe
handlung vom 13. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr
die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern beste-
hende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin, Revisionsbeklagte und Revi-
sionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war
nach der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. aus den im Senatsurteil vom
15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen ge-
boten.
Dem entspricht der Tenor des Senatsurteils vom 23. April 2008, in dem
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin bezeichnet wird.
Das Interesse an einem einheitlichen, mit den Entscheidungen der Vor-
instanzen sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache
übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des
Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor
des Senatsurteils nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin
auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt
werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in Be-
tracht. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors
nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Klinkhammer
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -