Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.06.2008 – XII ZR 136/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 136/05

BESCHLUSS

vom

11. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer

beschlossen:

Der Antrag der Revisionsklägerin, den Tenor des Senatsurteils

vom 23. April 2008 gemäß § 319 ZPO dahingehend zu berichti-

gen, dass es anstelle "der Klägerin" bzw. "die Klägerin" jeweils

heißen muss "der Kläger" bzw. "die Kläger", wird zurückgewiesen.

1

Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Ver-

Gründe

handlung vom 13. Februar 2008 das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr

die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern beste-

hende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin, Revisionsbeklagte und Revi-

sionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war

nach der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. aus den im Senatsurteil vom

15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen ge-

boten.

Dem entspricht der Tenor des Senatsurteils vom 23. April 2008, in dem

die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin bezeichnet wird.

Das Interesse an einem einheitlichen, mit den Entscheidungen der Vor-

instanzen sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache

übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des

Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor

3

des Senatsurteils nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin

auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt

werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in Be-

tracht. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors

nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Klinkhammer

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 24.10.2001 - 6 O 112/01 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 U 167/01 -