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BGH Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 154/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
12. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 16. Januar 2008
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der be-
sonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zum Nachteil
des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Re-
vision der Staatsanwaltschaft beanstandet die Verletzung materiellen Rechts.
Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
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I. Das Landgericht ist von der Verwirklichung des Qualifikationstatbe-
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standes des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen. Es hat die Voraussetzun-
gen des § 177 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht und die
Tat als minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB gewertet.
Den sich aus dieser Vorschrift unmittelbar ergebenden Strafrahmen von einem
Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat es gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
gemildert und die konkrete Strafe einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu
sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe entnommen.
Dies begegnet mehreren durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken:
1. Bereits die Bestimmung der Untergrenze des Strafrahmens an sich ist
rechtsfehlerhaft.
Da der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB
verwirklicht hat, wäre die Strafe, wenn die Tat nicht nach § 177 Abs. 4 Nr. 1
StGB qualifiziert wäre, grundsätzlich dem Strafrahmen dieser Vorschrift zu ent-
nehmen gewesen. Dessen Untergrenze von zwei Jahren hat der Tatrichter bei
der Annahme eines minder schweren Falles nach § 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB
zu beachten, wenn die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht aus-
nahmsweise aufgrund ganz außergewöhnlich mildernder - im vorliegenden Fall
indes vom Landgericht nicht erörterter und in der Sache fern liegender - Um-
stände entfällt (vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33). Andernfalls entstünde ein Wer-
tungswiderspruch, weil derjenige Täter, der neben einem Regelbeispiel einen
Qualifikationstatbestand erfüllt, günstiger gestellt wäre als derjenige, der kein
Qualifikationsmerkmal verwirklicht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 Strafrah-
menwahl 2, 3). Bei einer Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt die
Untergrenze des Strafrahmens danach nicht wie vom Landgericht angenom-
men bei drei sondern bei sechs Monaten.
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2. Die Ausführungen des Landgerichts zur erheblichen Verminderung der
Schuldfähigkeit des Angeklagten belegen die Voraussetzungen des § 21 StGB
nicht; sie lassen insbesondere besorgen, die Strafkammer habe die Aufgaben-
verteilung zwischen Gericht und Sachverständigem verkannt.
Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Un-
recht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der
in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert
ist, erfolgt in einem aus mehreren Schritten bestehenden Verfahren (vgl. im Ein-
zelnen BGH NStZ-RR 2007, 74; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005,
57). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine
psychische Störung vorliegt, die unter eines der psychopathologischen Ein-
gangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann sind der Ausprä-
gungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit
des Angeklagten zu untersuchen; es ist festzustellen, ob, in welcher Weise und
in welchem Umfang sie sich auf dessen Tatverhalten ausgewirkt hat. Hierzu
wird der Richter häufig auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein
und von diesem Ausführungen zur Diagnose einer psychischen Störung, zu de-
ren Schweregrad und deren innerer Beziehung zur Tat erwarten. Gleichwohl
handelt es sich bei der Bejahung eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB
und bei der Annahme eingeschränkter Schuldfähigkeit - insbesondere der auch
normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Einschränkung von Ein-
sichts- oder Steuerungsfähigkeit - um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat die Dar-
legungen des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewer-
ten. Außerdem ist er verpflichtet, seine Entscheidung in einer für das Revisi-
onsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen.
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Daran mangelt es hier. Das angefochtene Urteil beschränkt sich im We-
sentlichen darauf, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu referieren
und sich diesem pauschal anzuschließen. Die Urteilsgründe enthalten schon
keine Ausführungen dazu, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB die Straf-
kammer als gegeben ansieht. Die psychiatrische Diagnose eines Störungsbil-
des ist jedoch nicht mit einem solchen Merkmal gleichzusetzen. Dies gilt insbe-
sondere, wenn der Befund wie im vorliegenden Fall auf eine "emotional instabi-
le Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus" lautet; denn dieses Krank-
heitsbild lässt für sich genommen eine Aussage über die Schuldfähigkeit des
Täters nicht zu (vgl. etwa BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21 Seelische Ab-
artigkeit 36; Fischer, StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. 41 m. w. N.). Für die sich an die
Subsumtion unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB anschließende Frage,
ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich ein-
geschränkt ist, lassen sich den Urteilsgründen ebenfalls keine eigenen Erwä-
gungen der Strafkammer entnehmen; auch solche wären erforderlich gewesen
(vgl. BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 40).
Die Strafe muss daher neu zugemessen werden.
II. Der Senat hat den Tenor des landgerichtlichen Urteils den Urteils-
gründen entsprechend dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders
schweren Vergewaltigung schuldig ist (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
Urteilsformel 4). Dieser bloßen Berichtigung eines offensichtlichen Fassungs-
versehens steht die aufgrund der Beschränkung der Revision auf den Strafaus-
spruch eingetretene Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. Ha-
nack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 354 Rdn. 47; Schoreit in KK 5. Aufl.
§ 260 Rdn. 14).
III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Zwar ist ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5 StGB auch dann
nicht ausgeschlossen, wenn der Täter den Qualifikationstatbestand des § 177
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Abs. 4 StGB und ein Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB verwirklicht
(vgl. BGH NStZ 2004, 32, 33). Jedoch ist bei der erforderlichen Gesamtbetrach-
tung, ob das gesamte Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorhandenen
Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des milderen Ausnahmestrafrah-
mens geboten erscheint, im vorliegenden Fall über die vom Landgericht heran-
gezogenen Umstände hinaus auch zu würdigen, dass der Angeklagte mit der
gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB einen weiteren
Straftatbestand verwirklicht hat. Hierauf ist bei der Zumessung der konkreten
Strafe ebenfalls Bedacht zu nehmen.
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Stellt der Tatrichter zur Begründung eines minder schweren Falles und
bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten auf den "Be-
ziehungshintergrund" der Tat und darauf ab, dass die bei dieser durchgeführten
Sexualpraktiken in der Beziehung zu der Geschädigten üblich gewesen seien,
ist dies jedenfalls dann bedenklich, wenn die Tat im Wesentlichen Ausdruck des
Unwillens des Angeklagten war, nach der Beendigung der Beziehung durch
die Geschädigte "alte Rechte" aufzugeben, oder einen bestrafenden Charakter
hatte (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 19; BGH NStZ 2000,
254; Fischer aaO § 177 Rdn. 91 m. w. N.). Beide Alternativen liegen nach den
Feststellungen nicht fern.
RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker
RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Schäfer