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BGH Urteil vom 12.06.2008 – 3 StR 84/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 84/08

URTEIL

vom

12. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Hubert,

Dr. Schäfer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerin K.

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Kiel vom 26. November 2007 im Rechts-

folgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Raub mit Todesfolge (Fall 4 der Urteilsgründe) sowie wegen gefährlicher Kör-

perverletzung in drei Fällen (Fälle 1 bis 3) zur lebenslangen Freiheitsstrafe als

Gesamtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung

sachlichen Rechts gestützten Revision gegen den Schuldspruch im Fall 4 der

Urteilsgründe sowie den gesamten Rechtsfolgenausspruch.

2

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

zum angefochtenen Teil des Schuldspruchs aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hat hingegen

insgesamt keinen Bestand.

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I. Nach den Feststellungen zu den Fällen 1 bis 3 verletzte der jeweils er-

heblich alkoholisierte Angeklagte im Zeitraum zwischen ca. Mitte September

und dem 20. Oktober 2006 aus Verärgerung den neun Jahre alten Sohn seiner

Lebensgefährtin in drei Fällen schwer. Im ersten Fall schlug er mit einer Base-

ballkeule gezielt auf dessen linken Oberarm im Bereich des Ellenbogengelenks,

wodurch er eine Fraktur verursachte. In den zwei weiteren Fällen warf er u. a.

Messer auf den Geschädigten, die teilweise im Körper stecken blieben.

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1. In diesen Fällen ist das sachverständig beratene Landgericht auf der

Grundlage der festgestellten Trinkgewohnheiten des Angeklagten - Konsum

von täglich vier bis sechs Litern Bier sowie einer halben bis dreiviertel Flasche

Rum - und seiner Einlassung zu den Taten davon ausgegangen, eine erhebli-

che alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sei nicht sicher

auszuschließen. Die fakultative Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49

Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil der Angeklagte gewusst habe, dass er unter

Alkoholeinfluss zu Gewalttätigkeiten neige.

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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung

der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die

infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte

Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der

Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantworten-

den, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vor-

werfbar ist; dabei ist es regelmäßig auch ohne Belang, ob dieser schon früher

unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ

2003, 480, 481; Fischer, StGB 55. Aufl. § 21 Rdn. 20, 25 ff.). Ein die Steue-

rungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht

verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine

Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld

erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den

Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden

Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkohol-

konsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. Fischer aaO § 21 Rdn. 26

m. w. N.).

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b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich

erscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Zwar

ist es bei seinen Erwägungen lediglich von einer massiven Alkoholgewöhnung

ausgegangen, die ebenso wie ein Hang im Sinne des § 64 StGB für sich allein

grundsätzlich nicht ausreicht, um den Alkoholkonsum als unverschuldet einzu-

stufen. Indessen hätte das Landgericht wegen des Vorlebens des Angeklagten,

das von einem bereits während der Schulzeit begonnenen Alkoholkonsum und

einem langjährigen Alkoholmissbrauch gekennzeichnet war, seiner schweren

Persönlichkeitsstörung, die in Konfliktsituationen regelmäßig zu einem Sucht-

mittelkonsum führt, der außergewöhnlich hohen täglichen Alkoholmengen, und

wegen des Umstandes, dass er bei allen verfahrensgegenständlichen Taten

und bei weiteren festgestellten, nicht abgeurteilten Straftaten jeweils erheblich

alkoholisiert war, mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinan-

dersetzen müssen (vgl. BGH NStZ 2008, 330).

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II. Nach den getroffenen Feststellungen zum Fall 4 beabsichtigte der An-

geklagte am 15. Januar 2007 unter dem Vorwand, in eine von ihm unter einem

falschen Namen angemietete Ferienwohnung einziehen zu wollen, die Vermie-

terin auszurauben. Nachdem es zwischen ihm und der Frau zu Unstimmigkei-

ten über die Hausordnung gekommen war und diese ihn zum Verlassen des

Hauses aufgefordert hatte, tötete der unter Alkoholeinfluss stehende Angeklag-

te aus Wut die arg- und wehrlose Frau durch eine Vielzahl von Messerstichen.

Anschließend entwendeten er und seine ihn begleitende Lebensgefährtin ver-

schiedene Wertgegenstände.

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1. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit hat der psychiatrische Sachver-

ständige in seinem Gutachten im Wesentlichen ausgeführt: Für eine andere

schwere seelische Abartigkeit gebe es keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte

weise zwar eine schwere Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional-

instabilen, narzisstischen und dissozialen Zügen auf, die sich aus einer hoch-

gradig unreifen Emotionalität herleite. Er komme mit sich und seiner Umwelt nur

zurecht, solange er Macht ausübe und Gutes tue, könne indes dann, wenn er in

Frage gestellt werde, die daraus resultierenden Konflikte nicht lösen. Jedes

Scheitern, jede Frustration und jeder Verlust seien für ihn Anlass für einen de-

pressiven Rückzug und Suchtmittelkonsum, wobei der Alkoholkonsum zwar

förderlich, aber nicht notwendig sei, um bei ihm aus banalen Anlässen sehr

schnelle Stimmungsumschwünge und Aggressionsausbrüche zu erzeugen.

Diese Persönlichkeitsstörung erreiche aber insgesamt kein Ausmaß, welches

den Angeklagten in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beein-

trächtige. Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Tatzeitpunkt sei zu

verneinen. Zwar sei das Tatgeschehen - wie die Vielzahl der Messerstiche zei-

ge - in hohem Maße affektiv besetzt gewesen, jedoch habe sich die affektive

Aufladung nicht zu einem die Steuerungsfähigkeit tangierenden Affekt verdich-

tet.

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Diesen Ausführungen des Sachverständigen hat sich die Strafkammer

pauschal "aus eigener Überzeugung" angeschlossen. Eine die Schuldfähigkeit

erheblich beeinträchtigende Alkoholisierung zur Tatzeit hat sie verneint. Dem

Gutachten des Sachverständigen folgend hat die Strafkammer die Unterbrin-

gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2 StGB

angeordnet, weil die Gefahr bestehe, dieser werde als Folge seines persönlich-

keitsbedingten Unvermögens, Konflikte zu lösen und Beziehungen zu gestalten,

weitere schwere Straftaten begehen. Die schwere Persönlichkeitsstörung mit

ihren Begleiterscheinungen begründe einen inneren Hang des Angeklagten, in

Situationen, in denen andere Personen dem Reiz zur Aggressionstat widerste-

hen könnten, auf ihn frustrierende und herausfordernde Anstöße mit Gewaltta-

ten zu reagieren.

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2. Gegen die Begründung, mit der das Landgericht eine erhebliche Ver-

minderung der Schuldfähigkeit abgelehnt hat, bestehen durchgreifende rechtli-

che Bedenken.

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Aufgrund der Urteilsausführungen lässt sich schon nicht zweifelsfrei be-

urteilen, ob die Bewertung der Strafkammer rechtsfehlerfrei ist, dass die festge-

stellte schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten - isoliert betrachtet -

das Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nicht er-

füllt. Zwar führen gravierende Persönlichkeitsdefizite, die bei Straftätern häufig

vorliegen, nicht notwendig zu Handlungsweisen, die sich außerhalb der Band-

breite des Verhaltens voll schuldfähiger Menschen bewegen. Jedoch ist bei ei-

ner nicht pathologisch bedingten schweren Persönlichkeitsstörung das Ein-

gangsmerkmal dann gegeben, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften

seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamt-

heit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stö-

ren, belasten oder einengen. Zur Beurteilung ihres Schweregrades bedarf es

einer - hier nur unvollständig vorgenommenen - Gesamtschau der Persönlich-

keit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmit-

telbaren Anlass und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat

(st. Rspr.; vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 52 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 24;

BGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327). Die beschriebenen Persönlichkeitsde-

fizite - wie die stark eingeschränkte Affektregulation mit der Folge häufiger

massiver Konflikte mit anderen Menschen, die Unfähigkeit zur Gestaltung von

Beziehungen, das Unvermögen, Lehr- oder Arbeitsstellen über längere Zeit zu

halten, sowie die deutliche Störung des Selbstwertgefühls (vgl. Boetticher/

Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57, 60) - könnten möglicherweise darauf hin-

deuten, dass sie das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen stören, be-

lasten und einengen wie eine krankhafte seelische Störung.

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Vor allem hat das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbe-

trachtung nicht erkennbar die sich aufdrängende Frage geprüft, ob die schwere

Persönlichkeitsstörung, die Alkoholisierung und die affektive Aufladung, die

nach seiner Überzeugung jeweils für sich betrachtet noch keine erhebliche Be-

einträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr

Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhal-

ten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße

einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5).

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III. Wegen der dargestellten Rechtsfehler waren die verhängten Einzel-

strafen und die Gesamtstrafe aufzuheben. Damit kann auch die gemäß § 66

Abs. 2 StGB angeordnete Sicherungsverwahrung nicht bestehen bleiben. Der

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Schuldspruch wird indes nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, dass der

Angeklagte bei einer der Taten schuldunfähig (§ 20 StGB) war.

IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Bei der Prüfung des § 21 StGB ist nicht entscheidend, ob die Steue-

rungsfähigkeit des Angeklagten generell erheblich eingeschränkt war. Maßgeb-

lich kommt es vielmehr auf den Zustand bei Begehung der konkreten Tat an.

Zur Beurteilung dieser Rechtsfrage überprüft der Tatrichter die vom Sachver-

ständigen gestellte Diagnose, den Schweregrad der Störung und deren innere

Beziehung zur Tat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Ob eine

psychische Störung ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllt, entschei-

det er nach sachverständiger Beratung in eigener Verantwortung. Gleiches gilt

für die sich daran anschließende Frage, ob das Eingangsmerkmal zu einer er-

heblichen Einschränkung der Schuldfähigkeit führte. Denn hierbei spielen nor-

mative Gesichtspunkte eine Rolle, weil die Anforderungen entscheidend sind,

welche die Rechtsordnung an jedermann stellt. Diese Anforderungen sind umso

höher, je schwerwiegender das zu beurteilende Delikt ist (vgl. BGHSt 49, 45, 52

f.; BGH NStZ 2005, 326, 327; Boetticher/Nedopil/Bosinski/Saß NStZ 2005, 57,

58).

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2. Der symptomatische Zusammenhang zwischen dem Hang zum über-

mäßigen Alkoholkonsum einerseits und den begangenen sowie künftig zu be-

fürchtenden Straftaten andererseits ist schon dann zu bejahen, wenn der Hang

neben anderen Umständen mit dazu beitrug, dass der Angeklagte die erhebli-

chen rechtswidrigen Taten beging und dies bei einem unveränderten Suchtver-

halten auch für die Zukunft zu besorgen ist. Er kann daher grundsätzlich nicht

allein deshalb verneint werden, weil neben dem Alkoholmissbrauch Persönlich-

keitsmängel eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (vgl.

BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 2; BGH NStZ 2004, 681;

NStZ-RR 2004, 78; Fischer aaO § 64 Rdn. 12). Die Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt (§ 64 StGB) kann neben der Anordnung von Sicherungsver-

wahrung (vgl. Fischer aaO § 72 Rdn. 2 a) oder der Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus (BGH StV 1998, 72) in Betracht kommen. Liegen die

Voraussetzungen sowohl des § 63 StGB als auch des § 66 StGB vor, kann

- nach der Regelung des § 72 StGB - die Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus die Anordnung von Sicherungsverwahrung entbehrlich ma-

chen (vgl. Fischer aaO § 72 Rdn. 2 a m. w. N.).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer