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BGH Urteil vom 12.06.2008 – 4 StR 78/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 78/08

Urteil

vom

12. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-

schaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom

17. Juli 2007 werden verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision

der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders

schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu einer Frei-

heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-

mellen und materiellen Rechts rügt, wobei er mit der Sachrüge geltend macht,

lediglich fahrlässig gehandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit

der Sachrüge, dass der Angeklagte nicht auch wegen tateinheitlich begangenen

vierfachen Mordversuchs verurteilt worden ist. Beide Rechtsmittel haben keinen

Erfolg.

I.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte nach

einem Verkehrsunfall im Jahre 2002, durch den er u.a. ein schweres Schädel-

Hirn-Trauma mit einer Schädigung des Stirnhirns erlitten hatte, an einer Beein-

trächtigung im Bereich der Stimmungen und Affekte. Auch kam es - bedingt

durch die Hirnschädigungen - zu einer Betonung zwanghafter Persönlichkeits-

merkmale mit einem Streben nach Dominanz und Kontrolle. Der Angeklagte

versuchte nach dem Unfall bereits dreimal, sich das Leben zu nehmen, und

befand sich in ständiger psychiatrischer Behandlung.

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Nachdem seine knapp 20jährige Tochter M. , die ihm "besonders am

Herzen (lag)", von zu Hause ausgezogen und in das Elternhaus ihres Freundes

gezogen war und der Angeklagte ihr Auto verkauft hatte, kam es zwischen ihr

und dem Angeklagten zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis. Der Angeklagte

beobachtete an den Abenden vor der hier abgeurteilten Tat jeweils für einige

Stunden das Haus, in dem seine Tochter jetzt wohnte, um sie allein abzupas-

sen und mit ihr zu sprechen. Dabei konnte er ihn Erfahrung bringen, dass M.

ein Zimmer im Dachgeschoss des Hauses bewohnte. Zu einem Gespräch kam

es jedoch nicht. Der Angeklagte schrieb seiner Tochter einen Brief, in dem er

sich versöhnlich zeigte und sie bat, sich bei ihm zu melden. Als sie darauf nicht

reagierte, verfiel er in eine depressive, verzweifelte Stimmung. Am Tatabend

trank er Alkohol und versuchte Kontakt zu seiner Tochter aufzunehmen, was

ihm jedoch nicht gelang. Dann beschloss er, sich durch Autoabgase, und als

dies fehlschlug, sich mit dem Übergießen und Anzünden von Benzin das Leben

zu nehmen. Hierzu füllte er den Kraftstoff in drei oder vier größere Beutel. Er

wollte sich damit in sein Auto setzen, das sich in der Garage befand, die Beutel

zerreißen und dann das Benzin entzünden. Als ihm bewusst wurde, dass seine

im Haus schlafende Familie bei diesem Vorhaben ebenfalls getötet werden

könnte, änderte er seinen Plan dahin, dass er sich vor M. s Augen anzünden

und umbringen wollte. Er wollte ihr damit zeigen, “wie das ist, zu leiden“.

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Der Angeklagte begab sich gegen 2 Uhr nachts zu dem Haus, in dem

M. wohnte und versuchte, seine Tochter mit Steinwürfen gegen ein Dachge-

schossfenster aufzuwecken. M. war jedoch - was der Angeklagte nicht

wusste - nicht anwesend. In dem Haus schliefen vier Personen. Da seine Toch-

ter ihn nicht bemerkt hatte, begann der Angeklagte aus Verzweiflung zu weinen.

Er sah keinen Grund mehr, sich vor dem Haus umzubringen, und gab deshalb

sein Vorhaben auf, sich selbst anzuzünden. Dennoch wollte er M. leiden se-

hen. Er warf daher einen der mit Benzin gefüllten Beutel in Richtung auf ein

Dachgeschossfenster. Dann nahm er die anderen Beutel und verteilte das Ben-

zin vor oder an der Hauseingangstür. Er entzündete das Benzin-Luft-Gemisch

und als die Tür zu brennen begann, lief er weg.

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Da der im Haus befindliche Hund den Brand bemerkte und lautstark zu

bellen anfing und auch ein Rauch-Feuermelder ausgelöst wurde, konnten die

schlafenden Hausbewohner die Gefahr erkennen. Die Hauseingangstür brannte

zu diesem Zeitpunkt bereits selbständig. Flur und Treppenhaus waren ver-

qualmt. Es gelang einem Hausbewohner, den Brand zu löschen, bevor die

alarmierte Feuerwehr eintraf. In diesem Zeitpunkt hatte die Tür schon 20 bis 30

Minuten gebrannt, und die Flammen hatten u.a. bereits ein Stück Dachrinne

und einen Teil des dahinter befindlichen Dachkastens beschädigt. Es entstand

ein Sachschaden von ca. 3.000 Euro. Eine Hausbewohnerin erlitt eine leichte

Rauchvergiftung, die anderen Bewohner blieben unverletzt.

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Mit der Inbrandsetzung der Tür nahm der Angeklagte nach den Feststel-

lungen die Ausbreitung des Feuers auf andere Gebäudeteile in Kauf. Er hatte

auch erkannt, dass in dem Haus zur Tatzeit mindestens vier Hausbewohner

schliefen, wobei er davon ausging, dass sich seine Tochter in dem Haus be-

fand. Ihm war bekannt, dass er den einzigen Fluchtweg, nämlich durch die Ein-

gangstür, durch deren Inbrandsetzung versperrte. Er wusste aber nicht, dass

sich hinter der Tür ein Rauch-Feuermelder befand und konnte auch nicht davon

ausgehen, dass der Hund die Hausbewohner auf den Brand aufmerksam ma-

chen würde.

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Dass der Angeklagte erkannte und billigte, dass durch die Brandlegung

Menschen zu Tode kommen, er also mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte,

hat die Strafkammer nicht feststellen können.

Nach dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, dem das

Schwurgericht folgt, war der Angeklagte bei Begehung der Tat auf Grund sei-

nes chronischen hirnorganischen Psychosyndroms nach einem Schädel-Hirn-

Trauma in Verbindung mit seiner Alkoholisierung (seine BAK zur Tatzeit betrug

ca. 2,8 ‰) in seiner Fähigkeit, sein Verhalten entsprechend seiner vorhandenen

Unrechtseinsicht zu steuern, erheblich eingeschränkt (§ 21 StGB).

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2. Die Strafkammer wertet das Verhalten des Angeklagten als versuchte

besonders schwere Brandstiftung (§§ 306 b Abs. 2 Nr. 1, 22, 23 StGB) in Tat-

einheit (§ 52 StGB) mit schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB).

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Der Tatbestand des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB sei nicht vollendet, weil

wegen der rechtzeitigen Warnung der Hausbewohner durch den Hund und den

Rauch-Feuermelder objektiv keine konkrete Gefahr für das Leben der Hausbe-

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wohner bestanden habe. Dies sei dem Angeklagten bei der Inbrandsetzung a-

ber nicht bekannt gewesen, so dass ein Versuch der besonders schweren

Brandstiftung vorliege. Der Angeklagte habe nämlich durch den Brand vorsätz-

lich Menschen in die Gefahr des Todes bringen wollen. Die unbemerkte Aus-

breitung des Feuers sei aus seiner Sicht wahrscheinlich und damit die Gefahr

für das Leben der Hausbewohner auch konkret gewesen.

Ein - bedingter - Tötungsvorsatz sei dagegen nicht sicher feststellbar:

Zwar könnten für einen solchen die objektiven Umstände der Tat spre-

chen: Die Tat sei zur Nachtzeit begangen worden, als - wie der Angeklagte

wusste - sämtliche Bewohner des Hauses schliefen; die zum Bau des Hauses

verwendeten Materialien seien leicht brennbar gewesen; es habe im Wesentli-

chen nur eine Fluchtmöglichkeit, nämlich durch die Eingangstür, die in Brand

gesetzt worden sei, gegeben; aus dem oberen Stockwerk sei die Flucht nur ü-

ber die Treppe möglich gewesen, die sich in der Nähe des Brandherdes befun-

den habe; der Angeklagte habe die hölzerne Eingangstür mittels eines Brand-

beschleunigers entzündet, wodurch ein Übergreifen des Feuers auf andere we-

sentliche Gebäudeteile sehr wahrscheinlich gewesen sei, und er habe einen

weiteren Brandbeschleuniger auf dem Hausdach platziert.

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Gegen diese gewichtigen Indizien für einen (bedingten) Tötungsvorsatz

spräche aber, dass der Angeklagte kein nachvollziehbares Motiv für eine Tö-

tung gehabt habe. Er habe die Verbindung zu seiner Tochter wieder herstellen

wollen. Er habe sie nicht töten, sondern nur in psychischer Hinsicht leiden se-

hen wollen, möglicherweise, indem er ihr "das Heim" nehmen und sie zur Rück-

kehr nach Hause habe bewegen wollen. Hinzu komme, dass sich der Angeklag-

te, bedingt durch seine hirnorganische Störung in Verbindung mit seiner Alko-

holisierung, in einem Zustand affektiver Labilität und kognitiver Einengung be-

funden habe. Eine Reflexion über mögliche Folgen der Brandstiftung - die sich

als Spontantat darstelle - sei ihm daher nur eingeschränkt möglich gewesen.

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Die Bejahung des Gefährdungsvorsatzes im Sinne des § 306 b Abs. 2

Nr. 1 StGB stelle keinen Widerspruch zur Ablehnung des bedingten Tötungs-

vorsatzes dar; denn die vorsätzliche Herbeiführung einer Lebensgefahr sei nicht

gleichbedeutend mit einem bedingten Tötungsvorsatz.

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II.

Revision des Angeklagten

1. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) ist schon nicht zulässig erhoben

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision die - für die Beantwortung der

Frage weiteren Aufklärungsbedarfs (vgl. BGH NStZ 1999, 45; BGH bei San-

der/Cirener NStZ-RR 2008, 1, 5) wesentlichen - Anlagen zu dem verlesenen

Schreiben des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 28. Februar 2007 (RB

S. 14 – Bd. II Bl. 31/32 d.A.) und das zur Frage der Inbrandsetzung in der Sit-

zung vom 13. Juli 2007 ebenfalls (auszugsweise) verlesene Gutachten des

Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt vom 5. März 2007 (Bd. II Bl. 36 f., Bd. III

Bl. 93 d.A.) nicht mitgeteilt hat. Die Rüge ist im Übrigen aus den in der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 4. März 2008 genannten Gründen auch

unbegründet.

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2. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Landgerichts

angreift, ist die Revision ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat seine

Überzeugung, dass der Angeklagte die Inbrandsetzung vorsätzlich - und nicht

nur fahrlässig - begangen hat und dass er mit Gefährdungsvorsatz im Sinne

des § 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte, in rechtsfehlerfreier Weise nachvoll-

ziehbar dargelegt. Auf ungeschickten Formulierungen im Zusammenhang mit

der Verneinung eines Tötungsvorsatzes, die den Gefährdungsvorsatz scheinbar

in Frage stellen (vgl. UA 14, 16), beruht das Urteil ersichtlich nicht.

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III.

Revision der Staatsanwaltschaft

Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass die Feststellungen des

Landgerichts einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten nahe legen.

Das Schwurgericht hat diese Frage aber umfassend geprüft und sich wegen der

Motivlage des Angeklagten und insbesondere wegen seiner psychischen Ver-

fassung nicht davon überzeugen können, dass er mit (bedingtem) Tötungsvor-

satz handelte und den für möglich gehaltenen Tod der Hausbewohner gebilligt

hat (vgl. zur Bejahung des Gefährdungsvorsatzes einerseits und zum Aus-

schluss des (bedingten) Tötungsvorsatzes andererseits: BGHSt 22, 67, 73 ff.;

26, 176, 182; BGH NStZ 2007, 150, 151 [bei einer psychischen Beeinträchti-

gung]). Auch wenn eine andere Würdigung möglich gewesen wäre, weist diese

Wertung - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift eingehend

dargelegt hat - keinen Rechtsfehler auf. Sie ist daher vom Revisionsgericht hin-

zunehmen.

Tepperwien Maatz Kuckein

Athing Ernemann