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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – 5 StR 114/08

5. Strafsenat

5 StR 114/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-

gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Novem-

ber 2007 durch das Schreiben des früheren Pflichtverteidi-

gers Sc. vom 21. November 2007 nicht wirksam zu-

rückgenommen worden ist.

G r ü n d e

1

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 15. November 2007

wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, we-

gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-

perverletzung sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Zudem ordnete es die Unterbrin-

gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an.

2

1. Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten

legte am

19. November 2007 gegen das Urteil Revision ein. Dieses Rechtsmittel nahm

er am 21. November 2007 „namens des Angeklagten und aufgrund dessen

ausdrücklicher Anweisung“ wieder zurück. Das Landgericht kürzte daher die

schriftlichen Urteilsgründe im Hinblick auf die von ihm angenommene

Rechtskraft des Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO ab. Mit Schreiben vom

10. Januar 2008 informierte der damalige Verteidiger das Landgericht, sein

„ehemaliger Mandant“ habe ihm nun mitgeteilt, das Revisionsverfahren solle

doch durchgeführt werden. Als Grund nannte er, dass die ihm seinerzeit er-

teilte ausdrückliche Anweisung zur Revisionsrücknahme auf einem Missver-

ständnis beruht „haben soll“.

3

2. Nach dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens führte die Ehefrau

des Angeklagten nach der Einlegung der Revision mit dem früheren Verteidi-

ger des Angeklagten ein Gespräch. Sie bestreitet, den Verteidiger hierbei im

Auftrag des Angeklagten mit der Rücknahme des Rechtsmittels beauftragt zu

haben, da die Durchführung der Revision der Wunsch des Angeklagten ge-

wesen sei. Der Senat hat aufgrund der nur eingeschränkten Deutschkennt-

nisse der Ehefrau des Angeklagten und der Nichthinzuziehung eines Dol-

metschers bei ihrem Gespräch mit dem Verteidiger durchgreifende Beden-

ken, von einer wirksamen Ermächtigung des damaligen Verteidigers zur

Rechtsmittelrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) auszugehen. Eine Äußerung

des Verteidigers selbst zur maßgeblichen Verfahrenslage konnte nicht ein-

geholt werden.

4

Das Landgericht kann ab Eingang dieses Beschlusses und der

Strafakten die bisher nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe im

vorliegenden besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung ähnlichen Fall in

entsprechender Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO ergänzen (BGH

NStZ-RR 2002, 261; Engelhardt in KK 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Gollwitzer in

Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 145; a.M. Meyer-Goßner, StPO

50. Aufl. § 267 Rdn. 30 m.N.). Das Landgericht durfte bei Abfassung des

abgekürzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von

der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Daher

unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem abweichend ent-

schiedenen Sonderfall, der dem Beschluss des 2. Strafsenats vom

9. Februar 1990 (MDR 1990, 490 bei Holtz) zugrundelag.

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