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BGH Beschluss vom 10.09.2008 – 2 StR 134/08
2. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
StPO § 267 Abs. 4 Satz 3
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der ab-
gekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Er-
gänzung zuständigen Gericht.
BGH, Beschl. vom 10. September 2008 - 2 StR 134/08 - OLG Frankfurt am Main
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
hier: Vorlegungsbeschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2008
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2008 be-
schlossen:
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur
Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der
Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Angeklagte wegen Untreue in 13
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die dagegen ge-
richtete - in der Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf
das Strafmaß beschränkte - Berufung der Angeklagten hat das Landgericht
Wiesbaden nach eintägiger Hauptverhandlung mit in Anwesenheit der Ange-
klagten verkündetem Urteil vom 26. April 2007 verworfen. Anschließend hat es
die gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe zu den Akten ge-
bracht.
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Am 13. Juni 2007 hat die Angeklagte Revision eingelegt und zugleich
gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand beantragt, die ihr mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 26. Juli 2007 gewährt worden ist. Die tags darauf von der Geschäfts-
stelle veranlasste Zustellung dieses Beschlusses ist am 31. Juli 2007 erfolgt.
Bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Wiesbaden sind die Akten am
10. August 2007 in Einlauf gekommen; die am 10. September 2007 ergänzten
Urteilsgründe sind am 12. September 2007 auf der Geschäftsstelle eingegan-
gen.
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Das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Oberlandesgericht
Frankfurt am Main möchte die Urteilsgründe in ihrer ergänzten Fassung vom
10. September 2007 zur Grundlage seiner revisionsrechtlichen Überprüfung
machen. Hieran sieht es sich durch die Beschlüsse des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 16. Oktober 1979 - RReg. I St 180/79
(BayObLGSt 1979, 148) und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
9. September 1991 - 1 Ws 799/91 (VRS 82, 38) gehindert. Nach deren Auffas-
sung beginnt die Frist zur Urteilsergänzung mit dem Erlass des Wiedereinset-
zungsbeschlusses.
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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache deshalb dem
Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
"Wann beginnt im Falle der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechts-
mittels die Frist zur Ergänzung der Urteilsgründe nach §§ 267 Abs. 4
Satz 3, 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu laufen?"
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Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:
"Nach einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Revisionsfrist beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten
Urteilsgründe erst mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung
zuständigen Gericht der Vorinstanz."
II.
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Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt.
1. An der beabsichtigten Verfahrensweise wäre das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main gehindert, wenn - entsprechend der Auffassung des Bayeri-
schen Obersten Landesgerichts - die fünfwöchige Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3,
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses
in Lauf gesetzt würde. Denn in diesem Fall wären die Urteilsgründe erst nach
Fristablauf zu den Akten gebracht worden, was die Angeklagte mit einer Verfah-
rensbeschwerde gerügt hat. Ob die Divergenz zu der Rechtsmeinung des auf-
gelösten Bayerischen Obersten Landesgerichts die Vorlegungspflicht noch be-
gründet, bedarf keiner Entscheidung; denn das Oberlandesgericht Düsseldorf
hat sich seiner Rechtsauffassung angeschlossen. Zwar hat es in der vom vorle-
genden Oberlandesgericht angeführten Entscheidung diese Rechtsauffassung
lediglich in einem Hinweis an die Vorinstanz vertreten. In einer die Vorlage-
pflicht begründenden Weise hat das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Auf-
fassung aber seinem Beschluss vom 27. August 1980 - 2 Ws 665/80 (JMBl. NW
1982, 139) zugrunde gelegt.
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Der Bundesgerichtshof hat die vorgelegte Rechtsfrage noch nicht ab-
schließend entschieden. Zwar hat sich der 3. Strafsenat in seinem Beschluss
vom 9. Oktober 2003 - 3 StR 136/03 (NStZ 2004, 508, 509) für die Auffassung
ausgesprochen, die Frist zur Ergänzung des Urteils werde erst dadurch in Gang
gesetzt, dass die Akten nach Erlass des Wiedereinsetzungsbeschlusses bei
dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingingen. Dies bedurfte
aber in dem dort entschiedenen Fall keiner abschließenden Entscheidung, weil
bereits die abgekürzte Fassung des angefochtenen Urteils rechtlicher Nachprü-
fung standhielt. Der 5. Strafsenat hat in dem ähnlich gelagerten Fall, dass das
Revisionsgericht feststellt, die Revision sei nicht wirksam zurückgenommen
worden, den Tatrichter darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ergänzung der
Urteilsgründe mit dem Eingang des feststellenden Beschlusses zu laufen be-
ginne (BGH, Beschl. vom 8. August 2001 - 5 StR 211/01, bei Becker NStZ-RR
2002, 261; Beschl. vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08). Die bei Holtz MDR 1990,
490 mitgeteilte Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1990 - 2 StR 638/89
betraf eine andere Fallgestaltung.
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2. Das vorlegende Oberlandesgericht hat den Eingang der Akten bei
dem Landgericht auf den 10. August 2007 datiert; dies obliegt seiner vertretba-
ren Einschätzung (vgl. BGHSt 22, 94, 100; 25, 325, 328) und erscheint darüber
hinaus auch zutreffend (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. vor § 42 Rdn. 17).
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3. Die Vorlegungsfrage ist jedoch - wie der Generalbundesanwalt zu
Recht ausgeführt hat - zu weit gefasst. Zu entscheiden ist lediglich über die ver-
fahrensrechtliche Situation nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-
sion und der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das
Revisionsgericht.
III.
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Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürz-
ten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zu-
ständigen Gericht (vgl. neben den unter II. 1. zitierten Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441,
445 Fn. 101; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen 28. Aufl. Rdn. 618;
a.A. BayObLGSt 1979, 148, 149; OLG Düsseldorf VRS 82, 38; JMBl. NW 1982,
139, 140; JurBüro 1984, 722; KG NZV 1992, 123, 124 [zu § 77 b Abs. 2 OWiG];
Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 267 Rdn. 144; Schlüchter in SK-
StPO § 267 Rdn. 69; Schlüchter/Frister in SK-StPO § 275 Rdn. 13; Engelhardt
in KK-StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 39; Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 23).
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1. Nach § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO können die Urteilsgründe innerhalb
der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen fünfwöchigen Frist ergänzt wer-
den, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Zwar regelt der Wortlaut der
Vorschrift nur die Dauer der Frist, nicht aber deren Beginn (BayObLGSt 1977,
77, 79). Gleichwohl kann der Bestimmung aber zwanglos der Wille des Gesetz-
gebers entnommen werden, dass dem Richter die in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO
vorgesehene Absetzungsfrist auch für die Ergänzung des Urteils nach Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Revision zur Verfügung stehen soll. Denn nach der Begründung des Ent-
wurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG)
soll das abgekürzte Urteil "innerhalb der in dem neuen § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO vorgesehenen Urteilsabsetzungsfrist um die bei der Begründung eines
nicht rechtskräftigen Urteils erforderlichen Angaben ergänzt werden" können
(BT-Drucks. 7/551 S. 82). Schon dies legt es nahe, den Beginn der Fünf-
Wochen-Frist nicht von einem Ereignis - dem Erlass oder der Zustellung des
Wiedereinsetzungsbeschlusses - abhängig zu machen, wonach dem Tatrichter
nicht die vollen fünf Wochen, sondern nur ein im Einzelfall nicht vorhersehbarer
kürzerer Zeitraum zur Ergänzung des Urteils zur Verfügung steht.
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2. Die Strafprozessordnung knüpft den Lauf einer Frist für einen Rechts-
behelf gegen einen im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss grund-
sätzlich nicht an dessen bloßen Erlass. Solche Entscheidungen werden der da-
von betroffenen Person durch Zustellung bekannt gemacht (§ 35 Abs. 2 Satz 1
StPO). In anderen Fällen knüpft sie den Fristbeginn an die Kenntniserlangung
von bestimmten Umständen. Dies gilt für die Anhörungsrüge gemäß § 356 a
Satz 2 StPO und kommt in ähnlicher Weise für die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1
StPO zum Tragen (vgl. Meyer-Goßner aaO § 45 Rdn. 3). Würde man den Lauf
der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO hingegen mit dem Tag beginnen lassen,
an dem der Wiedereinsetzungsbeschluss "in den Gerichtsauslauf" gegeben
wird (so BayObLGSt 1979, 148), so würde dies zu Unsicherheiten führen; denn
dieser Zeitpunkt muss in den Akten nicht hinreichend genau dokumentiert sein.
Hieran anzuknüpfen besteht auch bei einer gerichtsinternen Frist keine Veran-
lassung.
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3. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO, den
Beginn der Frist auf den Zeitpunkt festzulegen, in dem die Akten bei dem für die
Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen. Mit der Vorschrift wollte der
Gesetzgeber verhindern, dass ein Rechtsmittel, das nach Ablauf der Rechtsmit-
telfrist eingelegt wird, nur deshalb zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
führt, weil die zur Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht erforderlichen
Feststellungen fehlen, deren Angabe das Gericht bei der Urteilsabsetzung für
entbehrlich halten durfte (BGH NStZ 2004, 508, 509; OLG München NJW 2007,
96, 97; BT-Drucks. 7/551 S. 82; Gollwitzer aaO § 267 Rdn. 143). Dieses Ziel ist
jedoch nur dann zu erreichen, wenn dem Richter die zur sorgfältigen Absetzung
des nicht rechtskräftigen, revisionsgerichtlicher Überprüfung unterliegenden
Urteils erforderliche Zeit tatsächlich zur Verfügung steht. Die hierfür erforderli-
che Höchstfrist hat der Gesetzgeber generalisierend in § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO mit fünf Wochen festgelegt. Diese Frist steht dem Tatrichter - ähnlich der
Urteilsabsetzungsfrist nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung -
zuverlässig zur Verfügung, wenn auf den Eingang der Akten bei seinem Gericht
abgestellt wird (vgl. auch BayObLGSt 1977, 77, 78). Hingegen würde die An-
nahme des Fristbeginns bereits mit dem Erlass des Wiedereinsetzungsbe-
schlusses (oder dessen Zustellung) selbst im Fall einer äußerst zügigen Rück-
leitung der Strafakten dazu führen, dass die Ergänzungsmöglichkeit ohne sach-
lichen Grund in zeitlicher Hinsicht beschränkt wird; Verzögerungen bei der
Rücksendung der Akten und späte Kenntnis des Tatgerichts von der Wieder-
einsetzung könnten sogar zur Folge haben, dass eine fristgerechte Ergänzung
des Urteils von vornherein unmöglich wäre (BGH NStZ 2004, 508, 509). Dass
der Gesetzgeber diese Folge, die sich aus der unterlassenen Verweisung auf §
275 Abs. 1 Satz 4 StPO ergibt (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 247 f.; Meyer-
Goßner aaO § 267 Rdn. 30; Rieß NStZ 1982, 441, 445; zw Gollwitzer aaO §
267 Rdn. 146), bewusst in Kauf genommen hätte (so BayObLGSt 1979, 148,
151), vermag der Senat nicht zu erkennen.
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4. Der Zeitpunkt des Eingangs der Akten bei dem für die Ergänzung zu-
ständigen Gericht der Vorinstanz ist durch den Eingangsstempel einfach fest-
zustellen (so auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Vorlagebeschluss);
die vom Senat gefundene Rechtsauslegung trägt daher auch zur Rechtssicher-
heit bei. Die Anknüpfung an den Eingang der Akten bei Gericht ist der Strafpro-
zessordnung auch in anderem Zusammenhang nicht fremd (§ 321 Satz 2,
§ 347 Abs. 2 StPO). Eine einfache und eindeutige Feststellung des maßgebli-
chen Zeitpunkts wäre nicht in gleichem Maße gewährleistet, wenn auf den Ein-
gang der Akten bei dem zur Ergänzung berufenen Richter selbst abgestellt
würde (vgl. dazu auch BayObLGSt 1979, 148, 151).
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5. Gegen die Auffassung des Senats kann entgegen den Bedenken der
Revisionsführerin in der Vorlegungssache nicht eingewandt werden, auf diese
Weise würden Verzögerungen innerhalb der Justiz zu Lasten des Rechtsmittel-
führers gehen. Vielmehr handelt es sich um die sachgerechte Anpassung des
Laufs der Frist des § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO an die in § 46 Abs. 1 StPO getrof-
fene Zuständigkeitsregelung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Insbesondere wird in Fällen der Urteilsergänzung die Revisions-
begründungsfrist erst durch die Zustellung des ergänzten Urteils in Lauf ge-
setzt.
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6. Eine Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung ist nicht zu
besorgen: Zwar verweist § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO nicht auf das Unverzüglich-
keitsgebot in § 275 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der das gesamte Strafverfahren um-
greifende Beschleunigungsgrundsatz folgt aber aus Art. 6 Abs. 1 MRK (BGH
- Großer Senat für Strafsachen - NJW 2008, 860, 861); er besteht auch im öf-
fentlichen Interesse (BGHSt 26, 228, 232 f.). Es ist daher die selbstverständli-
che Dienstpflicht der mit dem Geschäftsablauf befassten Justizorgane, eine
zügige Rückleitung der Akten an das für die Urteilsergänzung zuständige Ge-
richt zu gewährleisten; diesem obliegt es, die ergänzenden Urteilsgründe ohne
vermeidbare Verzögerung schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG StV 2006, 81,
85; BGH NStZ 1992, 398 f.). Verstößen ist gegebenenfalls nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen Rechnung zu tragen (vgl. Großer Senat für Strafsachen
aaO).
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