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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – 5 StR 185/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 18. Dezember 2007 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Verfahrensrüge, mit der ein
Erörterungsmangel hinsichtlich der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten
Taten geltend gemacht wird, unzulässig ist, da der Revisionsführer schon
den Einstellungsbeschluss im Rahmen dieser Rüge nicht mitteilt (vgl. hierzu
BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Beweiswürdigung 5; Brause NStZ 2007, 505,
511).
Basdorf Raum Brause
Jäger Schneider