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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – III ZR 305/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann

und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Oldenburg vom 9. November 2007 - 11 U 91/07 - wird zurückge-

wiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gegenstandswert: 35.500 €.

Gründe

1

Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Auf der Grundlage der

jetzt angefochtenen dritten Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts hat

weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

weitere Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).

2

Der von der Beschwerde beanstandete und als unvereinbar mit der

Rechtsprechung des erkennenden Senats bezeichnete allgemeine Rechtssatz,

der Straßenverkehrssicherungspflichtige müsse bei einer (Wieder-)Eröffnung

des Verkehrs auf der Straße lediglich eine Sichtprüfung vornehmen, ist dem

Berufungsurteil nicht, auch nicht sinngemäß, zu entnehmen. Es geht hier ledig-

lich um die Überprüfung eines kleinen Teils des Straßenpflasters, nämlich um

die ordnungsgemäße Verlegung der bei den Absperrhähnen vorhandenen

Mosaiksteine. Unerheblich ist auch, ob dabei die technischen Regeln der

VOB (C) eingehalten wurden; entscheidend sind lediglich die Anforderungen,

die der jeweilige Verkehr mit sich bringt (Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb.,

§ 823 Rn. E 74). Insoweit halten sich jedoch die vom Berufungsgericht für die

Abnahme der Bauleistungen durch den Verkehrssicherungspflichtigen gestell-

ten Anforderungen bei der geringen Verkehrsbedeutung der Straße an die für

den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze. Auch eine

Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Über-

gehen eines Beweisantrags (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dem Berufungsgericht nicht

vorzuwerfen. Was aus verkehrsrechtlicher Sicht zu einer ordnungsgemäßen

Abnahme gehört, ist zum überwiegenden Teil eine Rechtsfrage, die nicht unter

Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden

kann.

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2004 - 5 O 2624/03 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2007 - 11 U 91/07 -