BGH Beschluss vom 12.06.2008 – III ZR 305/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 9. November 2007 - 11 U 91/07 - wird zurückge-
wiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 35.500 €.
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten. Auf der Grundlage der
jetzt angefochtenen dritten Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts hat
weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
weitere Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO).
Der von der Beschwerde beanstandete und als unvereinbar mit der
Rechtsprechung des erkennenden Senats bezeichnete allgemeine Rechtssatz,
der Straßenverkehrssicherungspflichtige müsse bei einer (Wieder-)Eröffnung
des Verkehrs auf der Straße lediglich eine Sichtprüfung vornehmen, ist dem
Berufungsurteil nicht, auch nicht sinngemäß, zu entnehmen. Es geht hier ledig-
lich um die Überprüfung eines kleinen Teils des Straßenpflasters, nämlich um
die ordnungsgemäße Verlegung der bei den Absperrhähnen vorhandenen
Mosaiksteine. Unerheblich ist auch, ob dabei die technischen Regeln der
VOB (C) eingehalten wurden; entscheidend sind lediglich die Anforderungen,
die der jeweilige Verkehr mit sich bringt (Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb.,
§ 823 Rn. E 74). Insoweit halten sich jedoch die vom Berufungsgericht für die
Abnahme der Bauleistungen durch den Verkehrssicherungspflichtigen gestell-
ten Anforderungen bei der geringen Verkehrsbedeutung der Straße an die für
den Inhalt der Verkehrssicherungspflicht entwickelten Grundsätze. Auch eine
Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Über-
gehen eines Beweisantrags (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dem Berufungsgericht nicht
vorzuwerfen. Was aus verkehrsrechtlicher Sicht zu einer ordnungsgemäßen
Abnahme gehört, ist zum überwiegenden Teil eine Rechtsfrage, die nicht unter
Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt werden
kann.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ab.
Schlick
Kapsa
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2004 - 5 O 2624/03 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 09.11.2007 - 11 U 91/07 -