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BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZA 11/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof.

Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape

am 12. Juni 2008

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 15. März 2007 wird abgelehnt.

Gründe

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Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklag-

ten nach § 114 ZPO nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulas-

sungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts.

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1. Die von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte anfechtungs-

rechtliche Pflicht zur Rückgewähr der ihr zugeflossenen Versicherungssummen

war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach § 134

Abs. 1 InsO begründet. Die Auszahlung der Versicherungen beruhte auf einer

unentgeltlichen Leistung des Schuldners, nämlich der Einsetzung der Beklagten

als Bezugsberechtigte für die abgeschlossenen Lebensversicherungen. Im Ein-

klang mit den Grundsätzen des Senatsurteils vom 23. Oktober 2003 (BGHZ

156, 350, 354) hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Beklagte für diese Ein-

setzung eine Gegenleistung erbracht hat und hat dies in tatrichterlicher Verant-

wortung verneint. Hierbei sprach insbesondere die Vermutung der Richtigkeit

und Vollständigkeit der notariellen Urkunde zur Übertragung der ideellen Grund-

stückshälfte der Beklagten an ihren verstorbenen Ehemann vom 20. Juli 2004

gegen ihre Rechtsbehauptung einer entgeltlichen Einsetzung als Bezugsbe-

rechtigte.

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Das Berufungsgericht hat den Anfang der Vierjahresfrist des § 134

Abs. 1 InsO ferner mit dem schon genannten Senatsurteil vom 23. Oktober

2003 (aaO S. 357) für den Zeitpunkt angenommen, an dem der Ehemann der

Beklagten verstarb und dadurch den Versicherungsfall auslöste. Vorher konnte

die Bezugsberechtigung der Beklagten nach den hier gegebenen Umständen

frei widerrufen werden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht entge-

gen der Ansicht der Antragstellerin kein Anlass. Die Antragstellerin und ihr ver-

storbener Ehemann haben die auch hier gegebene Möglichkeit, die Bezugsbe-

rechtigung unwiderruflich auszugestalten und damit der Begünstigten in der In-

solvenz des Versicherungsnehmers ein Aussonderungsrecht zu verschaffen,

nicht genutzt.

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2. Der Streitgegenstand betraf im Kern danach nur noch die Frage, ob

die Beklagte nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO mit dem Einwand der Entreiche-

rung wegen der von ihr verbrauchten Teile der Versicherungssummen ausge-

schlossen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift kommen zwar Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung in Betracht. Das Berufungsgericht hat sie jedoch

nicht entschieden. Sie sind auch nicht entscheidungserheblich.

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Die Beklagte gehörte zu dem in § 138 Abs. 1 InsO bezeichneten nahe

stehenden Personenkreis des Urhebers der angefochtenen Rechtshandlung.

Höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist, ob Angehörige dieses Personenkreises

ihre Unredlichkeit im Sinne des § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ausräumen müssen

(so OLG Düsseldorf NZI 2001, 477, 478 zu § 11 Abs. 2 AnfG; gegen die Um-

kehr der Beweislast OLG Rostock ZIP 2008, 568, 569). Das Berufungsgericht

hat diese Rechtsfrage ausdrücklich offen gelassen.

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Der Bundesgerichtshof hat auch noch nicht entschieden, ob dem Anfech-

tungsgegner nach § 143 Abs. 2 Satz 2 InsO bereits leichte Fahrlässigkeit zur

Last fällt oder die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung hier nur bei gro-

ber Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist. Im Schrifttum wird diese Frage unter-

schiedlich beurteilt. Das Berufungsgericht spricht sie nur indirekt an. Es zitiert

die in diesem Punkt kontroversen Kommentierungen von Kirchhof (Münch-

Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 143 Rn. 107), der einfache Fahrlässigkeit genü-

gen lässt, und von Kreft (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 143 Rn. 28-30), welcher die

Bestimmung im Sinne grober Fahrlässigkeit deutet. Hieraus und aus der Sub-

sumtion des Berufungsurteils kann nur geschlossen werden, dass das Beru-

fungsgericht auch diese Grundsatzfrage nicht für entscheidungserheblich er-

achtet hat, sondern der Beklagten aufgrund ihres Einblicks in die wirtschaftli-

chen Verhältnisse ihres verstorbenen Ehemannes vorwirft, sich in besonders

schwerwiegender Weise der sich aufdringenden Erkenntnis verschlossen zu

haben, das hinterlassene Vermögen könne nicht ausreichen, um die Erblasser-

schulden zu befriedigen, wenn die Beklagte hiervon nicht sogar Kenntnis hatte.

Ob diese tatrichterliche Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.

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Entscheidungserheblich ist auch diese Beweiswürdigung nicht. Das Be-

rufungsurteil wird bereits von der Erwägung getragen, dass die Beklagte für die

geltend gemachte und von dem Kläger bestrittene Entreicherung beweisfällig

geblieben ist. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht von einer Zulassung

der Revision gegen seine Entscheidung abgesehen.

Kayser

Raebel

Vill

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 8 O 3347/05 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 8 U 133/06 -