BGH Beschluss vom 12.06.2008 – IX ZR 58/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
am 12. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
20. Oktober 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
30.245,17 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur
Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) wird von der Beschwerde nicht
dargelegt.
Die Beklagte hätte ihren Nichterfüllungsschaden gemäß § 326 BGB a.F.
abstrakt berechnen (vgl. BGHZ 29, 393, 399; BGH, Urt. v. 19. November 1997
- VIII ZR 33/96, WM 1998, 931; v. 27. Mai 1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998,
2901, 2902) und mit diesem Anspruch nach § 94 InsO gegen die Kaufpreisfor-
derung des Klägers auch aufrechnen können. Darauf verweist die Beschwerde
zu Recht. Die Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen ihren Schaden
anhand des konkreten Deckungskaufes berechnet, der erst nach Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verkäuferin abgewickelt war.
Hieran hat das Berufungsgericht seine rechtliche Prüfung gemäß § 95 Abs. 1
Satz 3 InsO ausgerichtet. Das Berufungsurteil stellt jedoch keinen Rechtssatz
auf, der sich gegen die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs wendet und beruht auch nicht notwendig auf einem solchen. Eine entspre-
chende Rüge ist von der Beschwerde demgemäß nicht erhoben worden.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein etwaiger Befreiungsanspruch der
Beklagten gemäß § 257 BGB, welcher objektiv nicht bestand, sei auch in der
Insolvenz des Schuldners nicht gegen einen Zahlungsanspruch aufrechenbar,
steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. BGHZ
161, 241, 253; BGH, Urt. v. 14. Juli 2005 - IX ZR 142/02, NJW 2005, 3285 unter
II. 1.; zustimmend Häsemeyer KTS 2006, 99, 101 f). Weiteren grundsätzlichen
Klärungsbedarf zu dieser Rechtsfrage lässt die Beschwerde nicht erkennen.
Prof. Dr. Kayser Raebel Vill
Dr. Fischer Dr. Pape
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 19.09.2003 - 45 O 39/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.10.2004 - 11 U 25/04 -