Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.06.2008 – V ZB 51/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juni 2008

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der

Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2008

- Kassenzeichen: 780081021268 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung

gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in

der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243

des Kostenverzeichnisses

fällt

für die von dem Senat zurückgewiesene

Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 15. Mai 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei

einem Gegenstandswert von 2.176,21 € der angesetzte Betrag von 162 €

(2 x 81 €).

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen: AG Neu-Ulm, Entscheidung vom - 2 K 22/07 - LG Memmingen, Entscheidung vom - 4 T 18/08 -