BGH Beschluss vom 12.06.2008 – V ZB 51/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Juni 2008
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der
Kostenrechung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2008
- Kassenzeichen: 780081021268 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der als „Rechtsbeschwerde“ bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung
gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in
der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243
des Kostenverzeichnisses
fällt
für die von dem Senat zurückgewiesene
Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 15. Mai 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei
einem Gegenstandswert von 2.176,21 € der angesetzte Betrag von 162 €
(2 x 81 €).
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub