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BGH Beschluss vom 13.06.2008 – 2 StR 111/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 16. November 2007 mit den zugehörigen Fest-
stellungen im Maßregelausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung eine
Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt sowie dessen Un-
terbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug von einem
Jahr und drei Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Mit seiner Revision rügt
der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich
gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
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Dagegen hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-
anstalt keinen Bestand.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach
§ 64 StGB voraus, dass der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführen-
den rechtswidrigen Tat (Symptomtat) verurteilt wird und die Gefahr besteht,
dass er infolge seines Hanges mit Wahrscheinlichkeit erheblich rechtswidrige
Taten begehen wird (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 1, 3).
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Die Urteilsausführungen belegen schon nicht die Voraussetzungen eines
Hanges im Sinne des § 64 StGB. Für einen solchen ist nach ständiger Recht-
sprechung entweder eine chronische körperliche Abhängigkeit oder eine einge-
wurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erwor-
bene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, erforderlich. Eine
bloß gelegentlich auftretende Neigung ohne körperliche oder zumindest psychi-
sche Abhängigkeit begründet noch keinen Hang im Sinne des § 64 StGB (Fi-
scher, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn. 7 ff.).
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Zwar begründet das Landgericht einen Hang des Angeklagten damit,
dieser habe erhöhte Leberwerte und könne, wenn er Alkohol konsumiere, nicht
mehr aufhören (UA S. 29). Dies widerspricht aber früheren Feststellungen der
Kammer, wonach der Angeklagte regelmäßig Doppelkorn konsumierte und da-
bei in der Lage war, sich eine Flasche zu 0,7 l über zwei Tage einzuteilen (UA
S. 5, 27 f.), bzw. sogar für mehrere Tage abstinent zu leben (UA S. 27). Nach
diesen Feststellungen war der Angeklagte durchaus noch in der Lage, den
Konsum von Alkohol zu steuern und reflektiert mit Alkohol umzugehen, was
gegen eine psychische Abhängigkeit spricht (Fischer, StGB 55. Aufl. § 64 Rdn.
11). Soweit sich das Landgericht ohne weitere Begründung insoweit - und auch
zum Erfordernis des symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und
Anlasstat - auf die "überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen" be-
ruft, rechtfertigt auch dies nicht die Anordnung der Unterbringung in einer Ent-
ziehungsanstalt. Um das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen für das
Revisionsgericht überprüfbar zu machen, müssen die entsprechenden Ausfüh-
rungen des Sachverständigen in den Urteilsgründen dargelegt werden.
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Da mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen nicht auszu-
schließen ist, dass eine erneute Verhandlung weitergehende, einen Hang des
Angeklagten im Sinne von § 64 StGB belegende Feststellungen erbringen
könnte, ist das angefochtene Urteil im Maßregelausspruch aufzuheben und in-
soweit zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird dann auch genauere Fest-
stellungen zur Entwicklung des Angeklagten in Bezug auf seinen Umgang mit
Alkohol sowie zu seinen Trinkmengen und Trinkgewohnheiten zu treffen und
eingehender als bisher geschehen zu begründen haben, inwieweit dem hier
erstmals verwirklichten Sexualdelikt eine symptomatische Bedeutung für den
Hang zukommt.
Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck
Appl Schmitt