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BGH Beschluss vom 13.06.2008 – 2 StR 213/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juni 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 14. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat. Jedoch wird der Gesamtstrafenausspruch dahingehend klar-
gestellt, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren die
vom Amtsgericht Wetzlar durch Urteil vom 21. September 2007
verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Aufhebung der
Anordnung der Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis,
die in Wegfall kommt, einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Die vom Senat vorgenommene Klarstellung des Gesamtstrafenaus-
spruchs, mit der eine etwaige Beschwer des Angeklagten vermieden wird, war
dadurch veranlasst, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen selbst darauf hin-
gewiesen hat, dass er "versehentlich im Tenor die durchgeführte Einbeziehung
unter Aufhebung der isolierten Sperrfrist nicht zum Ausdruck gebracht hat" (UA
S. 77).
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