Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.06.2008 – 1 StR 160/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

17. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2008,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

Hebenstreit,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Würzburg vom 28. November 2007 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von

Kindern in 18 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, so-

wie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begange-

nen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die

Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel hat es

zur Bewährung ausgesetzt.

2

Die wirksam auf die Frage der Straf- und Maßregelaussetzung zur Be-

währung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das

Landgericht hat die Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe und der

Maßregel sorgfältig begründet und auf überzeugende Umstände gestützt. Die

eingeschränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben ergibt, wie

der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum

Vorteil des Angeklagten.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Sander