BGH Urteil vom 17.06.2008 – 1 StR 160/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
Hebenstreit,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Würzburg vom 28. November 2007 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in 18 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, so-
wie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei tateinheitlich begange-
nen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die
Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-
ordnet. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Maßregel hat es
zur Bewährung ausgesetzt.
Die wirksam auf die Frage der Straf- und Maßregelaussetzung zur Be-
währung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Das
Landgericht hat die Entscheidungen über die Aussetzung der Strafe und der
Maßregel sorgfältig begründet und auf überzeugende Umstände gestützt. Die
eingeschränkte Überprüfung nach revisionsrechtlichen Maßstäben ergibt, wie
der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, keinen Rechtsfehler zum
Vorteil des Angeklagten.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Sander