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BGH Beschluss vom 17.06.2008 – 1 StR 229/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-
nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der
Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 zurück zu versetzen, wird
auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
2
3
Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.
Die Revisionsbegründung vom 12. März 2008 lag sowohl dem General-
bundesanwalt bei seiner Antragsstellung vom 28. April 2008 als auch dem Se-
nat bei der Beratung und Beschlussfassung am 29. Mai 2008 vor.
Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach das Landgericht
nicht festgestellt habe, um was für Dubletten welcher Kartenart es sich bei den
Tatmitteln gehandelt habe, ist urteilsfremd; denn die Strafkammer hat ausdrück-
lich festgestellt, dass es sich um Totalfälschungen von Visa-Karten handelte,
deren Originale in Großbritannien an dortige Nutzer ausgegeben worden waren
(UA S. 12). Allein hierauf stellt die Bestimmung des § 152b Abs. 4 StGB
ab. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten
auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder
nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf