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BGH Beschluss vom 17.06.2008 – 1 StR 229/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 229/08

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der

Senatsentscheidung vom 29. Mai 2008 zurück zu versetzen, wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

3

Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt.

Die Revisionsbegründung vom 12. März 2008 lag sowohl dem General-

bundesanwalt bei seiner Antragsstellung vom 28. April 2008 als auch dem Se-

nat bei der Beratung und Beschlussfassung am 29. Mai 2008 vor.

Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach das Landgericht

nicht festgestellt habe, um was für Dubletten welcher Kartenart es sich bei den

Tatmitteln gehandelt habe, ist urteilsfremd; denn die Strafkammer hat ausdrück-

lich festgestellt, dass es sich um Totalfälschungen von Visa-Karten handelte,

deren Originale in Großbritannien an dortige Nutzer ausgegeben worden waren

(UA S. 12). Allein hierauf stellt die Bestimmung des § 152b Abs. 4 StGB

ab. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Angeklagten die Karten

auch im Rahmen der vorhandenen Garantiefunktion benutzen wollten oder

nicht (BGHSt 46, 146, 149 ff.).

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf