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BGH Beschluss vom 17.06.2008 – 3 StR 198/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 198/08

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 28. Januar 2008 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-

ner widerstandsunfähigen Person und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten

hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfä-

higen Person hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen

des Landgerichts erhielt der Angeklagte in den frühen Morgenstunden Besuch

von drei jungen Leuten, darunter auch der 18jährigen W. , die nach ei-

nem Diskothekenbesuch bei ihm noch etwas weiterfeiern wollten. Nach einiger

Zeit wurde W. müde, legte sich im Schlafzimmer des Angeklagten be-

kleidet auf dessen Bett und schlief ein. Später legte sich der Angeklagte neben

sie, zog ihr Hose und Slip aus und drang mit seinem Glied von hinten in ihre

Scheide ein, ohne dass sie davon etwas bemerkte. Als sie aus dem Schlaf er-

wachte und sich erschrocken aufrichtete, ließ der Angeklagte von ihr ab und

entgegnete auf ihre Frage, was das solle, er habe gedacht, sie wolle das auch.

Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklag-

te irrig von einer Einwilligung der Frau in den Geschlechtsverkehr ausgegangen

ist, und ausgeführt, selbst ein solcher Irrtum lasse weder den Vorsatz noch die

Schuld entfallen. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Hätte die Frau, ehe sie eingeschlafen war, in sexuelle Handlungen des

Angeklagten mit ihr eingewilligt, wären diese Handlungen nicht objektiv unter

Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit im Sinne von § 179 Abs. 1 StGB vor-

genommen worden (Fischer, StGB 55. Aufl. § 179 Rdn. 16). Der Irrtum über ein

Tatbestandsmerkmal lässt aber nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB den Vorsatz ent-

fallen. Nichts anderes ergibt sich, wenn in der Einwilligung ein Rechtfertigungs-

grund gesehen wird: Der Angeklagte hätte dann einen Umstand angenommen,

der geeignet gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seines Tuns auszuschließen.

Dies ist wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über Tatumstände nach

§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (vgl. BGHSt 31, 264, 286/287 m. w. N.).

Der Sachverhalt muss unter Zugrundelegung dieser Rechtslage erneut

aufgeklärt werden, wobei der neue Tatrichter auch die Beanstandungen der

Revision zur Plausibilität des festgestellten Sachverhalts nach den Maßstäben

der Lebenserfahrung zu bedenken haben wird.

2. Wegen des inneren Zusammenhangs der Körperverletzung mit dem

als unmittelbar vorangehend festgestellten Sexualdelikt hebt der Senat auch

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diese Verurteilung auf, um dem neuen Tatrichter einheitliche neue Feststellun-

gen zu ermöglichen.

Becker Miebach Pfister

RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker Schäfer