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BGH Beschluss vom 17.06.2008 – 3 StR 221/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 221/08

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juni

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bückeburg vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des

Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist;

b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-

ne Entscheidung über die Unterbringung in einer Entzie-

hungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Dieb-

stahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung" zu ei-

ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-

sion rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-

bundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich

gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den

Schuldspruch berichtigt, weil weder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele

für besonders schwere Fälle noch die Tatbegehung als Mittäter in die Urteils-

formel aufzunehmen sind (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner, StPO 50.

Aufl. § 260 Rdn. 24, 25).

3

Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung

zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte

Marihuana, Haschisch, Amphetamine, Ecstasy, Kokain und weitere Drogen (UA

S. 4). Die verfahrensgegenständliche Tat beging er nach vorangegangenem

Alkoholgenuss und dem Konsum von Ecstasy sowie Haschisch oder Marihuana

(UA S. 7, 9). Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass dadurch seine

Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 7, 13). Nach

den Angaben des früheren Mitangeklagten A. beabsichtigten der Ange-

klagte und seine Mittäter, die entwendeten Gegenstände zu verkaufen und von

dem Erlös Drogen zu erwerben (UA S. 10). Unter diesen Umständen liegt es

nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen kann, berau-

schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung,

ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gege-

ben sind. Der Tatrichter selbst hat im Rahmen der Bewährungsentscheidung

bei der Verneinung einer günstigen Sozialprognose darauf abgestellt, dass der

Angeklagte bisher eine Therapie gegen seinen Drogenkonsum nicht absolviert

habe (UA S. 14).

4

Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-

halb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-

cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer

Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) die Maßregel nicht mehr

zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräum-

te Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich

machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im Übrigen sind nach den bisherigen

Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier einer der Aus-

nahmefälle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Un-

terbringung absehen könnte.

5

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung

der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat

die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem

Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Becker Miebach von Lienen

Hubert Schäfer