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BGH Beschluss vom 17.06.2008 – 3 StR 221/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Juni
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bückeburg vom 20. Februar 2008, soweit es ihn betrifft,
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des
Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist;
b) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ei-
ne Entscheidung über die Unterbringung in einer Entzie-
hungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen Dieb-
stahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung" zu ei-
ner Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revi-
sion rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
2
Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des General-
bundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich
gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Jedoch hat der Senat den
Schuldspruch berichtigt, weil weder das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele
für besonders schwere Fälle noch die Tatbegehung als Mittäter in die Urteils-
formel aufzunehmen sind (vgl. BGHSt 27, 287, 289; Meyer-Goßner, StPO 50.
Aufl. § 260 Rdn. 24, 25).
3
Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64
StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte
Marihuana, Haschisch, Amphetamine, Ecstasy, Kokain und weitere Drogen (UA
S. 4). Die verfahrensgegenständliche Tat beging er nach vorangegangenem
Alkoholgenuss und dem Konsum von Ecstasy sowie Haschisch oder Marihuana
(UA S. 7, 9). Die Strafkammer konnte nicht ausschließen, dass dadurch seine
Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB erheblich vermindert war (UA S. 7, 13). Nach
den Angaben des früheren Mitangeklagten A. beabsichtigten der Ange-
klagte und seine Mittäter, die entwendeten Gegenstände zu verkaufen und von
dem Erlös Drogen zu erwerben (UA S. 10). Unter diesen Umständen liegt es
nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen kann, berau-
schende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dies drängte zu der Prüfung,
ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gege-
ben sind. Der Tatrichter selbst hat im Rahmen der Bewährungsentscheidung
bei der Verneinung einer günstigen Sozialprognose darauf abgestellt, dass der
Angeklagte bisher eine Therapie gegen seinen Drogenkonsum nicht absolviert
habe (UA S. 14).
4
Die vom Landgericht unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht des-
halb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-
cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer
Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) die Maßregel nicht mehr
zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräum-
te Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich
machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Im Übrigen sind nach den bisherigen
Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass hier einer der Aus-
nahmefälle vorliegt, in denen der Tatrichter nach seinem Ermessen von der Un-
terbringung absehen könnte.
5
Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung
der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat
die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem
Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Becker Miebach von Lienen
Hubert Schäfer