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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 1 StR 120/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:
Es bleibt bei der Entscheidung des Senats vom 1. April 2008.
Gründe:
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1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Oktober 2007 wegen
schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die
näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses
Urteil hat der Senat am 1. April 2008 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.
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2. Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrens-
gang zu Grunde:
Dem Verteidiger des Angeklagten war der Antrag des Generalbundesan-
walts auf Verwerfung der Revision am 10. März 2008 zugestellt worden. Seine
Erwiderung auf diesen Antrag (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. März 2008
war „An den Herrn Vorsitzenden des 1. Strafsenats 76014 Karlsruhe“ adressiert.
Das Gericht, an das das Schreiben gerichtet war, war also nicht genannt, außer-
dem ist „76014 Karlsruhe“ auch nicht die Postanschrift des Bundesgerichtshofs.
Dies führte dazu, dass die Post das Amtsgericht Karlsruhe für den Empfänger
dieses Schreibens hielt, von wo es dann zum Oberlandesgericht Karlsruhe gelei-
tet wurde. Beim Bundesgerichtshof ging es erst am 11. April 2008 ein.
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Hiervon vom Senat noch am 11. April 2008 unterrichtet, führte der Vertei-
diger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 aus, die unterbliebene Berücksichtigung
der Ausführungen in dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 11. März
2008 sollte nachgeholt werden. Der Generalbundesanwalt hat mit Schriftsatz
vom 8. Mai 2008 im Einzelnen dargelegt, warum der Schriftsatz vom 11. März
2008 keine Gesichtspunkte enthält, die dem Senat nicht schon bekannt waren.
Von der Gelegenheit, hierauf zu erwidern, hat der Verteidiger keinen Gebrauch
gemacht.
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3. Der Senat braucht der Frage, ob die Voraussetzungen für die Nachho-
lung rechtlichen Gehörs wegen dessen vorangegangener Verletzung (§§ 356a,
33a StPO) im Übrigen vorliegen (vgl. zu einer nicht identischen, aber ähnlichen
Fallgestaltung vor Einführung von § 356a StPO BGH NStZ 1993, 552), hier nicht
im Einzelnen nachzugehen. Durch die unterbliebene Kenntnisnahme des Schrift-
satzes vom 11. März 2008, der - zunächst ausgelöst durch seine Adressierung -
den Senat erst nach Abschluss des Verfahrens erreichte, ist nämlich der An-
spruch auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise
verletzt worden. Auf Grund der hier erhobenen Sachrüge hatte der Senat die
Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Gesichtspunkte, die das hierbei vom
Senat gefundene Ergebnis in Frage stellen könnten, sind auch unter Berücksich-
tigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. März 2008 nicht erkennbar.
Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des General-
bundesanwalts vom 8. Mai 2008 Bezug.
Nack Wahl Hebenstreit
Graf Sander