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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 1 StR 120/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 120/08

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:

Es bleibt bei der Entscheidung des Senats vom 1. April 2008.

Gründe:

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1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 22. Oktober 2007 wegen

schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die

näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses

Urteil hat der Senat am 1. April 2008 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO

verworfen.

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2. Der nochmaligen Entscheidung des Senats liegt folgender Verfahrens-

gang zu Grunde:

Dem Verteidiger des Angeklagten war der Antrag des Generalbundesan-

walts auf Verwerfung der Revision am 10. März 2008 zugestellt worden. Seine

Erwiderung auf diesen Antrag (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. März 2008

war „An den Herrn Vorsitzenden des 1. Strafsenats 76014 Karlsruhe“ adressiert.

Das Gericht, an das das Schreiben gerichtet war, war also nicht genannt, außer-

dem ist „76014 Karlsruhe“ auch nicht die Postanschrift des Bundesgerichtshofs.

Dies führte dazu, dass die Post das Amtsgericht Karlsruhe für den Empfänger

dieses Schreibens hielt, von wo es dann zum Oberlandesgericht Karlsruhe gelei-

tet wurde. Beim Bundesgerichtshof ging es erst am 11. April 2008 ein.

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Hiervon vom Senat noch am 11. April 2008 unterrichtet, führte der Vertei-

diger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 aus, die unterbliebene Berücksichtigung

der Ausführungen in dem fristgerecht eingereichten Schriftsatz vom 11. März

2008 sollte nachgeholt werden. Der Generalbundesanwalt hat mit Schriftsatz

vom 8. Mai 2008 im Einzelnen dargelegt, warum der Schriftsatz vom 11. März

2008 keine Gesichtspunkte enthält, die dem Senat nicht schon bekannt waren.

Von der Gelegenheit, hierauf zu erwidern, hat der Verteidiger keinen Gebrauch

gemacht.

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3. Der Senat braucht der Frage, ob die Voraussetzungen für die Nachho-

lung rechtlichen Gehörs wegen dessen vorangegangener Verletzung (§§ 356a,

33a StPO) im Übrigen vorliegen (vgl. zu einer nicht identischen, aber ähnlichen

Fallgestaltung vor Einführung von § 356a StPO BGH NStZ 1993, 552), hier nicht

im Einzelnen nachzugehen. Durch die unterbliebene Kenntnisnahme des Schrift-

satzes vom 11. März 2008, der - zunächst ausgelöst durch seine Adressierung -

den Senat erst nach Abschluss des Verfahrens erreichte, ist nämlich der An-

spruch auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht in entscheidungserheblicher Weise

verletzt worden. Auf Grund der hier erhobenen Sachrüge hatte der Senat die

Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Gesichtspunkte, die das hierbei vom

Senat gefundene Ergebnis in Frage stellen könnten, sind auch unter Berücksich-

tigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 11. März 2008 nicht erkennbar.

Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des General-

bundesanwalts vom 8. Mai 2008 Bezug.

Nack Wahl Hebenstreit

Graf Sander