Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 1 StR 241/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen

wegen Untreue u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beanstandung einer überlangen Verfahrensdauer scheitert bereits daran, dass eine Verfahrensrüge wegen rechtsstaatswidriger Verfah- rensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erhoben wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf