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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 1 StR 241/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 15. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beanstandung einer überlangen Verfahrensdauer scheitert bereits daran, dass eine Verfahrensrüge wegen rechtsstaatswidriger Verfah- rensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht erhoben wurde.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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