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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 1 StR 263/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Vermerk über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle
am 22. Februar 2008 befindet sich auf Bl. 430 der Gerichtsakten.
Im Hinblick auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hätte
eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung
durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1
RiStBV).
Nack Wahl Boetticher
Elf Sander