Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 1 StR 263/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 263/08

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 21. Januar 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Vermerk über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle

am 22. Februar 2008 befindet sich auf Bl. 430 der Gerichtsakten.

Im Hinblick auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hätte

eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung

durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1

RiStBV).

Nack Wahl Boetticher

Elf Sander