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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 StR 115/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2008,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren
hinsichtlich des Angeklagten V. im Fall II. 18 der Urteilsgrün-
de gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 28. August 2007 im Schuldspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 13 Fällen, davon
in neun Fällen in Tateinheit mit jeweils zwei Fällen der Urkun-
denfälschung und in vier Fällen in Tateinheit mit jeweils einem
Fall der Urkundenfälschung, des versuchten Betrugs in drei Fäl-
len, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und des Dieb-
stahls in acht Fällen schuldig ist.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 13 Fällen, davon
in neun Fällen in Tateinheit mit je zwei Fällen der Urkundenfälschung und in vier
Fällen in Tateinheit mit je einem Fall der Urkundenfälschung, wegen versuchten
Betrugs in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen
"des besonders schweren Falls des Diebstahls" in acht Fällen unter Einbezie-
hung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und
die Sachrüge gestützte Revision führt nach Einstellung des Verfahrens in einem
Fall zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist die Revision unbegründet.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gelangte der Angeklagte
im Tatzeitraum ab Ende 2001 auf unbekannte Weise in den Besitz von Nach-
schlüsseln zu Briefkästen der Deutschen Post AG im Raum D. -D. .
Mit Hilfe dieser Nachschlüssel öffnete er in einer Vielzahl von Fällen Briefkäs-
ten, entnahm an Banken adressierte Briefe, öffnete diese und nahm Kenntnis
von ihrem Inhalt, namentlich von Überweisungsaufträgen und Schecks. In min-
destens acht abgeurteilten Fällen behielt er die Postsendungen für sich; in an-
deren Fällen leitete er sie nach Kenntnisnahme bestimmungsgemäß weiter. Auf
diese Weise erlangte er Kenntnis von Bankverbindungen, Kontoständen, den
Personen von Kontobevollmächtigten und dem Unterschriftsbild der jeweils Be-
rechtigten.
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Um unberechtigt an Guthaben ihm bekannt gewordener Konten zu ge-
langen, kaufte der Angeklagte in der Folgezeit in einer Vielzahl von Fällen unter
Einschaltung verschiedener Mittelsmänner unter falschem Namen und mit je-
weils wechselnder Legende Kraftfahrzeuge, die er durch Überweisung von aus-
gespähten Konten bezahlte und nach daraufhin erfolgter Übergabe durch die
gutgläubigen Verkäufer an unbekannte Dritte weiter verkaufte. Der Angeklagte
handelte in allen Fällen, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu sichern,
aus welcher er seinen Lebensunterhalt bestritt.
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a) In neun Fällen (Fälle II. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10, 14 und 20 der Urteilsgrün-
de) fälschte der Angeklagte, nachdem er sich unter Einschaltung eines Mittels-
mannes mit den jeweiligen Verkäufern auf den Kaufpreis geeinigt und Bezah-
lung per Vorab-Überweisung vereinbart hatte, Überweisungsaufträge von ihm
aus entwendeten Briefsendungen bekannt gewordenen Konten, indem er die
Unterschriften der Berechtigten nachmachte. Nach Gutschrift der entsprechen-
den Beträge auf den Konten der Verkäufer ließ er die Fahrzeuge von seinem
Mittelsmann abholen, wobei dieser jeweils einen vom Angeklagten unter dem
Namen des angeblichen Käufers ausgefüllten und unterschriebenen Kaufver-
trag vorlegte und vom Verkäufer unterschreiben ließ. Den Inhabern der Konten
wurde in diesen Fällen der jeweilige Betrag regelmäßig zurückerstattet. In den
meisten Fällen verblieb den Verkäufern die Gutschrift, so dass der endgültige
Schaden bei der überweisenden Bank entstand. In einzelnen Fällen zahlten
Verkäufer die Beträge ganz oder teilweise an die Bank zurück. Das Landgericht
hat den Angeklagten in diesen neun Fällen jeweils wegen (eines) Betrugs in
Tateinheit mit jeweils zwei Urkundenfälschungen verurteilt.
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b) In einem weiteren Fall (Fall II. 16 der Urteilsgründe) ging der Ange-
klagte entsprechend vor, verwendete jedoch keinen gefälschten Kaufvertrag.
Die gefälschte Überweisung wurde ausgeführt; vor Übergabe des Fahrzeugs
aber bemerkt und zurückgebucht. Das Landgericht hat dies als (vollendeten)
Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung angesehen.
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c) In den Fällen II. 23 und 25 überwies der Angeklagte mittels gefälschter
Überweisungsaufträge Beträge auf das Konto einer T.-Bau GmbH. Ob er durch
Einschaltung einer Mittelsperson diese Beträge abheben ließ und erlangte,
konnte nicht festgestellt werden. Im Fall II. 7 überwies der Angeklagte einen
Betrag von 5.484,-- Euro auf das Konto des rechtskräftig Mitverurteilten H., der
5.300,-- Euro an den Angeklagten bar übergab. Das Landgericht hat diese drei
Fälle jeweils als (vollendeten) Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung an-
gesehen.
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d) Zwei weitere vom Angeklagten mittels gefälschter Überweisungsträger
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in Auftrag gegebene Überweisungen auf Konten der T.-Bau GmbH (Fälle II. 21
und 24) wurden nicht ausgeführt; im Fall II. 11 wurde eine für einen Kfz-Kauf
gefälschte Überweisung nicht ausgeführt. Insoweit hat das Landgericht wegen
drei Fällen des versuchten Betrugs, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung, verurteilt.
e) In den Fällen II. 1, 6, 12, 13, 15, 17, 19 und 22 entwendete der Ange-
klagte den Inhalt von Briefsendungen, die er aus Briefkästen der Deutschen
Post AG entnommen hatte. Insoweit hat das Landgericht jeweils Diebstahl in
besonders schwerem Fall gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen.
f) Im Fall II. 18 fälschte der Angeklagte ein Scheck-Einreichungsformular
mit der Unterschrift des Mitangeklagten W., der sich bereit erklärt hatte, sein
Konto zur Verfügung zu stellen. Mit dem Formular reichte er einen zuvor (Fall II.
17) entwendeten Orderscheck der Fa. F.-GmbH über 24.429,35 Euro ein. Da
die Bank des Mitangeklagten W. im Hinblick auf den hohen Betrag misstrauisch
wurde und beim Aussteller des Schecks nachfragte, unterblieb eine Gutschrift.
Das Landgericht hat dies als versuchten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfäl-
schung angesehen.
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g) Hinsichtlich des weiteren Vorwurfs der Verletzung des Briefgeheimnis-
ses hat das Landgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. In
den 25 abgeurteilten Fällen hat es gegen den - mehrfach und einschlägig vor-
bestraften - Angeklagten V. auf Einzelfreiheitsstrafen zwischen sechs Monaten
und drei Jahren neun Monaten erkannt, im Fall II. 18 auf eine Einzelfreiheits-
strafe von einem Jahr und neun Monaten. Unter Einbeziehung einer Einzelstra-
fe von zwei Jahren aus einer früheren Verurteilung hat es hieraus die Gesamt-
strafe von sechs Jahren und sechs Monaten gebildet.
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2. Die von der Revision erhobenen Verfahrenrügen haben keinen Erfolg.
Die mit den Verfahrensrügen Nr. 1, 3, 4 und 5 gerügten Zurückweisungen von
Beweisanträgen mit der Begründung, die jeweils unter Beweis gestellten Tatsa-
chen seien aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung,
begegnen aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen
keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision rügt, dass das Landgericht
aus den unter Beweis gestellten Tatsachen nicht die gewünschten Schlüsse
gezogen hat, wird damit ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht auf-
gezeigt.
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Auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO durch
Zurückweisung eines Beweisantrags mit der Begründung, die Beweistatsache
sei bereits erwiesen (Verfahrensrüge Nr. 2), ist offensichtlich unbegründet. So-
weit unter Beweis gestellt war, dass anlässlich der Festnahme des Angeklagten
in einem Pkw unter anderem eine Kladde mit diversen Unterlagen, eine
schwarze Brieftasche und vier Schlüssel sichergestellt wurden, widersprechen
die Urteilsgründe dieser als erwiesen angesehenen Tatsache ersichtlich nicht.
Die Ausführungen der Revision über den weiter gehenden "Sinn" des Beweis-
antrags und über die von ihr gewünschten Schlussfolgerungen lassen schon
einen Zusammenhang mit den tragenden Beweisgründen des Urteils kaum er-
kennen und zeigen einen Rechtsfehler nicht auf.
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3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen die rechtsfehler-
freie Beweiswürdigung des Landgerichts wendet. Auch die Schuldsprüche in
den nach Einstellung des Falles II. 18 verbleibenden Fällen halten im Ergebnis
der rechtlichen Prüfung stand.
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Dass das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II. 2, 3, 4, 5, 8, 9,
10, 14, 16 und 20 jeweils nur wegen eines Betrugs zu Lasten der Banken und
nicht (auch) wegen tateinheitlichen Betrugs zu Lasten der jeweiligen Kfz-
Verkäufer verurteilt hat, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht. Das gilt
auch für den versuchten Betrug im Fall II. 11.
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In den 13 Fällen II. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 14, 16, 20, 23 und 25 ist, wie
der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, in den Urteilsfeststellungen
offen geblieben, ob die von dem Angeklagten gefälschten Überweisungsaufträ-
ge von den jeweiligen Banken vor der Bearbeitung individuell geprüft oder, wie
vielfach üblich, lediglich in automatisierter Weise geprüft wurden. Im letzten Fall
wäre eine vom Tatbestand des § 263 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Irrtumserre-
gung nicht bewirkt worden; vielmehr wäre der Tatbestand des Computerbetrugs
gemäß § 263 a Abs. 1 StGB in der Variante des unbefugten Verwendens von
Daten erfüllt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 4 StR 623/07). Bei
Unaufklärbarkeit dieser Tatsachen hätte eine Verurteilung auf wahldeutiger
Grundlage erfolgen müssen (vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 263 a Rdn. 23).
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Dass das Landgericht dies übersehen und jeweils wegen Betrugs gemäß
§ 263 StGB verurteilt hat, beschwert den Angeklagten gleichfalls nicht; die
Strafrahmen des § 263 a StGB stimmen mit denen des § 263 überein.
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4. Nachdem das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten V. auf den An-
trag des Generalbundesanwalts im Fall II. 18 der Urteilsgründe gemäß § 154
Abs. 2 StPO eingestellt wurde, war der Schuldspruch wie aus der Urteilsformel
ersichtlich zu berichtigen. Die Verwirklichung des Strafzumessungsgrunds ge-
mäß § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB in den Fällen des Diebstahls ist in den Schuld-
spruch nicht aufzunehmen.
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Die Verfahrenseinstellung im Fall II. 18, in dem das Landgericht wegen
des versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Einzelstrafe
von einem Jahr und neun Monaten festgesetzt hat, führt nicht zur Aufhebung
der Gesamtstrafe. Die Zumessung der übrigen Einzelstrafen enthält keinen
Rechtsfehler. Der Senat kann angesichts der Vielzahl und der Höhe der übrigen
Einzelstrafen ausschließen, dass sich die im Fall II. 18 verhängte Einzelstrafe
bei der Gesamtstrafenbildung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt