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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 StR 179/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß
§ 354 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 7. Dezember 2007 dahin berichtigt und geän-
dert, dass
a) im Schuldspruch in den Fällen II. 2-17 und 19-22 der Urteils-
gründe die Bezeichnung der gewerbsmäßigen Begehungs-
weise entfällt,
b) der Angeklagte im Fall II. 18 der Urteilsgründe der Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
schuldig ist und
c) die für den Fall II. 18 verhängte Einzelstrafe auf einen Monat
Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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1. Der Senat hat die Schuldsprüche in den Fällen II. 2-17 und 19-22 der
Urteilsgründe berichtigt, da die gewerbsmäßige Begehungsweise, wenn sie nur
ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist, im Tenor nicht aufzufüh-
ren ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).
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2. Im Fall II. 18 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Ver-
urteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten "gewerbsmäßigen"
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG.
Diese Strafzumessungsregel ist auf den Gehilfen nur dann anwendbar, wenn
dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat (BGH NStZ 1994, 92; BGHR BtMG §
29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 1; Fischer StGB 55. Aufl. § 28 Rdn. 9). Das
Landgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der Angeklagte auch in diesem
Fall aus der von ihm geförderten Lieferung von 500 g Crystal an den gesondert
verfolgten J. einen Anteil zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten
hatte. Demgemäß hat es in diesem Fall in den Urteilsgründen keine Gewerbs-
mäßigkeit angenommen (UA 8, 32). Der Senat hat den Schuldspruch entspre-
chend geändert.
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3. Zugleich setzt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die für
diesen Fall verhängte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe herab (§ 354
Abs. 1 StPO). Hierbei handelt es sich gemäß § 38 Abs. 2 StGB um die Unter-
grenze des nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend
ausgeführt hat, kommt die Verhängung einer Geldstrafe hier auch im Blick auf §
47 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.
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4. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten bleibt von der Abänderung der
Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 18 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat
schließt angesichts des verwirklichten Gesamtunrechts sowie der Zahl und der
Höhe der übrigen Einzelstrafen in Übereinstimmung mit dem Generalbundes-
anwalt aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Behandlung auf eine
mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.
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5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak