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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 StR 179/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 179/08

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß

§ 354 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 7. Dezember 2007 dahin berichtigt und geän-

dert, dass

a) im Schuldspruch in den Fällen II. 2-17 und 19-22 der Urteils-

gründe die Bezeichnung der gewerbsmäßigen Begehungs-

weise entfällt,

b) der Angeklagte im Fall II. 18 der Urteilsgründe der Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

schuldig ist und

c) die für den Fall II. 18 verhängte Einzelstrafe auf einen Monat

Freiheitsstrafe herabgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

1. Der Senat hat die Schuldsprüche in den Fällen II. 2-17 und 19-22 der

Urteilsgründe berichtigt, da die gewerbsmäßige Begehungsweise, wenn sie nur

ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist, im Tenor nicht aufzufüh-

ren ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 25 m.w.N.).

2

2. Im Fall II. 18 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen nicht die Ver-

urteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten "gewerbsmäßigen"

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG.

Diese Strafzumessungsregel ist auf den Gehilfen nur dann anwendbar, wenn

dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat (BGH NStZ 1994, 92; BGHR BtMG §

29 Abs. 3 Nr. 1 gewerbsmäßig 1; Fischer StGB 55. Aufl. § 28 Rdn. 9). Das

Landgericht konnte jedoch nicht feststellen, ob der Angeklagte auch in diesem

Fall aus der von ihm geförderten Lieferung von 500 g Crystal an den gesondert

verfolgten J. einen Anteil zum gewinnbringenden Weiterverkauf erhalten

hatte. Demgemäß hat es in diesem Fall in den Urteilsgründen keine Gewerbs-

mäßigkeit angenommen (UA 8, 32). Der Senat hat den Schuldspruch entspre-

chend geändert.

3

3. Zugleich setzt der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts die für

diesen Fall verhängte Einzelstrafe auf einen Monat Freiheitsstrafe herab (§ 354

Abs. 1 StPO). Hierbei handelt es sich gemäß § 38 Abs. 2 StGB um die Unter-

grenze des nach § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des

§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG. Wie der Generalbundesanwalt weiter zutreffend

ausgeführt hat, kommt die Verhängung einer Geldstrafe hier auch im Blick auf §

47 Abs. 1 StGB nicht in Betracht.

4

4. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten bleibt von der Abänderung der

Einzelfreiheitsstrafe im Fall II. 18 der Urteilsgründe unberührt. Der Senat

schließt angesichts des verwirklichten Gesamtunrechts sowie der Zahl und der

Höhe der übrigen Einzelstrafen in Übereinstimmung mit dem Generalbundes-

anwalt aus, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Behandlung auf eine

mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

5

5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak