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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 StR 198/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II
3.5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom
30. November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entfällt.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung, Raubes, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Hehle-
rei, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls und Körperverlet-
zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Soweit der Angeklagte im Fall II 3.5 der Urteilsgründe wegen Widerstan-
des gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren
auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung
des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung
und dem damit verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von sechs Monaten
bestehen bleiben. Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Ein-
zelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene
Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak