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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 StR 198/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 198/08

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß §

349 Abs. 2 und 4, § 154 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II

3.5 der Gründe des Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom

30. November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorgenannte Urteil

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen

Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte entfällt.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung, Raubes, versuchten Diebstahls in Tateinheit mit Amtsanmaßung, Hehle-

rei, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls und Körperverlet-

zung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Soweit der Angeklagte im Fall II 3.5 der Urteilsgründe wegen Widerstan-

des gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren

auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Teileinstellung führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung

des Schuldspruchs. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung

und dem damit verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von sechs Monaten

bestehen bleiben. Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Ein-

zelfreiheitsstrafen ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene

Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt hätte.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak