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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 StR 225/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß §
349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 27. November 2007 mit den Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichts-
kammer des Landgerichts Erfurt zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer
Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrü-
ge zur Aufhebung des Urteils.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts lebte der heroinabhängige
Angeklagte im Jahr 2000 in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in
Ka. . Dort waren auch das spätere Tatopfer R., der in einem gesonderten
Verfahren von derselben Schwurgerichtskammer als Haupttäter abgeurteilte M.
sowie die wegen Beteiligung gesondert verfolgten T. und K. untergebracht. R.,
M. und T. handelten mit Drogen oder beabsichtigten dies.
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Am 22. September 2000 kam es gegen 22.00 Uhr in der Unterkunft zu
einer Schlägerei, weil ein Afrikaner dem R. schlechtes Heroin verkauft hatte. R.,
M., der Angeklagte sowie zwei weitere unbekannte Personen verließen das
Heim, bevor die benachrichtigte Polizei eintraf. Nun entschloss sich M., den R.
zu töten und seinen Tod als Unfall durch Heroin-Überdosierung darzustellen.
Tötungsmotiv war nach den Feststellungen des Landgerichts, dass M. den R.
nicht an zukünftigen Drogengeschäften beteiligen wollte und zudem befürchte-
te, R. könne ihn an Dritte verraten. Der Angeklagte sagte dem M. in Kenntnis
dieses Motivs seine Mithilfe bei Vertuschungshandlungen zu. Sein eigenes Mo-
tiv war die Hoffnung, "erleichterten Zugang zu Heroin zu erhalten, um seine ei-
gene Drogensucht ungehemmt befriedigen zu können" (UA S. 6). K. sagte aus
unbekannten Motiven ebenfalls seine Mithilfe zu.
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An einem unbekannten Ort wurde R. durch Stromstöße im Gesicht, die
ihm mittels eines Stromkabels beigebracht wurden, bewusstlos und handlungs-
unfähig gemacht. Sodann verabreichten ihm M. oder K. in Tötungsabsicht vier
intravenöse Injektionen mit Heroin in den Handrücken und zwei Injektionen in
den rechten Fuß. R. verstarb kurz darauf an der ihm verabreichten Heroinüber-
dosis. Der Angeklagte fügte ihm nun oberflächliche Schnittverletzungen am Arm
zu, um einen Rettungsversuch vorzutäuschen. Dann fuhr man den Toten mit
seinem Pkw vor das Eingangstor des Asylbewerberheims, legte ihn auf die
Rücksitzbank und seinen entblößten rechten Fuß auf den Beifahrersitz, depo-
nierte eine Heroinspritze und einen Löffel auf Zweigen nahe stehender Bäume
und alarmierte gegen 2.15 Uhr die Aufsicht des Heims. Der Angeklagte führte
zum Schein eine Herz-Druck-Massage an dem Verstorbenen durch.
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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Prü-
fung nicht stand. Zwar ist die Beweiswürdigung grundsätzlich allein Aufgabe
des Tatrichters; das Revisionsgericht kann nicht eigene Würdigungen an die
Stelle von dessen Bewertungen setzen, wenn diese Rechtsfehler nicht erken-
nen lassen. Solche Rechtsfehler liegen aber vor, wenn die in den Urteilsgrün-
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den wiedergegebene Beweiswürdigung des Tatrichters lückenhaft, unklar, wi-
dersprüchlich oder mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, wenn sie sich auf
nicht existierende Erfahrungssätze stützt oder sich in ihren Schlussfolgerungen
so weit von einer gesicherten Tatsachengrundlage entfernt, dass die Ergebnis-
se sich letztlich als bloße Vermutungen darstellen (vgl. Schoreit in KK-StPO 5.
Aufl. § 261 Rdn. 51; Stuckenberg in KMR § 261 Rdn. 146; 162 ff.; jew. m.w.N.).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Feststellungen zum Geschehens-
ablauf und zur Tatbeteiligung des Angeklagten beruhen letztlich auf bloßen
Vermutungen des Landgerichts, die teils spekulativen Charakter haben, teils
sich auf zumindest zweifelhafte oder unklar bleibende Erfahrungssätze stützen.
a) Das gilt etwa für die Erwägung, hinsichtlich der Alibi-Einlassung des
Angeklagten "(widerspreche) es jeglicher Lebenserfahrung, dass ein an der Tö-
tung eines anderen Menschen wirklich Unschuldiger eine derartige Erklärung,
wenn sie denn wahr gewesen wäre, (…) erst nach ca. zwei Jahren Ausliefe-
rungs- und Untersuchungshaft abgibt" (UA S. 64); ebenso für die Erwägung
"Wenn es um die Aufklärung der Todesumstände eines getöteten Menschen
geht, lügt nur derjenige, der als Täter oder Gehilfe etwas zu verbergen hat oder
der als so genannter Unbeteiligter ein plausibles Motiv hat, den bzw. die eigent-
lichen Täter zu decken" (UA S. 72). Zweifelhaft ist auch die Erwägung, der An-
geklagte sei "als so genannter 'zufälliger Finder' der Leiche des Getöteten ein
hohes persönliches Risiko eingegangen, wegen der Tötung (…) strafrechtlich
verfolgt zu werden. Ein derart hohes Risiko geht (…) ein bloßer 'unbeteiligter
Zuschauer' eines Tötungsverbrechens jedoch nur dann ein, wenn er dafür
schwerwiegende besondere Gründe hat, z. B. Verwandtschaft (…)" (UA S. 76).
Auch die Annahme, wer einem anderen einen "Denkzettel" verpassen wolle, tue
dies nicht mittels eines Stromstoßes, sondern durch Verprügeln (vgl. UA S. 47),
ist kaum geeignet, die Feststellung eines von vornherein gefassten Tötungs-
plans zu stützen. Die genannten Erfahrungsregeln sind, wenn sie - einge-
schränkt - überhaupt zutreffen, jedenfalls so vage, dass sie die weit reichenden
Schlussfolgerungen des Landgerichts nicht tragen.
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b) Andere vom Landgericht angewendete Erfahrungssätze beruhen auf
unzutreffenden Grundlagen. Das gilt etwa für die Auslegung einer Äußerung
des M. gegenüber einem Zellengenossen, wonach die Polizeibeamten ihn bei
einer Vernehmung durch Vorhalte von Ermittlungsergebnissen "gefickt" hätten.
Hierzu führt das Landgericht aus: "'Gefickt', d. h. überführt fühlt sich nur ein Tä-
ter, nicht aber ein Unschuldiger" (UA S. 52). Auch dieser Satz trifft selbst in der
vom Landgericht angenommenen Deutung in dieser Allgemeinheit kaum zu;
unzutreffend ist aber schon die zugrunde liegende Auslegung, denn der zitierte
Begriff dürfte im vorliegenden Zusammenhang in den betroffenen sozialen Krei-
sen in der Regel im Sinne von "Hereinlegen", "Betrügen", "Aufs-Glatteis-
Führen", nicht aber im Sinne von "Überführen" gebraucht werden.
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c) Andere Schlussfolgerungen sind widersprüchlich: So hat das Landge-
richt etwa daraus, dass Faserspuren von der Kleidung des M. nur am Fahrersitz
des Pkw gefunden wurden, als zwingend geschlossen, dass M. auf keinem an-
deren Platz gesessen haben könne (UA S. 40). Bei der Erörterung der Anwe-
senheit des K. im Fahrzeug, die für den festgestellten Ablauf von Bedeutung ist,
erwähnt das Landgericht sodann, Faserspuren von der Kleidung des K. hätten
an keinem Sitz festgestellt werden können. Das "(schließe) es aber keineswegs
aus, dass K. in dem Auto … gesessen hat" (UA S. 68). Diese Würdigungen sind
nicht miteinander vereinbar.
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d) Mehrfach hebt das Landgericht zu Unrecht hervor, die von ihm gezo-
genen Schlüsse seien "zwingend" oder "die einzige Möglichkeit". Das gilt etwa
für die Erwägung: "Einzig denkbares Motiv des M. für die Tötung des (R.) sind
Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften" (UA S. 54); ebenso
für die Ausführung: "Dass die vordere linke Außentasche des Getöteten nach
außen gestülpt leer (war), lässt (…) zwingend den Schluss zu, dass in der Ho-
sentasche etwas gesucht worden ist, was dringend benötigt worden war. Hier-
bei kann es sich nur um die Fahrzeugschlüssel des Pkw des Getöteten gehan-
delt haben" (UA S. 68); weiterhin für die Erwägung: "Das einzig denkbare Motiv
des Angeklagten, an der Tötung … mitzuwirken, ist nach Überzeugung der
Kammer dessen Streben gewesen, die eigene Drogensucht zu befriedigen" (UA
S. 77). Die genannten Schlussfolgerungen waren aber ersichtlich nicht "zwin-
gend" oder "einzig denkbar"; vielmehr war die Beweislage in den genannten
Fragen sogar besonders unklar. Die bloße nachdrückliche Betonung der tatrich-
terlichen Überzeugung vermag eine hinreichende Tatsachengrundlage nicht zu
ersetzen. Einzelne Erwägungen des Landgerichts liegen überdies zumindest
am Rande eines unzulässigen Zirkelschlusses; so etwa die Erwägung, mit wel-
cher das Landgericht den Angeklagten nicht als Mittäter, sondern (nur) als Teil-
nehmer angesehen hat: "Jemand, der bei der Aufklärung eines Tötungsverbre-
chens lügt, kann zwar Täter sein, zwingend ist dies jedoch nicht. Auch derjeni-
ge, der weniger strafrechtlich Relevantes zur Tötung … beigetragen hat, hat ein
triftiges Motiv … zu lügen (UA S. 74).
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e) Die beispielhaft hervorgehobenen, rechtlich bedenklichen Erwägungen
sind vor dem Hintergrund zu bewerten, dass die breite Beweiswürdigung des
Landgerichts zum Tatanlass und Tatablauf sowie zur Motivation der Beteiligten
sich in zentralen Fragen letztlich eher auf Plausibilitätserwägungen und Vermu-
tungen stützt. Das betrifft insbesondere auch Zeitpunkt, Art und Motiv der Teil-
nahmehandlungen des Angeklagten. In diesem Zusammenhang fehlt es, in An-
betracht des Umstands, dass andere Geschehensabläufe jedenfalls nicht von
vornherein ausgeschlossen werden können, auch an einer in sich geschlosse-
nen, abwägenden Gesamtwürdigung der für und gegen die festgestellte Tatbe-
teiligung des Angeklagten sprechenden Umstände. Schon das vom Landgericht
festgestellte Motiv für die Haupttat, den R. von der Beteiligung an zukünftigen,
noch gar nicht konkret geplanten Rauschgiftgeschäften auszuschließen und
sich im Hinblick auf mögliche zukünftige Taten vor seiner "Geschwätzigkeit" zu
schützen, ist ungewöhnlich und bedarf genauerer Erörterung. So fehlt etwa je-
der Hinweis darauf, ob und gegebenenfalls wie der R. seine Erwartung, an zu-
künftigen Rauschgiftgeschäften beteiligt zu werden, hätte durchsetzen wollen.
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Dasselbe gilt erst recht für das vom Landgericht angenommene Tatmotiv
des Angeklagten. Die Annahme, "einzig denkbares" Motiv (und nach Ansicht
des Landgerichts Mordmerkmal im Sinne eines "niedrigen Beweggrunds") für
eine psychische Beihilfe des Angeklagten durch vorherige Zusage, an der Ver-
schleierung der Haupttat mitzuwirken, sei der Wunsch nach "leichterem Zu-
gang" zu Rauschgift, ist angesichts des Fehlens sonstiger Feststellungen hierzu
eher spekulativ. Warum dasselbe Motiv nicht auch einer nur nachträglichen
Strafvereitelungshandlung zugrunde liegen könnte, ist nicht erörtert und auch
nicht ersichtlich.
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3. Wegen der Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung war das Urteil ins-
gesamt aufzuheben. Der neue Tatrichter wird sowohl die - durch das selbstän-
dige Verfahren gegen M. nicht ausgeschlossene - Möglichkeit der Feststellung
eines anderen Ablaufs der Haupttat als auch die nicht fern liegenden Möglich-
keiten einer abweichenden Mitwirkung des Angeklagten - sei es als Mittäter,
Teilnehmer oder nur als Täter einer Anschlusstat nach § 258 StGB - umfas-
send neu zu prüfen haben. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2
Satz 1 2. Halbsatz StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht
Erfurt zurückverwiesen.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Schmitt
RiBGH Cierniak ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan