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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 StR 485/07
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 485/07
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Beschwerde-
führers nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin am
18. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf seinen Antrag wird dem Beschwerdeführer Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten
Verfahrensrüge gewährt. Der Senatsbeschluss vom 5. März
2008 ist damit gegenstandslos.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 22. Mai 2007 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revi-
sion des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 5. März 2008 als
unbegründet verworfen. Eine auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte
Verfahrensrüge hatte der Senat als unzulässig angesehen, weil die von der Re-
vision vorgetragene Uhrzeit eines angeblichen Telefonanrufs der Nebenklägerin
auf dem Mobiltelefon des Angeklagten mit dem Ausdruck der in der Hauptver-
handlung erörterten Verbindungsübersicht nicht übereinstimmte, die mit der per
Telefax im Übrigen fristgerecht beim Landgericht eingegangenen Revisionsbe-
gründung vorgelegt wurde.
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Der auf § 356 a StPO, hilfsweise auf § 44 StPO gestützte Antrag des Be-
schwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Zulässig-
keit dieser Rüge führt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend
§§ 44, 46 StPO. Die damit zulässige Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils.
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1. Die per Telefax rechtzeitig begründete Revision rügt einen Verstoß
gegen § 261 StPO. Sie macht insoweit geltend, in der Hauptverhandlung sei
eine von der Nebenklägerin an die Polizei übergebene Verbindungsübersicht
ihres Mobiltelefons erörtert worden, aus welcher sich ergebe, dass vom Mobilte-
lefon der Nebenklägerin am Tag der abgeurteilten Tat 2 um 6.45 Uhr auf dem
Mobiltelefon des Angeklagten angerufen und ein Gespräch von 50 Sekunden
Dauer geführt wurde. Dieser Umstand, welcher die Einlassung des die Tat
bestreitenden Angeklagten stütze, mit der Aussage der Nebenklägerin jedoch
nicht vereinbar sei, sei im Urteil des Landgerichts entgegen § 261 StPO nicht
verwertet worden.
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Der Senat hatte im Beschluss vom 5. März 2008 diese Rüge als unzu-
lässig angesehen, weil auf dem in der Verfahrensakte befindlichen Ausdruck
der beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung, welche auch einen
Abdruck der Verbindungsübersicht enthält, die Uhrzeit des betreffenden Anrufs
nicht, wie von der Revision vorgetragen, mit "6.45" Uhr, sondern augenschein-
lich mit "9.45" Uhr angegeben ist. Damit lag innerhalb der Revisionsbegrün-
dungsfrist insoweit eine formgerecht begründete Verfahrensrüge nicht vor.
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Mit seinem auf § 356 a StPO, hilfsweise auf § 44 StPO gestützten, frist-
gerecht eingegangenen Antrag hat der Beschwerdeführer vorgetragen, auf dem
Original der Verbindungsübersicht sowie auf der der Verteidigerin vorliegenden,
von ihr der Revisionsbegründung beigefügten Ablichtung sei die Uhrzeit jeweils
mit "6.45" Uhr angegeben. Die Unleserlichkeit der Ziffer oder der fehlerhafte
Ausdruck auf dem in der Akte befindlichen Exemplar beruhe entweder auf ei-
nem Fehler bei der Speicherung im Faxgerät des Landgerichts oder auf einem
fehlerhaften Ausdruck dieses Geräts.
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Der Antrag ist zulässig und begründet; er führt zur Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand. Zwar liegt ein Fall der Nachholung rechtlichen Gehörs ge-
mäß § 356 a StPO nicht vor, denn der Senat hat in seinem Beschluss vom
5. März 2008 keine Tatsachen zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet, zu
denen dieser nicht gehört worden war. Es war dem Beschwerdeführer aber
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer formgerecht be-
gründeten Verfahrensrüge zu gewähren. Auch bei im Übrigen form- und fristge-
recht begründeter Revision ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs ausnahmsweise Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Beschwerde-
führer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle
daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen
(BGH wistra 1993, 347; 2005, 344; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 – 2 StR
146/03; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher
Fall liegt auch bei Ausfall oder Empfangsfehlern des die Revisionsbegründung
empfangenden Faxgeräts des Gerichts vor (vgl. auch KG NStZ-RR 2007, 24).
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2. Die Rüge ist auch begründet.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und
die Nebenklägerin, die eine Wohnung im Haus ihres Vaters bewohnte, über
mehrere Jahre eine intime Beziehung, die unter anderem auch von aggressi-
vem, dominantem Verhalten des Angeklagten, ambivalentem Verhalten der Ne-
benklägerin und wechselseitiger Eifersucht geprägt war; dies führte mehrmals
zu Trennungen und – vorübergehenden – Versöhnungen. Die Eltern der Ne-
benklägerin lehnten den Angeklagten ab; die Nebenklägerin verheimlichte ih-
nen, dass sie die – auch sexuelle – Beziehung zum Angeklagten wieder auf-
nahm.
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Der Angeklagte drang nach den Feststellungen, nachdem er am Abend
des 31. Oktober 2006 mehrfach bei der Nebenklägerin angerufen und gegen
ihren ausdrücklichen Widerspruch sein Kommen angekündigt hatte, auf nicht
geklärte Weise gegen 3.00 Uhr morgens in die im Obergeschoss des Hauses
ihres Vaters liegende Wohnung der Nebenklägerin ein, die zu diesem Zeitpunkt
schlief. Nach einem zunächst ruhigen Gespräch begann er die Nebenklägerin
wegen ihrer angeblichen Untreue zu beschimpfen, schloss sich mit ihr im
Schlafzimmer ein, bedrohte sie mit einem Messer und misshandelte sie erheb-
lich; dann zwang er sie mit Gewalt gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr.
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Der Angeklagte begab sich sodann in das Wohnzimmer der Wohnung
und führte von dort aus ein Telefongespräch. Die Nebenklägerin schloss sich im
Schlafzimmer ein und sandte von ihrem Mobiltelefon eine SMS-Nachricht mit
einem Hilferuf an ihren in der Erdgeschosswohnung schlafenden Vater; die
Nachricht kam um 7.40 Uhr auf dem Mobiltelefon des Vaters an, wurde von die-
sem aber erst um 9.00 Uhr gelesen. Der Angeklagte verblieb bis gegen 9.00
Uhr in der Wohnung; er wurde vom Vater der Nebenklägerin angetroffen.
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Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, dass der Angeklagte zwar die
Misshandlung der Nebenklägerin, nicht aber die Vergewaltigung eingeräumt
und dass er auch im Übrigen den Ablauf erheblich abweichend von den Fest-
stellungen dargestellt hat. Danach sei es die Nebenklägerin gewesen, die ihn
bereits am Abend des 31. Oktober mehrmals angerufen und aufgefordert habe,
zu ihr zu kommen. Ein letzter Anruf der Nebenklägerin sei am Morgen des
1. November erfolgt. Er sei dort erst danach, nämlich gegen 7.00 Uhr morgens,
eingetroffen. Die Nebenklägerin habe ihn erwartet und ihm geöffnet; dann sei
es zweimal zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Erst da-
nach habe sich ein Streit wegen einer anderweitigen Beziehung der Nebenklä-
gerin entwickelt, in dessen Verlauf er sie geschlagen habe.
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In der Hauptverhandlung ist eine Verbindungsübersicht des Mobilfunkan-
schlusses der Nebenklägerin, die diese im Ermittlungsverfahren der Polizei ü-
bergeben hatte, "in Augenschein genommen und erörtert" worden. Zutreffend
meint die Revision, dass die missverständliche Formulierung dahin zu verste-
hen sei, dass die Übersicht inhaltlich eingeführt wurde und Gegenstand der
Hauptverhandlung war. Aus der Übersicht ergibt sich unter anderem, dass am
31. Oktober 2006 um 22.24 Uhr und 22.26 Uhr sowie am 1. November 2006 um
6.45 Uhr vom Mobiltelefon der Nebenklägerin bei dem Mobilfunkanschluss des
Angeklagten angerufen wurde und dass jeweils Verbindungen hergestellt wur-
den.
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b) Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Tatrichter die Beweis-
ergebnisse, welche sich aus der Einführung der Verbindungsübersicht ergaben,
bei der Urteilsfindung berücksichtigen und in den Urteilsgründen erörtern muss-
te. Der Nachweis einer Verbindung um 6.45 Uhr am Morgen des 1. November
stützte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten, erst gegen 7.00 Uhr nach
einem (weiteren) Anruf der Nebenklägerin bei dieser angekommen zu sein; mit
der Aussage der Nebenklägerin, der Angeklagte sei bereits um 3.00 Uhr in die
Wohnung eingedrungen, ist er hingegen jedenfalls nicht ohne Weiteres verein-
bar. Soweit der Generalbundesanwalt Möglichkeiten erörtert, wie und warum
ein Telefongespräch innerhalb der Wohnung geführt worden sein könnte, bleibt
dies notwendigerweise spekulativ, da das Urteil sich zu dem Widerspruch nicht
verhält und auch somit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wie er aufzulösen
wäre.
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Es handelt sich hier auch nicht um eine unbedeutende Indiztatsache, der
letztlich in der Gesamtheit der Beweiswürdigung kein erhebliches Gewicht
beizumessen wäre. Sollte sich herausstellen, dass entgegen ihrer (mehrfachen)
Aussage die Nebenklägerin selbst den Angeklagten noch am Morgen des
1. November in ihre Wohnung gebeten hatte und dass dieser dort erst um 7.00
Uhr eintraf, könnte dies erhebliches Gewicht für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Aussage der Nebenklägerin insgesamt haben, namentlich auch im
Hinblick auf deren sehr ambivalentes Verhalten in der Vergangenheit sowie auf
weitere vom Landgericht erwähnte, jedoch als letztlich nicht gravierend ange-
sehene Besonderheiten.
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Das Schweigen der Urteilsgründe zu diesem für die Beweiswürdigung
möglicherweise entscheidenden Beweisergebnis ist rechtsfehlerhaft und ver-
stößt gegen § 261 StPO. Dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann
nicht ausgeschlossen werden.
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c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Zu dem
als Tat 1 abgeurteilten Geschehen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen
(UA S. 40); die Feststellungen beruhen auch insoweit "in erster Linie auf den
Bekundungen der (Nebenklägerin)" (UA S. 48). Es ist nicht von vornherein aus-
geschlossen, dass der Tatrichter bei umfassender Würdigung der Beweiser-
gebnisse auch insoweit zu anderen Feststellungen gelangt wäre. Die Sache ist
daher insgesamt neu zu verhandeln.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt