Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 2 StR 485/07

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 485/07

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Beschwerde-

führers nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Nebenklägerin am

18. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf seinen Antrag wird dem Beschwerdeführer Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten

Verfahrensrüge gewährt. Der Senatsbeschluss vom 5. März

2008 ist damit gegenstandslos.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 22. Mai 2007 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-

heit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revi-

sion des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 5. März 2008 als

unbegründet verworfen. Eine auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützte

Verfahrensrüge hatte der Senat als unzulässig angesehen, weil die von der Re-

vision vorgetragene Uhrzeit eines angeblichen Telefonanrufs der Nebenklägerin

auf dem Mobiltelefon des Angeklagten mit dem Ausdruck der in der Hauptver-

handlung erörterten Verbindungsübersicht nicht übereinstimmte, die mit der per

Telefax im Übrigen fristgerecht beim Landgericht eingegangenen Revisionsbe-

gründung vorgelegt wurde.

2

Der auf § 356 a StPO, hilfsweise auf § 44 StPO gestützte Antrag des Be-

schwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs hinsichtlich der Zulässig-

keit dieser Rüge führt zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend

§§ 44, 46 StPO. Die damit zulässige Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils.

3

1. Die per Telefax rechtzeitig begründete Revision rügt einen Verstoß

gegen § 261 StPO. Sie macht insoweit geltend, in der Hauptverhandlung sei

eine von der Nebenklägerin an die Polizei übergebene Verbindungsübersicht

ihres Mobiltelefons erörtert worden, aus welcher sich ergebe, dass vom Mobilte-

lefon der Nebenklägerin am Tag der abgeurteilten Tat 2 um 6.45 Uhr auf dem

Mobiltelefon des Angeklagten angerufen und ein Gespräch von 50 Sekunden

Dauer geführt wurde. Dieser Umstand, welcher die Einlassung des die Tat

bestreitenden Angeklagten stütze, mit der Aussage der Nebenklägerin jedoch

nicht vereinbar sei, sei im Urteil des Landgerichts entgegen § 261 StPO nicht

verwertet worden.

4

Der Senat hatte im Beschluss vom 5. März 2008 diese Rüge als unzu-

lässig angesehen, weil auf dem in der Verfahrensakte befindlichen Ausdruck

der beim Landgericht eingegangenen Revisionsbegründung, welche auch einen

Abdruck der Verbindungsübersicht enthält, die Uhrzeit des betreffenden Anrufs

nicht, wie von der Revision vorgetragen, mit "6.45" Uhr, sondern augenschein-

lich mit "9.45" Uhr angegeben ist. Damit lag innerhalb der Revisionsbegrün-

dungsfrist insoweit eine formgerecht begründete Verfahrensrüge nicht vor.

5

Mit seinem auf § 356 a StPO, hilfsweise auf § 44 StPO gestützten, frist-

gerecht eingegangenen Antrag hat der Beschwerdeführer vorgetragen, auf dem

Original der Verbindungsübersicht sowie auf der der Verteidigerin vorliegenden,

von ihr der Revisionsbegründung beigefügten Ablichtung sei die Uhrzeit jeweils

mit "6.45" Uhr angegeben. Die Unleserlichkeit der Ziffer oder der fehlerhafte

Ausdruck auf dem in der Akte befindlichen Exemplar beruhe entweder auf ei-

nem Fehler bei der Speicherung im Faxgerät des Landgerichts oder auf einem

fehlerhaften Ausdruck dieses Geräts.

6

Der Antrag ist zulässig und begründet; er führt zur Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand. Zwar liegt ein Fall der Nachholung rechtlichen Gehörs ge-

mäß § 356 a StPO nicht vor, denn der Senat hat in seinem Beschluss vom

5. März 2008 keine Tatsachen zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet, zu

denen dieser nicht gehört worden war. Es war dem Beschwerdeführer aber

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer formgerecht be-

gründeten Verfahrensrüge zu gewähren. Auch bei im Übrigen form- und fristge-

recht begründeter Revision ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs ausnahmsweise Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Beschwerde-

führer unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle

daran gehindert war, eine Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen

(BGH wistra 1993, 347; 2005, 344; Senatsbeschluss vom 9. Juli 2003 – 2 StR

146/03; vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 a m.w.N.). Ein solcher

Fall liegt auch bei Ausfall oder Empfangsfehlern des die Revisionsbegründung

empfangenden Faxgeräts des Gerichts vor (vgl. auch KG NStZ-RR 2007, 24).

7

8

2. Die Rüge ist auch begründet.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Angeklagte und

die Nebenklägerin, die eine Wohnung im Haus ihres Vaters bewohnte, über

mehrere Jahre eine intime Beziehung, die unter anderem auch von aggressi-

vem, dominantem Verhalten des Angeklagten, ambivalentem Verhalten der Ne-

benklägerin und wechselseitiger Eifersucht geprägt war; dies führte mehrmals

zu Trennungen und – vorübergehenden – Versöhnungen. Die Eltern der Ne-

benklägerin lehnten den Angeklagten ab; die Nebenklägerin verheimlichte ih-

nen, dass sie die – auch sexuelle – Beziehung zum Angeklagten wieder auf-

nahm.

9

Der Angeklagte drang nach den Feststellungen, nachdem er am Abend

des 31. Oktober 2006 mehrfach bei der Nebenklägerin angerufen und gegen

ihren ausdrücklichen Widerspruch sein Kommen angekündigt hatte, auf nicht

geklärte Weise gegen 3.00 Uhr morgens in die im Obergeschoss des Hauses

ihres Vaters liegende Wohnung der Nebenklägerin ein, die zu diesem Zeitpunkt

schlief. Nach einem zunächst ruhigen Gespräch begann er die Nebenklägerin

wegen ihrer angeblichen Untreue zu beschimpfen, schloss sich mit ihr im

Schlafzimmer ein, bedrohte sie mit einem Messer und misshandelte sie erheb-

lich; dann zwang er sie mit Gewalt gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr.

10

Der Angeklagte begab sich sodann in das Wohnzimmer der Wohnung

und führte von dort aus ein Telefongespräch. Die Nebenklägerin schloss sich im

Schlafzimmer ein und sandte von ihrem Mobiltelefon eine SMS-Nachricht mit

einem Hilferuf an ihren in der Erdgeschosswohnung schlafenden Vater; die

Nachricht kam um 7.40 Uhr auf dem Mobiltelefon des Vaters an, wurde von die-

sem aber erst um 9.00 Uhr gelesen. Der Angeklagte verblieb bis gegen 9.00

Uhr in der Wohnung; er wurde vom Vater der Nebenklägerin angetroffen.

11

Aus den Urteilsgründen ergibt sich weiter, dass der Angeklagte zwar die

Misshandlung der Nebenklägerin, nicht aber die Vergewaltigung eingeräumt

und dass er auch im Übrigen den Ablauf erheblich abweichend von den Fest-

stellungen dargestellt hat. Danach sei es die Nebenklägerin gewesen, die ihn

bereits am Abend des 31. Oktober mehrmals angerufen und aufgefordert habe,

zu ihr zu kommen. Ein letzter Anruf der Nebenklägerin sei am Morgen des

1. November erfolgt. Er sei dort erst danach, nämlich gegen 7.00 Uhr morgens,

eingetroffen. Die Nebenklägerin habe ihn erwartet und ihm geöffnet; dann sei

es zweimal zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Erst da-

nach habe sich ein Streit wegen einer anderweitigen Beziehung der Nebenklä-

gerin entwickelt, in dessen Verlauf er sie geschlagen habe.

12

In der Hauptverhandlung ist eine Verbindungsübersicht des Mobilfunkan-

schlusses der Nebenklägerin, die diese im Ermittlungsverfahren der Polizei ü-

bergeben hatte, "in Augenschein genommen und erörtert" worden. Zutreffend

meint die Revision, dass die missverständliche Formulierung dahin zu verste-

hen sei, dass die Übersicht inhaltlich eingeführt wurde und Gegenstand der

Hauptverhandlung war. Aus der Übersicht ergibt sich unter anderem, dass am

31. Oktober 2006 um 22.24 Uhr und 22.26 Uhr sowie am 1. November 2006 um

6.45 Uhr vom Mobiltelefon der Nebenklägerin bei dem Mobilfunkanschluss des

Angeklagten angerufen wurde und dass jeweils Verbindungen hergestellt wur-

den.

13

b) Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Tatrichter die Beweis-

ergebnisse, welche sich aus der Einführung der Verbindungsübersicht ergaben,

bei der Urteilsfindung berücksichtigen und in den Urteilsgründen erörtern muss-

te. Der Nachweis einer Verbindung um 6.45 Uhr am Morgen des 1. November

stützte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten, erst gegen 7.00 Uhr nach

einem (weiteren) Anruf der Nebenklägerin bei dieser angekommen zu sein; mit

der Aussage der Nebenklägerin, der Angeklagte sei bereits um 3.00 Uhr in die

Wohnung eingedrungen, ist er hingegen jedenfalls nicht ohne Weiteres verein-

bar. Soweit der Generalbundesanwalt Möglichkeiten erörtert, wie und warum

ein Telefongespräch innerhalb der Wohnung geführt worden sein könnte, bleibt

dies notwendigerweise spekulativ, da das Urteil sich zu dem Widerspruch nicht

verhält und auch somit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wie er aufzulösen

wäre.

14

Es handelt sich hier auch nicht um eine unbedeutende Indiztatsache, der

letztlich in der Gesamtheit der Beweiswürdigung kein erhebliches Gewicht

beizumessen wäre. Sollte sich herausstellen, dass entgegen ihrer (mehrfachen)

Aussage die Nebenklägerin selbst den Angeklagten noch am Morgen des

1. November in ihre Wohnung gebeten hatte und dass dieser dort erst um 7.00

Uhr eintraf, könnte dies erhebliches Gewicht für die Beurteilung der Glaubhaf-

tigkeit der Aussage der Nebenklägerin insgesamt haben, namentlich auch im

Hinblick auf deren sehr ambivalentes Verhalten in der Vergangenheit sowie auf

weitere vom Landgericht erwähnte, jedoch als letztlich nicht gravierend ange-

sehene Besonderheiten.

15

Das Schweigen der Urteilsgründe zu diesem für die Beweiswürdigung

möglicherweise entscheidenden Beweisergebnis ist rechtsfehlerhaft und ver-

stößt gegen § 261 StPO. Dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann

nicht ausgeschlossen werden.

16

c) Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Zu dem

als Tat 1 abgeurteilten Geschehen hat sich der Angeklagte nicht eingelassen

(UA S. 40); die Feststellungen beruhen auch insoweit "in erster Linie auf den

Bekundungen der (Nebenklägerin)" (UA S. 48). Es ist nicht von vornherein aus-

geschlossen, dass der Tatrichter bei umfassender Würdigung der Beweiser-

gebnisse auch insoweit zu anderen Feststellungen gelangt wäre. Die Sache ist

daher insgesamt neu zu verhandeln.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt