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BGH Beschluss vom 18.06.2008 – 4 StR 189/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 189/08

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. Dezember 2007 wird - entsprechend der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts - im Ausspruch über die Rei- henfolge der Vollstreckung dahingehend abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sie- ben Monate von der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen sind. Im Übrigen wird die weiter gehende Revision mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Bezeich- nung der Tat als "gemeinschaftlich" im Urteilstenor entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann