BGH Beschluss vom 18.06.2008 – IV ZR 138/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 18. Juni 2008
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2006 wird zu- rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbil- dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, aber nicht für durchgrei- fend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
3. Beschwerdewert: 125.767,59 € (die mit Schriftsatz vom 27. April 2004 geltend gemachten, nach Einreichung der Klage aufgelaufenen Rentenrückstände in Höhe von 34.767,72 € erhöhen den Streitwert nicht, vgl. Senats- beschluss vom 25. November 1978 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 f.).
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 25.10.2005 - 3 O 215/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.05.2006 - 12 U 276/05 -