BGH Beschluss vom 19.06.2008 – 1 StR 278/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mosbach vom 14. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit dem Vorbringen, das Urteil belege, dass bestimmte Urteils-
feststellungen nicht in der Hauptverhandlung getroffen seien, geht
die Revision im Ansatz fehl. Die Urteilsgründe haben nicht die
Funktion, Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung im Detail zu do-
kumentieren.
Auch im Übrigen beschränkt sich das Revisionsvorbringen auf den
unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung
durch das Gericht durch eine eigene zu ersetzen. Soweit mit dem
Schreiben des Angeklagten an den Senat vom 14. Juni 2008 Ver-
fahrensrügen erhoben sein sollten, wären sie weder form- noch
fristgerecht erhoben.
Nack Wahl Boetticher
Elf Sander