Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2008 – 1 StR 278/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mosbach vom 14. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mit dem Vorbringen, das Urteil belege, dass bestimmte Urteils-

feststellungen nicht in der Hauptverhandlung getroffen seien, geht

die Revision im Ansatz fehl. Die Urteilsgründe haben nicht die

Funktion, Ablauf und Inhalt der Hauptverhandlung im Detail zu do-

kumentieren.

Auch im Übrigen beschränkt sich das Revisionsvorbringen auf den

unbeachtlichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung

durch das Gericht durch eine eigene zu ersetzen. Soweit mit dem

Schreiben des Angeklagten an den Senat vom 14. Juni 2008 Ver-

fahrensrügen erhoben sein sollten, wären sie weder form- noch

fristgerecht erhoben.

Nack Wahl Boetticher

Elf Sander