Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 19.06.2008 – 3 StR 490/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
19. Juni 2008
Nachschlagewerk: ja nur zu I.
BGHSt:
ja nur zu I.
Veröffentlichung:
ja nur zu I.
___________________________________
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334
Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines
Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG
im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Stre-
ckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214).
BGH, Urt. vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07 - LG Hildesheim
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1. Bestechlichkeit u. a. zu 2. Bestechung u. a. zu 3. Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
29. Mai 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Pfister,
von Lienen,
Hubert,
Dr. Schäfer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 -
als Verteidiger des Angeklagten D. ,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 -
als Vertreter des Angeklagten R.,
Rechtsanwalt
- in der Verhandlung vom 29. Mai 2008 -
als Vertreter der Nebenbeteiligten,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Hildesheim vom 23. April 2007 mit den Feststel-
lungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten P. und
D. betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen
Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten R.
fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
Mit der Anklageschrift ist den Angeklagten P. und D. der Vorwurf
der Bestechlichkeit bzw. Bestechung in drei Fällen, bei dem Angeklagten D. in
einem Fall in Tateinheit stehend mit Anstiftung zur Untreue und zum Betrug,
sowie allen drei Angeklagten der Vorwurf des Betruges, bei dem Angeklagten
P. in Tateinheit stehend mit Untreue, gemacht worden. Das Landgericht hat
den Sachverhalt im Eröffnungsbeschluss abweichend gewertet und die Anklage
im Fall 1 der Anklageschrift (B. VIII. der Urteilsgründe) wegen Bestechung bzw.
Bestechlichkeit
im
geschäftlichen Verkehr
durch
die Angeklagten
D. und P. und in den Fällen 2-4 der Anklageschrift (B. IX. der Urteilsgrün-
de) wegen einer prozessualen Tat des Betruges durch alle drei Angeklagten,
hinsichtlich des Angeklagten P. darüber hinaus wegen einer tateinheitlich
hierzu begangenen Untreue zugelassen. Durch das angefochtene Urteil hat es
die Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat bezüglich
der Angeklagten P. und D. Erfolg, hinsichtlich des Angeklagten R. ist
es unbegründet.
I.
2
3
4
Die Revision dringt mit der Sachrüge durch, soweit das Landgericht eine
Strafbarkeit der Angeklagten P. und D. nach den §§ 331 ff. StGB mit der
Begründung abgelehnt hat, der Angeklagte P. sei zur Tatzeit kein Amtsträ-
ger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gewesen.
1. Die Strafkammer hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte P. , ein ehemaliger, auf eigenen Wunsch aus dem
Beamtenverhältnis ausgeschiedener Bundesbahnbeamter, war ab Februar
1996 als selbständiger Ingenieur bei der Planungsgesellschaft Bahnbau Deut-
sche Einheit GmbH (im Folgenden: PBDE), einer 100-prozentigen Tochter der
Deutschen Bahn AG (im Folgenden: DB AG) beschäftigt. Unternehmensge-
genstand der innerhalb der DB AG dem Bereich Fahrweg zugeordneten Gesell-
schaft war die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung,
Baudurchführung und Bauüberwachung insbesondere der Schienenverkehrs-
projekte "Deutsche Einheit" einschließlich der Vergabe, der Koordinierung und
der Abwicklung aller Arbeiten auf der Grundlage von zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der DB AG geschlossenen Finanzierungsvereinbarun-
gen. Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde die PBDE aus dem Vermögen der DB
AG ausgegliedert und mit sämtlichen bestehenden Vertragsverhältnissen in das
Vermögen der DB Netz AG überführt.
5
Dem Angeklagten P. war durch den "im Namen und für Rechnung
der Deutschen Bahn AG" geschlossenen Ingenieurvertrag mit der PBDE eine
zuvor vakante Stelle übertragen worden. Er erbrachte zunächst Leistungen im
Bereich Streckenplanung/Baulenkung/Abrechnung beim Bau der Schnellbahn-
strecke Hannover-Berlin im Planungsabschnitt 01 und war u. a. für die Vorberei-
tung von Vergaben zuständig. Nach einer internen Bekanntmachung hatte er
alle Befugnisse wie ein interner Mitarbeiter und arbeitete unter der Stellenbe-
zeichnung "S 142". Anfang Juli 1999 wurde der Vertrag rückwirkend zum 1. Mai
1999 auf die Nachtragsbearbeitung auch im Planungsabschnitt 02 der Strecke
erweitert.
6
Der Angeklagte D. war Geschäftsführer der GP Bauge-
sellschaft mbH & Co. KG (später GP Baugesellschaft mbH, im Folgenden: GP),
die unter seiner Leitung ihr Umsatzvolumen im Bereich Erd- und Tiefbauarbei-
ten wesentlich steigerte und Aufträge öffentlicher und privater Auftraggeber ab-
wickelte, darunter mehrere Projekte für die DB AG.
7
Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erweiterung eines
Auftrags zur Durchführung von Erdarbeiten im Planungsabschnitt 01 um
13,5 Mio. DM, für die die PBDE der GP als Mitglied einer aus mehreren Unter-
nehmen bestehenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE) den Zuschlag erteilt hatte,
erhielt der Angeklagte P. von der GP einen Scheck über 130.000 DM mit ei-
nem unzutreffenden Verwendungszweck. Einige Monate später erstellte er über
diesen Betrag eine rückdatierte Scheinrechnung an die GP. Im Planungsab-
schnitt 02, in dem die GP als Mitglied einer anderen ARGE ebenfalls mit Erdar-
beiten betraut war, meldete sie mehrere Nachträge an, unter anderem wegen
Baubehinderung durch Sperrung einer Ortsdurchfahrt in Höhe von über
3 Mio. DM. Nachdem der Nachtrag mehrfach - auf Seiten der PBDE koordiniert
durch den Angeklagten P. - verhandelt und die Forderung auf ca. 1,9 Mio.
DM reduziert worden war, verfasste der Angeklagte P. einen befürwortenden
Vergabevermerk und stellte an dem Tag, an dem auch alle anderen Verantwort-
lichen bei der PBDE diesen unterzeichnet hatten, der GP eine Rechnung über
90.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer, die er mit einem unzutreffenden Rech-
nungstext versah. Die GP überwies etwa einen Monat später an den Angeklag-
ten P. 90.000 DM; am selben Tag stellte sie der PBDE die abgesprochene
Rechnung für den Nachtrag über ca. 1,9 Mio. DM.
8
2. Die Auffassung des Landgerichts, auf Grundlage dieser Feststellungen
komme eine Verurteilung der Angeklagten P. und D. wegen Bestechlich-
keit bzw. Bestechung (§§ 332, 334 StGB) nicht in Betracht, weil es sich bei dem
Angeklagten P. nicht um einen Amtsträger gehandelt habe, hält der rechtli-
chen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte P. war Amtsträger im Sinne
von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, denn er war bei der PBDE als einer sons-
tigen Stelle im Sinne der Vorschrift zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffent-
lichen Verwaltung bestellt.
9
a) Bei den von der PBDE ausgeschriebenen und unter ihrer Leitung
durchgeführten Gleisbaumaßnahmen handelte es sich um Aufgaben der öffent-
lichen Verwaltung. Der Ausbau und die Erhaltung des Schienennetzes gehören
zu den Aufgaben der Leistungsverwaltung einschließlich der Daseinsvorsorge,
die nach ständiger Rechtsprechung zu den Aufgaben der öffentlichen Verwal-
tung im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gezählt werden (BGHSt 31,
264, 268; 38, 199, 201 f.; 43, 370, 375; 49, 214, 220 ff.). Trotz der (teilweisen)
Privatisierung der deutschen Eisenbahnen stellt das Eisenbahnwesen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 49, 214, 221 ff.) und der
ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Rudolphi/Stein in SK-StGB
§ 11 Rdn. 27; Radtke in MünchKomm-StGB § 11 Rdn. 41; Heinrich, Der Amts-
trägerbegriff im Strafrecht S. 637 f.; Hommelhoff/Schmidt-Aßmann ZHR 160
[1996] 521, 537; jew. m. w. N.; aA Cantzler, Strafrechtliche Auswirkungen der
Privatisierung von Verwaltungsaufgaben S. 14 f., 114) eine öffentliche Aufgabe
dar. Dies gilt insbesondere für die von der PBDE nach ihrem Unternehmensge-
genstand entfalteten Tätigkeiten der Planung, Bauvorbereitung, Baudurchfüh-
rung und Bauüberwachung von Schienenverkehrsprojekten. Nach der verfas-
sungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 87e Abs. 4 GG gewährleistet der
Bund beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes die Berücksichtigung des
Allgemeinwohls. Gesellschaften, die den Bau, das Unterhalten und das Betrei-
ben von Schienenwegen zum Geschäftszweck haben, verbleiben dauerhaft
zumindest mehrheitlich im Eigentum des Bundes (Art. 87e Abs. 3 Satz 2, 3
GG). Durch diese Regelungen, die erst im Gesetzgebungsverfahren Aufnahme
in den Gesetzentwurf fanden, sollte ein Ausgleich zu der Forderung der Länder,
das Schienennetz im unmittelbaren Bundeseigentum zu belassen, geschaffen
und die politische Verantwortung des Bundes für die Infrastruktur sichergestellt
werden (BTDrucks. 12/6280 S. 8). Sie zeigen, dass ein vollständiger Rückzug
des Bundes aus dem Eisenbahnwesen trotz der Überführung des Eisenbahn-
vermögens in Wirtschaftsunternehmen nicht gewollt war und insbesondere die
hier in Rede stehenden Neubaumaßnahmen von Schienenwegen als Teil des
Ausbaus der Infrastruktur vorrangig dem Allgemeinwohl dienen und damit eine
öffentliche Aufgabe darstellen.
10
11
b) Bei der PBDE handelte es sich um eine sonstige Stelle im Sinne von
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB.
Unter einer sonstigen Stelle versteht man eine behördenähnliche Institu-
tion, die unabhängig von ihrer Organisationsform befugt ist, bei der Ausführung
von Gesetzen mitzuwirken, ohne dabei eine Behörde im verwaltungsrechtlichen
Sinne zu sein. Ist eine Einrichtung der Öffentlichen Hand in der Form einer juris-
tischen Person des Privatrechts organisiert, müssen bei ihr Merkmale vorliegen,
die eine Gleichstellung mit einer Behörde rechtfertigen; sie muss nach ständiger
Rechtsprechung bei einer Gesamtbetrachtung "als verlängerter Arm des Staa-
tes erscheinen" (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219;
50, 299, 303; BGH NStZ 2006, 628, 630). In die Gesamtbetrachtung sind alle
wesentlichen Merkmale der Gesellschaft einzubeziehen, namentlich, ob diese
gewerblich tätig ist und mit anderen im Wettbewerb steht (BGHSt 38, 199, 204),
ob im Gesellschaftsvertrag eine öffentliche Zwecksetzung festgeschrieben ist
(BGHSt 43, 370, 372 f.), ob sie im Eigentum der Öffentlichen Hand steht und
ihre Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (BGHSt 45, 16, 20) sowie in
welchem Umfang staatliche Steuerungs- und Einflussnahmemöglichkeiten be-
stehen (BGHSt 43, 370, 378 f.; 45, 16, 20 f.; 49, 214, 224 f.).
12
Bei einer Gesamtbetrachtung aller die PBDE prägenden Merkmale ergibt
sich, dass sie als "verlängerter Arm des Staates" zu werten, damit einer Behör-
de gleichzustellen ist und deshalb eine sonstige Stelle im Sinne von § 11
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB darstellt:
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Die Gesellschaft stand im Tatzeitraum im alleinigen (mittelbaren) Bun-
deseigentum, weil die Bundesrepublik sämtliche Anteile an der DB AG hielt, die
zunächst unmittelbar und ab Juli 1999 mittelbar über die DB Netz AG zu 100 %
Muttergesellschaft der PBDE war. Dementsprechend verfügte der Bund über
Aufsichtsbefugnisse sowohl gegenüber der DB AG als auch unmittelbar im Auf-
sichtsrat der PBDE.
14
Zwar ist die alleinige Inhaberschaft sowie eine Rahmen- und Globalsteu-
erung der Gesellschaft durch den Staat für die Annahme einer "sonstigen Stel-
le" noch nicht ausreichend (BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; 49, 214, 226). Je-
doch ergibt die gebotene Gesamtschau der folgenden besonderen Umstände,
dass die PBDE einer Behörde gleichsteht:
15
aa) Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Schienenverkehrsprojek-
te wurden nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils der PBDE über
die DB AG aufgrund der zwischen dieser und der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossenen Rahmen- und Einzelfinanzierungsvereinbarungen in Form
von zinslosen Darlehen oder nicht rückzahlbaren Baukostenzuschüssen voll-
ständig durch den Bund zur Verfügung gestellt.
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bb) Die PBDE wurde nicht gewerblich tätig und stand zu anderen Unter-
nehmen nicht im Wettbewerb. Sie erwirtschaftete - anders als dies ein privat-
wirtschaftliches Konkurrenzunternehmen hätte tun müssen - mit ihrer Planungs-
und Koordinierungstätigkeit keine Erträge, sondern setzte die ihr zur Verfügung
gestellten Mittel zur Realisierung der Schienenprojekte und damit zur Erfüllung
der dem Bund gemäß Art. 87e GG obliegenden und von diesem finanzierten
Gemeinwohlaufgabe ein. Auf dem Gebiet des Ausbaus der Schieneninfrastruk-
tur bestand - und besteht bis heute - kein Wettbewerb, weil es an konkurrieren-
den Auftraggebern fehlt. Aus diesem Grund wird die im Zuge der Umsetzung
der zweiten Stufe der Bahnreform gegründete DB Netz AG vergaberechtlich als
öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Satz 1 Nr. 2 GWB angesehen, weil
ihr Unternehmensbereich der klassischen Daseinsvorsorge der öffentlichen
Hand zuzuordnen ist und sie nicht gewerblich tätig wird (Vergabekammer des
Bundes, VergabeR 2004, 365, 367; Battis/Kersten, WuW 2005, 493, 497 ff.).
Die für die Muttergesellschaft der PBDE maßgeblichen Grundsätze gelten für
die PBDE entsprechend.
17
cc) Aus dem Gesellschaftsvertrag der PBDE ergibt sich zudem eine öf-
fentliche Zwecksetzung, weil darin die Umsetzung der vom Bund zu gewährleis-
tenden und zu finanzierenden Schienenverkehrsprojekte als (alleiniger) Unter-
nehmensgegenstand festgeschrieben ist. Soweit darüber hinaus als Unterneh-
mensgegenstand die Realisierung der Projekte "Deutsche Einheit" genannt
werden, dienten diese in besonderem Maße der Erfüllung des Gemeinwohlauf-
trages des Bundes: Die Forderung nach einer technischen und organisatori-
schen Angleichung der beiden Deutschen Bahnen nach der Wiedervereinigung
(Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn) geht auf Art. 26 Abs. 3 des
Einigungsvertrages zurück. Dementsprechend ist nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG) der Ausbaustand der Schie-
nenwege in den neuen Bundesländern an den in den alten Bundesländern an-
zupassen. Der Bedarfsplan gemäß § 1 Abs. 1 BSWAG in der zur Tatzeit gülti-
gen Fassung vom 15. November 1993 (BGBl 1993 I S. 1875 f.) wies das von
der PBDE ausgeführte Projekt der Ausbau- / Neubaustrecke Hannover-Berlin
als vordringlichen Bedarf aus.
18
dd) Aus der engen Verzahnung von öffentlicher Aufgabe, öffentlicher Fi-
nanzierung und öffentlichem Gesellschaftszweck ergeben sich im Zusammen-
hang mit den gesetzlichen Vorgaben des BSWAG umfangreiche Einflussmög-
lichkeiten und Steuerungsmechanismen des Staates gegenüber der PBDE:
Welche Strecken neu bzw. ausgebaut werden, legt der Bund durch den Be-
darfsplan zum BSWAG fest. Eine Konkretisierung dieses Bedarfsplanes erfolgt
durch vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung aufge-
stellte Fünfjahrespläne, die die Grundlage der Aufstellung von Ausbauplänen
für die Bundesschienenwege bilden (§ 5 Abs. 1 BSWAG). Nicht darin aufgeführ-
te Strecken können gemäß § 6 BSWAG nur in Ausnahmefällen aufgrund eines
unvorhergesehenen Verkehrsbedarfs in die Ausbaupläne aufgenommen wer-
den. Der Bedarfsplan ist alle fünf Jahre nach einer Prüfung durch das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gegebenenfalls anzupas-
sen, wobei die Aufstellung und Anpassung des Bedarfsplanes durch Gesetz
vorgenommen werden (§ 4 Abs. 1 BSWAG).
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Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BSWAG finanziert der Bund den Bau, den Aus-
bau sowie Ersatzinvestitionen, die DB AG trägt gemäß § 8 Abs. 4 BSWAG le-
diglich die Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung ihrer Schienenwege.
Die Durchführung und die Finanzierung der in den Bedarfsplan aufgenomme-
nen Baumaßnahmen geschieht gemäß § 9 BSWAG auf der Grundlage von öf-
fentlich-rechtlichen Verträgen zwischen der DB AG und der den Neu- oder Aus-
bau finanzierenden Gebietskörperschaft, d. h. in aller Regel dem Bund, in de-
nen konkrete Vorgaben für die Verwendung der Gelder gemacht werden
(BGHSt 49, 214, 224). Durch die grundsätzliche Befugnis zur Festlegung der
von der PBDE durchzuführenden Baumaßnahmen war eine weitere Einfluss-
nahme des Staates damit auch über die Mittelvergabe gegeben, ohne die der
PBDE kein Kapital zur Durchführung ihrer Geschäftstätigkeit verblieb.
20
Auch der Gesellschaftsvertrag der PBDE sah Einflussmöglichkeiten des
Bundes vor. In den aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat
konnten sowohl das Bundesministerium für Verkehr als auch das Bundesminis-
terium für Finanzen jeweils ein Aufsichtsratsmitglied entsenden. Nach § 14
Abs. 2 bzw. § 15 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages oblag es dem Aufsichtsrat,
"den von der Geschäftsführung aufgestellten Wirtschaftsplan (…) und einen
davon abhängigen Plan, der die vom Eisenbahn-Bundesamt der DB AG zuge-
wiesenen Haushaltsmittel des Bundes sowie deren Verwendung für das kom-
mende Geschäftsjahr ausweist", zu beschließen. Im Aufsichtsrat konnten
"Maßnahmen von grundsätzlicher und finanzieller Bedeutung" nicht gegen die
Stimmen des Bundes beschlossen werden (§ 7 Abs. 3 bzw. § 8 Abs. 3 des Ge-
sellschaftsvertrages). Zu den Einflussmöglichkeiten aufgrund der Regelungen
des BSWAG und der Steuerung über die Mittelvergabe bestand damit zumin-
dest eine Sperrminorität des Bundes im Aufsichtsrat der PBDE, durch die er die
Einhaltung seiner Vorgaben kontrollieren konnte.
21
ee) Nach alledem ist es ohne Bedeutung, dass die beiden Vertreter des
Bundes im Aufsichtsrat in der Minderheit waren und deshalb - wie das Landge-
richt ausführt - keine Wünsche und Vorstellungen gegen den Willen der Ge-
schäftsführung durchsetzen konnten. Die aufgezeigten Einfluss- und Kontroll-
möglichkeiten bereits weit im Vorfeld einer etwaigen Entscheidung des Auf-
sichtsrats belegen für den Geschäftsbereich der PBDE eine hinreichend kon-
krete staatliche Steuerung, die im Zusammenhang mit der ausschließlich staat-
lichen Mittelherkunft, der fehlenden Wettbewerbssituation und der im Vorder-
grund stehenden öffentlichen Aufgabe der Gewährleistung der Schieneninfra-
struktur die Einordnung der PBDE als sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c StGB tragen. Schon diese Umstände unterscheiden den hier zu
beurteilenden Sachverhalt wesentlich von dem vom Landgericht zur Stützung
seiner Rechtsansicht herangezogenen Fall, dass sich ein Privater mit einer
Sperrminorität an einer Gesellschaft beteiligt, die auf dem Gebiet der Daseins-
vorsorge tätig wird und mehrheitlich im staatlichen oder kommunalen Eigentum
steht (vgl. BGHSt 50, 299). Es kommt hinzu, dass zwar nur zwei Aufsichtsrats-
mitglieder unmittelbar vom Bund entsandt wurden, jedoch aufgrund des alleini-
gen Anteilseigentums des Bundes an der DB AG und damit mittelbar auch an
der PBDE die nicht unmittelbar vom Bund bestimmte Mehrheit der Aufsichts-
ratsmitglieder nicht einem privaten Dritten, der vom Staat völlig unabhängig ist,
gleichgesetzt werden kann.
22
c) Das Urteil des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli
2004 (BGHSt 49, 214), mit dem er für die DB AG als Ganzes die Eigenschaft
einer "sonstigen Stelle" verneint hat, steht nicht entgegen. In dieser Entschei-
dung ist für die mit der zweiten Stufe der Bahnreform im Jahr 1999 als Konzern-
tochter der DB AG gegründete, ausschließlich für den Bereich Fahrweg zustän-
dige DB Netz AG ausdrücklich offen gelassen worden, ob diese einer derartigen
staatlichen Steuerung unterliegt, dass sie als "sonstige Stelle" im Sinne des
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB einzustufen
ist
(BGHSt aaO
S. 226 f.). Daraus wird deutlich, dass in diesem Urteil auch keine Festlegungen
für die Einordnung solcher - nicht in den Blick genommener - selbständiger
Tochterunternehmen der DB AG getroffen werden sollten, die schon vor der
zweiten Stufe der Bahnreform ausschließlich im Teilbereich Fahrweg tätig wa-
ren.
23
Auch das vom Landgericht aus dem genannten Urteil herangezogene
Argument, die DB AG sei bis zur zweiten Stufe der Bahnreform als einheitliches
Unternehmen aufgetreten, müsse daher als Ganzes beurteilt werden und könne
als Unternehmenseinheit nicht als "sonstige Stelle" nach § 11 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. c StGB angesehen werden, führt für die PBDE nicht weiter. Denn un-
abhängig davon, ob § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB mit dem Begriff der
"sonstigen Stelle" bei privatrechtlichen Einrichtungen tatsächlich ausschließlich
Unternehmen oder Gesellschaften als Ganzes bezeichnet oder nicht doch auch
deren abgrenzbare Untereinheiten umfasst, handelte es sich bei der PBDE um
eine eigene Rechtspersönlichkeit, die daher nicht allein deshalb - jedenfalls bis
zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Bahnreform - derselben rechtlichen Ein-
ordnung wie die DB AG unterliegen kann oder gar muss, weil sie eine
100-prozentige Tochter der DB AG war (dies trifft im Übrigen jetzt auch auf die
DB Netz AG zu) und diese als einheitliches Unternehmen auftrat.
24
Es bedarf nach alledem auch keiner weiteren Erörterung, ob der in eini-
gen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes geforderte weitergehende, ins-
besondere gesellschaftsrechtlich verankerte Einfluss der Öffentlichen Hand auf
die laufenden Geschäfte und Einzelentscheidungen (BGHSt 43, 370, 378; 45,
16, 20; 49, 214, 226) stets maßgeblich für die Gleichstellung einer privatrecht-
lich organisierten Gesellschaft mit einer Behörde ist. Der Senat hätte Bedenken,
diesem Kriterium ein solch entscheidendes Gewicht beizumessen. Dem steht
zunächst entgegen, dass der Gesetzgeber mit der Ergänzung von § 11 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. c StGB durch die Worte "unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung
gewählten Organisationsform" durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz vom
13. August 1997 (BGBl I S. 2038) klargestellt hat, dass die Wahl der Organisa-
tionsform - privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich - für sich gesehen nicht zur
Abgrenzung einer "sonstigen Stelle" von nichtstaatlichen Einrichtungen heran-
gezogen werden kann. Dann verbietet sich aber auch ein vorrangiges Abstellen
auf die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung von Einfluss- und Kontrollmög-
lichkeiten. Darüber hinaus sind Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages bereits
für den bei einer solchen Gesellschaft Angestellten oftmals nicht zu überblicken;
erst recht gilt das für einen außenstehenden Dritten. Damit ist aber für die mög-
lichen Täter eines Bestechungsdelikts ein - nach der zitierten Rechtsprechung
maßgebliches - Kriterium, das die Amtsträgerschaft und damit gegebenenfalls
die Strafbarkeit begründet, nicht oder nur schwer erkennbar. Nicht zuletzt im
Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG neigt der Senat
deshalb dazu, hinsichtlich der Steuerungsmöglichkeiten des Staates nicht zu
verlangen, dass sich aus gesellschaftsrechtlichen Regelungen ein Einfluss der
Öffentlichen Hand auf konkrete Einzelentscheidungen im Tagesgeschäft erge-
ben muss
(vgl.
dazu
Radtke
in MünchKomm-StGB
§ 11
Rdn. 55; Heinrich NStZ 2005, 197, 201; kritisch zum Erfordernis der staatlichen
Steuerung auch Rudolphi/Stein in SK-StGB § 11 Rdn. 30 a).
25
d) Der Angeklagte P. war nach den Feststellungen des Landgerichts
auch zum Amtsträger bestellt. Die öffentlich-rechtliche Bestellung ist von der
rein privatrechtlichen Beauftragung abzugrenzen und muss zu einer über den
einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder einer organisa-
torischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen, ohne dass es freilich
eines förmlichen Bestellungsaktes bedarf (BGHSt 43, 96, 102; Fischer, StGB
55. Aufl. § 11 Rdn. 20 m. w. N.). Bei dem Angeklagten P. lag sowohl eine
längerfristige Tätigkeit über mehrere Jahre als auch eine Eingliederung in die
Struktur der PBDE vor, in der er die Stelle "S 142" bekleidete. Dies wurde durch
die interne Mitteilung, dass er über die gleichen Befugnisse wie ein Mitarbeiter
verfügte, auch schriftlich dokumentiert.
26
Die Auffassung des Landgerichts, dass es eines Bestellungsaktes mit
Warnfunktion bedurft hätte, beruht auf der rechtsfehlerhaften Annahme, bei der
PBDE habe es sich jedenfalls bis zur Eingliederung in die DB Netz AG nicht um
eine sonstige Stelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gehandelt;
sie trifft deshalb ebenfalls nicht zu.
27
3. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Verneinung der Amtsträgerschaft des
Angeklagten P. war das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es
die Angeklagten P. und D. betrifft. Dies gilt auch hinsichtlich des zweiten
Tatkomplexes, in dem das Landgericht an sich rechtsfehlerfrei (s. dazu unten
II.) auch diese beiden Angeklagten vom Vorwurf des Betruges bzw. der Untreue
freigesprochen hat. Es hat aber insoweit den festgestellten Sachverhalt unter
dem Gesichtspunkt der Bestechlichkeit bzw. Bestechung rechtlich unzutreffend
gewürdigt. Um dem neuen Tatrichter eine unabhängige und widerspruchsfreie
Beurteilung zu ermöglichen, hat der Senat deshalb die Feststellungen insge-
samt
aufgehoben,
soweit
sie
die
Angeklagten
P.
und
D. betreffen.
II.
28
Das Urteil hat hingegen Bestand, soweit das Landgericht den Angeklag-
ten R. im zweiten Tatkomplex vom Vorwurf des Betruges aus tatsächlichen
Gründen freigesprochen hat.
29
Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge hat aus den
Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Auch die
Sachrüge dringt nicht durch:
30
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweiswürdigung weder
lückenhaft, noch weist sie sonstige Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat auf-
grund einer umfassenden Würdigung aller für und gegen den Angeklagten
sprechenden Indizien eingehend begründet, warum es sich insbesondere von
einer vorsätzlichen Täuschungshandlung nicht hat überzeugen können. Maß-
geblich hat es dabei darauf abgestellt, dass die Umstände, die für und gegen
die Berechtigung der geltend gemachten Nachtragsforderung sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach sprachen, den maßgeblichen Entscheidungs-
trägern innerhalb der PBDE aufgrund der Vielzahl von Verhandlungen über die-
se Forderung und des umfangreichen Schriftwechsels darüber bekannt waren.
Rechtsfehlerfrei hat es zudem berücksichtigt, dass für die Beurteilung der Fra-
ge, ob die Forderung dem Grunde nach berechtigt war, seitens der PBDE eine
Rechtsanwaltskanzlei eingeschaltet worden und eine bewusste Falschinforma-
tion dieser Kanzlei nicht feststellbar war. Zur Höhe der Forderung hat sich die
Strafkammer auf das Gutachten des in der Hauptverhandlung gehörten Sach-
verständigen berufen und in rechtsfehlerfreier Weise berücksichtigt, dass auch
dem Rechnungsprüfer der PBDE die offensichtlichen Rechenfehler des Ange-
klagten R. sowie die fehlende Nachvollziehbarkeit der Forderung in Bezug
zu der Urkalkulation nicht aufgefallen waren. Angesichts dieser Umstände kam
es auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Forderung der
GP tatsächlich bestand oder zivilgerichtlich durchsetzbar gewesen wäre, nicht
mehr entscheidend an. Aus diesem Grund genügen auch die Ausführungen der
Strafkammer, mit denen sie die wesentlichen Ausführungen des Sachverstän-
digengutachtens wiedergegeben hat, den revisionsrechtlichen Anforderungen.
31
Soweit die Staatsanwaltschaft einzelne Indizien herausgreift und stärker
zu Lasten des Angeklagten wertet oder sich gegen Feststellungen wendet, die
das Landgericht aus dem Sachverständigengutachten herleitet, handelt es sich
um den im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Beweiswür-
digung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
Becker Pfister von Lienen
RiBGH Hubert und RiBGH Dr. Schäfer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben.
Becker