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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – 3 StR 502/07
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni
2008 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand zur Ergänzung mehrerer Verfahrensrügen werden
zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 31. Juli 2007 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
I.
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Die zahlreichen Wiedereinsetzungsgesuche des Angeklagten sind unzu-
lässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1
StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Ange-
klagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrens-
rügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR
StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zur Ergänzung einer zunächst vom Verteidiger entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge
kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BGH, Beschl. vom
27. März 2008 - 3 StR 6/08; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
II.
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3
Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Er-
gänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 26 a StPO ist unzulässig, weil die Revisi-
on den im Ablehnungsbeschluss der Kammer aufgeführten Vermerk vom
19. April 2007 nicht vorträgt. Sie ist darüber hinaus auch unbegründet; denn
das Landgericht hat - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen
Vorgaben - zu Recht eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 26 a Abs. 1
Nr. 3 StPO angenommen.
4
Zu den Verfahrensrügen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisbe-
gehren der Verteidigung wenden, mit denen die Glaubwürdigkeit des Mittäters
S. angegriffen werden sollte, weist der Senat darauf hin, dass auf etwai-
gen Verfahrensfehlern das Urteil nicht beruhen könnte: S. hat sich als
Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf sein Auskunftsver-
weigerungsrecht nach § 55 StPO berufen; im Übrigen hat die Kammer seine
Einlassungen in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zu Lasten des
Angeklagten verwertet.
RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Miebach Becker
RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker Schäfer