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BGH Urteil vom 19.06.2008 – 3 StR 90/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

19. Juni 2008

3 StR 90/08

Nachschlagewerk: ja

BGHSt:

Veröffentlichung:

ja

ja

___________________________________

StGB §§ 78 a, 332, 334

Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Beste-

chende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige

Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der

Vornahme der Diensthandlung.

BGH, Urt. vom 19. Juni 2008 - 3 StR 90/08 - LG Düsseldorf

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen zu 1.: Bestechlichkeit

zu 2. und 3.: Bestechung

zu 4.: Beihilfe zur Bestechlichkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

12. Juni 2008 in der Sitzung am 19. Juni 2008, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. und Prof. Dr. - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 -

als Verteidiger des Angeklagten J. ,

Rechtsanwältin - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 -

als Verteidigerin des Angeklagten T. ,

Rechtsanwalt Dr. - in der Verhandlung vom 12. Juni 2008 -

als Verteidiger des Angeklagten Dr. M. ,

Justizangestellte in der Verhandlung vom 12. Juni 2008, Justizamtsinspektor bei der Verkündung am 19. Juni 2008

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2007 mit den Feststel-

lungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des

Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat das gegen den Angeklagten J. wegen des

Vorwurfs der Bestechlichkeit, gegen die Angeklagten T. und V. wegen

des Vorwurfs der Bestechung sowie gegen den Angeklagten Dr. M. wegen

des Vorwurfs der Beihilfe zur Bestechlichkeit geführte Strafverfahren hinsicht-

lich aller Angeklagter eingestellt (§ 260 Abs. 3 StPO), weil der Verfolgung der

angeklagten Delikte das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstehe.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer vom Generalbundes-

anwalt vertretenen Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

2

Nach der Anklageschrift soll der Angeklagte J. als für das Baupla-

nungs- und Bauordnungsamt zuständiger Beigeordneter der Stadt R.

aufgrund einer entsprechenden Absprache mit den Angeklagten T. und V.

im Zeitraum von 1992 bis 1999 im Zusammenhang mit drei Bauprojekten

pflichtwidrige Diensthandlungen im Interesse der Angeklagten T. und V.

vorgenommen haben, deren Unternehmen an diesen Projekten beteiligt

waren. Im Gegenzug habe der Angeklagte J. vereinbarungsgemäß zwei

größere Geldzahlungen erhalten. Diese Zahlungen seien von den Angeklagten

T. und V. zur Verschleierung auf Scheinrechnungen an die Dr. Ing.

M. & Partner GmbH geleistet worden, deren Geschäftsführer der Ange-

klagte Dr. M. war.

3

Das Landgericht hat

lediglich

festgestellt, dass 149.500 DM am

4. November 1994 und 100.050 DM am 23. Mai 1995 von den Angeklagten

T. und V. an die Dr. Ing. M. & Partner GmbH flossen und als letz-

te eventuell pflichtwidrige Diensthandlung des Angeklagten J. zugunsten

der Angeklagten T. und V. ein Bescheid vom 4. Mai 1999 in Betracht

kommt, durch den der V. GmbH & Co. KG im Wege der Befreiung nach

§ 31 Abs. 2 BauGB der Bau von drei Doppelhäusern anstelle der im Bebau-

ungsplan vorgesehenen zwei Gruppen zu je drei Häusern genehmigt wurde.

Von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Landgericht abgese-

hen, weil bei dieser Sachlage nach seiner Auffassung Verfolgungsverjährung

eingetreten sei. Sowohl die mögliche Bestechlichkeit als auch die mögliche Be-

stechung seien mit dem letzten Zufluss eines Vorteils an den Angeklagten J.

über die Dr. Ing. M. & Partner GmbH am 23. Mai 1995 beendet gewe-

sen; dagegen sei es unerheblich, dass der Angeklagte J. danach mit Be-

scheid vom 4. Mai 1999 noch eine möglicherweise pflichtwidrige Diensthand-

lung vorgenommen habe, die auf die getroffene Unrechtsvereinbarung zurück-

ging. Seit dem 23. Mai 1995 sei aber mehr als das Doppelte der fünf Jahre

betragenden Verjährungsfrist verstrichen (§ 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB i. V. m.

§ 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78 a StGB).

II.

4

Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da das

Landgericht abweichende Feststellungen nicht getroffen hat, ist für diese Prü-

fung davon auszugehen, dass die Anklagevorwürfe zutreffen, mithin auch der

Bescheid vom 4. Mai 1999 pflichtwidrig und durch die Unrechtsvereinbarung

zwischen den Angeklagten J. , T. und V. sowie die bereits geleis-

teten Zahlungen motiviert war. Auf dieser Grundlage sind die den Angeklagten

angelasteten Straftaten der Bestechlichkeit, der Bestechung sowie der Beihilfe

zur Bestechlichkeit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt.

5

1. Das Landgericht hat für die dem Angeklagten J. vorgeworfene

Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB) und die den Angeklagten T. und

V. angelastete Bestechung (§ 334 Abs. 1 Satz 1 StGB) einen unzutreffen-

den Verjährungsbeginn angenommen. Der jeweilige Lauf der Verjährungsfrist

wurde nicht schon mit dem Zufluss des letzten Vorteils am 23. Mai 1995, son-

dern erst mit der Vornahme der letzten Diensthandlung am 4. Mai 1999 in Gang

gesetzt.

6

a) Gemäß § 78 a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat be-

endet ist. Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an-

gewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist dies erst der Fall, wenn der Tä-

ter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin

tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (s. etwa BGHSt 43, 1, 7; BGH NStZ

2004, 41; NJW 2006, 925, 927 [insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt]).

Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirk-

lichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollen-

dung anknüpft (so aber die Vertreter der tatbestandlichen Beendigungslehre;

vgl. etwa Kühl in FS für Roxin S. 665, 673 ff.; Schmitz, Unrecht und Zeit S. 213

ff.; Mitsch in MünchKomm-StGB § 78 a Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 26. Aufl.

vor § 22 Rdn. 2 m. w. N.); vielmehr zählen zur Tatbeendigung auch solche Um-

stände, die - etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven

Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeit-

punkt gewählt hat - zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschrei-

bung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen,

weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensi-

vieren (vgl. Jescheck in FS für Welzel, S. 683, 685 ff.; Hillenkamp in LK vor § 22

Rdn. 30; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. vor § 22 Rdn. 4, 8; Hau, Die

Beendigung der Straftat und ihre rechtliche Wirkungen, 1974, S. 31 f.). Von die-

sen Grundsätzen abzuweichen, besteht kein Anlass.

7

b) Für den Straftatbestand der Bestechlichkeit bedeutet dies: Sind sich

der Amtsträger und der Bestechende über die pflichtwidrige Diensthandlung

sowie die hierfür zu erbringende Gegenleistung einig und wird die Unrechtsver-

einbarung auch tatsächlich vollständig umgesetzt, so kommt es für die Tatbe-

endigung auf die jeweils letzte Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinba-

rung an. Wird die pflichtwidrige Diensthandlung erst nach der Zuwendung des

Vorteils vorgenommen, so führt somit erst dies zur Beendigung der Tat (Jähnke

in LK 11. Aufl. § 78 a Rdn. 3, 5; ebenso Schmid in LK 12. Aufl. § 78 a Rdn. 3, 5;

wohl auch Fischer, StGB 55. Aufl. § 331 Rdn. 30; Lackner/Kühl aaO § 78 a

Rdn. 4; s. die - allerdings nicht tragende - Formulierung in BGHSt 11, 345, 347;

vgl. Tiedemann in LK 11. Aufl. § 299 Rdn. 60 für Bestechlichkeit und Beste-

chung im geschäftlichen Verkehr; Senat, Urt. vom 10. Januar 2008 - 3 StR

462/07 - Rdn. 22 - juris - für die Abgeordnetenbestechung, § 108 e StGB; offen

gelassen bei Jescheck in LK § 331 Rdn. 32; aA Otto in FS für Lackner, S. 715,

720, 722; Korte in MünchKomm-StGB § 331 Rdn. 192; Lemke in NK StGB

§ 78 a Rdn. 4; Kuhlen in NK § 331 Rdn. 128; Stree/Sternberg-Lieben in Schön-

ke/Schröder aaO § 78 a Rdn. 2). Zwar ist die Vornahme der pflichtwidrigen

Diensthandlung nicht objektives tatbestandliches Element des § 332 Abs. 1

Satz 1 StGB; die Bestechlichkeit ist vielmehr bereits dann vollendet, wenn der

Amtsträger für eine ausgeübte oder künftige pflichtwidrige Diensthandlung ei-

nen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Die pflichtwidrige

Diensthandlung ist aber dennoch zentraler Bezugspunkt all dieser Tatbestands-

varianten. Sie umschreibt den materiellen Unrechtskern, der den Tatbestand

der Bestechlichkeit von dem der Vorteilsannahme abhebt und die erhöhte

Strafandrohung im Vergleich zu § 331 Abs. 1 StGB rechtfertigt; dies gilt selbst

im Falle einer für sich fehlerfreien Ermessensentscheidung, deren Pflichtwidrig-

keit allein dadurch begründet wird, dass der Amtsträger sich bei der Entschei-

dung durch den Vorteil beeinflussen lässt oder sich wenigstens beeinflussbar

zeigt (§ 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB; Fischer aaO § 332 Rdn. 6 m. w. N.). Wird die

pflichtwidrige Diensthandlung vorgenommen, so findet der Angriff auf das

Schutzgut des § 331 StGB erst darin seinen Abschluss; denn die Lauterkeit der

Amtsausübung (BGHSt 10, 237, 241 f.; 14, 123, 131; 15, 88, 96) sowie das öf-

fentliche Vertrauen in diese (BGHSt 15, 88, 96; 30, 46, 48; BGH NJW 1984,

2654) werden am nachhaltigsten dadurch beeinträchtigt, dass der durch die

Bestechung befangene Amtsträger den "Staatswillen" tatsächlich verfälscht,

indem er die erkaufte pflichtwidrige Diensthandlung ausübt (vgl. BTDrucks.

7/550 S. 269).

8

c) Nichts anderes gilt für die Bestechung. Für dieses der Bestechlichkeit

spiegelbildlich gegenüberstehende Vergehen wird allgemein von einem identi-

schen Beendigungszeitpunkt ausgegangen (vgl. BGH NJW 1998, 2373; 2006,

925, 927; Kuhlen aaO § 333 Rdn. 17, § 334 Rdn. 12; Korte aaO § 333 Rdn. 46;

Lemke aaO § 78 a Rdn. 4; Fischer aaO § 78 a Rdn. 8; Jähnke aaO § 78 a Rdn.

5; Schmid aaO § 78 a Rdn. 5; Lackner/Kühl aaO § 78 a Rdn. 4). Dem ist jeden-

falls für den Fall zu folgen, dass Amtsträger und Bestechender die getroffene

Unrechtsvereinbarung beidseitig erfüllen; hier gilt auch für die Bestechung, dass

die Tat erst mit der letzten Handlung zur Erfüllung der Unrechtsvereinbarung

beendet wird, unabhängig davon, ob diese in der Zuwendung des Vorteils oder

der pflichtwidrigen Diensthandlung liegt. Auch bei der Bestechung tritt mit der

pflichtwidrigen Diensthandlung eine Vertiefung des materiellen Unrechts durch

Intensivierung der Rechtsgutsverletzung ein, da der Bestechende damit die

Früchte seiner unlauteren Zuwendung erhält und damit das Endziel seines

strafbaren Verhaltens erreicht. Erst hierdurch finden auch aus seiner Sicht das

unlautere Zusammenwirken mit dem Amtsträger und sein rechtsverneinendes

Tun ihren Abschluss. Nur nachfolgende Handlungen des Bestechenden, die die

pflichtwidrige Diensthandlung ausnutzen, sind für die Beendigung der Beste-

chung ohne Belang; denn sie liegen außerhalb der Erfüllung der Unrechtsver-

einbarung (vgl. BGH NJW 1998, 2373; Lackner/Kühl aaO § 78 a Rdn. 4). Dies

ähnelt der Rechtslage beim Betrug, wo erst mit dem Eintritt des erstrebten

rechtswidrigen Vermögensvorteils die Tat beendet ist.

9

d) Gegen dieses Ergebnis kann nicht eingewendet werden, dass danach

in den Fällen, in denen es - etwa weil sich die Tat in dem Fordern oder Anbieten

eines Vorteils erschöpft - nicht zu einer Unrechtsvereinbarung kommt oder in

denen der Amtsträger die Unrechtsvereinbarung nicht erfüllt, die Tat nie been-

det werde und damit auch die Verjährungsfrist nie zu laufen beginne; denn die-

ser Einwand trifft schon in seiner Voraussetzung nicht zu. Lehnt etwa der Amts-

träger den ihm angebotenen Vorteil und die ihm angesonnenen pflichtwidrige

Diensthandlung ab, so ist die Bestechung in der Tatvariante des Anbietens

schon hiermit nicht nur voll-, sondern auch beendet; gleiches gilt spiegelbildlich

für die Bestechlichkeit, wenn der Amtsträger vergeblich einen Vorteil für eine

pflichtwidrige Diensthandlung fordert. Kommt es dagegen in der Form des Ver-

sprechens und Sich-Versprechen-Lassens eines Vorteils oder in sonstiger Wei-

se zu einer Unrechtsvereinbarung, deren Erfüllung ausbleibt, so ist die Beste-

chung wie die Bestechlichkeit jedenfalls in dem Zeitpunkt beendet, in dem sich

die Vereinbarung endgültig als "fehlgeschlagen" erweist (so BGH NStZ 2004,

41, 42). Es könnte demgegenüber aber auch erwogen werden, die jeweilige Tat

in einer Betrachtung ex post dann als mit der Unrechtsvereinbarung beendet

anzusehen, wenn innerhalb des der gesetzlichen Verjährungsfrist entsprechen-

den Zeitraums von fünf Jahren keine Bemühungen zu deren Erfüllung mehr

entfaltet werden.

10

Auch aus §§ 331, 333 StGB nF lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten.

Zwar muss bei der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung der Vorteil

nicht mehr auf eine konkretisierte Diensthandlung bezogen sein; vielmehr ge-

nügt es, wenn er allgemein für die Dienstausübung gedacht ist. Dies bedeutet

indessen nur, dass in den Fällen der §§ 331, 333 StGB, in denen sich die Un-

rechtsvereinbarung nicht auf eine konkrete Diensthandlung, sondern nur allge-

mein auf die Dienstausübung des Amtsträgers bezieht, die Tatbeendigung ge-

gebenenfalls nach anderen rechtlichen Kriterien zu bestimmen ist. Weiterge-

hende Folgerungen, insbesondere zu §§ 332, 334 StGB ergeben sich hieraus

nicht.

11

e) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht vorliegender Entschei-

dung nicht entgegen. Soweit für die Beendigung der Bestechlichkeit verschie-

dentlich ausschließlich auf den Zufluss des Vorteils abgestellt wurde, ohne den

Zeitpunkt der Diensthandlung zu erwähnen (BGHSt 10, 237, 243 f.; BGH NJW

2006, 925, 927; NStZ-RR 2008, 42), lag dies allein daran, dass es in diesen

Fällen auf die Vornahme der pflichtwidrigen Diensthandlung nicht ankam. In der

Entscheidung NJW 1998, 2373 hat der Bundesgerichtshof, nachdem die

pflichtwidrige Diensthandlung in jedenfalls verjährter Zeit vorgenommen worden

und die versprochene Zahlung unterblieben war, auf den Zeitpunkt der Un-

rechtsvereinbarung abgestellt und es ausdrücklich offen gelassen, ob die

Diensthandlung für den Verjährungsbeginn relevant sein könne.

12

2. Auch die dem Angeklagten Dr. M. vorgeworfene Beihilfe zur Be-

stechlichkeit ist nach derzeitigem Sachstand nicht verjährt. Die Verjährung der

Teilnahmehandlung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Haupttat (BGHSt

20, 227, 228; BGH NJW 1951, 727; wistra 1990, 146, 148; Jähnke aaO § 78 a

Rdn. 15; Schmid aaO § 78 a Rdn. 18; Stree/Sternberg-Lieben aaO § 78 a

Rdn. 8). Dies folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät. Den Feststellungen

des Landgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass von diesem Grundsatz hier

eine Ausnahme zu machen wäre, etwa weil sich die Beihilfehandlung des An-

geklagten Dr. M. nur auf abgrenzbare Teile der Haupttat (vgl. BGHSt 20,

227, 228/229) oder einen begrenzten Zeitraum (vgl. BGH wistra 1990, 149,

150) beschränkte. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass die Verjäh-

rungsfrist für die Beihilfetat des Angeklagten Dr. M. erst zu laufen begann,

als die Haupttat am 4. Mai 1999 insgesamt beendet wurde.

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3. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Nach

dem Anklagevorwurf ist es möglich, dass die Diensthandlung vom 4. Mai 1999

auf dieselbe Unrechtsvereinbarung wie die anderen inkriminierten Diensthand-

lungen des Angeklagten J. zurückgeht und mit diesen eine tatbestandliche

Handlungseinheit bildet (vgl. BGH NStZ 1995, 92). Läge damit Tatbeendigung

erst mit dem 4. Mai 1999 vor, so wäre für die Taten der Angeklagten Verfol-

gungsverjährung nicht eingetreten. Die fünfjährige Verjährungsfrist wurde zu-

nächst durch die staatsanwaltschaftliche Beauftragung eines Sachverständigen

am 23. August 2001 (§ 78 c Nr. 3 StGB) und sodann durch die Erhebung der

öffentlichen Klage am 24. Juni 2005 (§ 78 c Nr. 6 StGB) unterbrochen. Das an-

gefochtene Urteil ist vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist ergangen; seither

ruht die Verjährung (§ 78 b Abs. 3 StGB).

III.

14

Mit der Aufhebung des Urteils werden die sofortigen Beschwerden der

Staatsanwaltschaft gegen die Kosten- und Auslagen- sowie die Entschädi-

gungsentscheidung gegenstandslos.

15

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.

StPO Gebrauch gemacht.

Becker Miebach Pfister

RiBGH Hubert und RiBGH Dr. Schäfer befinden sich im Urlaub und sind daher gehindert zu unterschreiben.

Becker