BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZB 228/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Juni 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer
am 19. Juni 2008
beschlossen:
Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 wird auf Kos-
ten der Antragsgegnerin verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 655.215,61 €
(1.469.538,94 € - 814.323,33 €) festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 2 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 574
Abs. 2 ZPO) nicht eingreift.
Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Be-
stand der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung mit Hilfe des
Vorbehaltsurteils in ihrer Gesamthöhe von 1.469.538,94 € glaubhaft gemacht
worden ist. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, sein Verständnis, wonach
die Patronatserklärung einen einer Bürgschaft entsprechenden direkten Zah-
lungsanspruch gegen die Schuldnerin begründe, werde durch das Vorbehaltsur-
teil belegt. Folglich hat das Beschwerdegericht eine Glaubhaftmachung nicht
nur hinsichtlich des ausgeurteilten und von der Schuldnerin beglichenen Betra-
ges über 814.323,33 €, sondern auch hinsichtlich des Restbetrages von
655.215,61 € angenommen. Gegen die Annahme einer Glaubhaftmachung hin-
sichtlich dieses weiterhin offenen Differenzbetrages wendet sich die Rechtsbe-
schwerde nicht. Bei dieser Sachlage scheidet ohne Rücksicht darauf, ob das
Beschwerdegericht die Zahlung der Schuldnerin über 814.323,33 € zur Kennt-
nis genommen hat, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.
Ganter
Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 22.08.2007 - 909 IN 728/07-6- -
LG Hannover, Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 T 82/07 -