Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZB 228/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

am 19. Juni 2008

beschlossen:

Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 wird auf Kos-

ten der Antragsgegnerin verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 655.215,61 €

(1.469.538,94 € - 814.323,33 €) festgesetzt.

Gründe

statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 574

Abs. 2 ZPO) nicht eingreift.

Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Be-

stand der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung mit Hilfe des

Vorbehaltsurteils in ihrer Gesamthöhe von 1.469.538,94 € glaubhaft gemacht

worden ist. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, sein Verständnis, wonach

die Patronatserklärung einen einer Bürgschaft entsprechenden direkten Zah-

lungsanspruch gegen die Schuldnerin begründe, werde durch das Vorbehaltsur-

teil belegt. Folglich hat das Beschwerdegericht eine Glaubhaftmachung nicht

nur hinsichtlich des ausgeurteilten und von der Schuldnerin beglichenen Betra-

ges über 814.323,33 €, sondern auch hinsichtlich des Restbetrages von

655.215,61 € angenommen. Gegen die Annahme einer Glaubhaftmachung hin-

sichtlich dieses weiterhin offenen Differenzbetrages wendet sich die Rechtsbe-

schwerde nicht. Bei dieser Sachlage scheidet ohne Rücksicht darauf, ob das

Beschwerdegericht die Zahlung der Schuldnerin über 814.323,33 € zur Kennt-

nis genommen hat, ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 22.08.2007 - 909 IN 728/07-6- -

LG Hannover, Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 T 82/07 -