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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZR 18/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 18/07

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und

Dr. Fischer

am 19. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

9. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 145.072,83 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die von ihr als grundsätzlich

eingestufte Rechtsfrage unterbreitet, "ob dem Rechtsanwalt zumindest im Rah-

men der Prüfung der Kausalität seiner Pflichtverletzung für den Schaden der

Umstand zuzurechnen ist, dass er bei - gedachter - richtiger Beratung über ein

daraus fließendes weiteres Risiko hätten beraten oder sogar abraten müssen",

ist den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Es fehlt an jeglichen Ausfüh-

rungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite

die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BGHZ 152, 182, 191).

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2. Die im Blick auf die vorstehende Rechtsfrage geltend gemachten Rü-

gen sind auch der Sache nach unbegründet. Ein Anscheinsbeweis findet zu-

gunsten des Klägers keine Anwendung.

a) Kommen als Reaktion auf eine zutreffende rechtliche Beratung mehre-

re objektiv gleich vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Man-

dant den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Ihn trifft in ei-

nem solchen Fall die volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der Mög-

lichkeit alternativer Verhaltensweisen nicht durchgreift (BGHZ 123, 311, 319;

BGH, Urt. v. 20. März 2008 - IX ZR 104/05, WM 2008, 1042, 1043 Rn. 12).

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b) Im Streitfall bestanden - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt

hat – bei fehlerfreier rechtlicher Beratung über die fehlende Mithaftung der Ehe-

frau mehrere wirtschaftlich gleich sinnvolle Alternativen: Der Kläger konnte sich

in Ansehung der wirtschaftlich gesunden Lage der GmbH gleichwohl zu einer

Darlehensvergabe allein an den Mitarbeiter L. entschließen, umgekehrt we-

gen des erhöhten Rückzahlungsrisikos von einer Darlehensgewährung ein-

schließlich einer Beteiligung des Mitarbeiters L. Abstand nehmen und sein

Unternehmen auch künftig allein führen oder nach einem neuen solventen Inte-

ressenten Ausschau halten. Bei dieser Sachlage ist für einen Anscheinsbeweis

kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 20. März 2008 Rn. 13).

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c) Ein Anscheinsbeweis kann entgegen der Auffassung der Beschwerde

nicht aus der vermeintlichen zusätzlichen Pflichtverletzung hergeleitet werden,

dass die Beklagtenseite einen Hinweis an den Kläger auf die erhöhten Risiken

einer Darlehensgewährung allein an den Mitarbeiter L. versäumt habe.

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Der geschäftserfahrene Kläger brauchte nämlich nicht auf die wirtschaft-

lichen Risiken einer Darlehensvergabe an eine Einzelperson hingewiesen zu

werden, zumal bekannt war, dass diese von Banken kein Darlehen erhielt. Der

Anwalt ist als Rechtsberater grundsätzlich nicht verpflichtet, die wirtschaftlichen

Interessen seines Mandanten wahrzunehmen und ihm auf unternehmerischem

Gebiet zur Verhütung eines Forderungsausfalls Ratschläge zu erteilen (Zuge-

hör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl.

Rn. 564 ff; Sieg aaO Rn. 742).

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d) Ebenso war ein Hinweis auf den Eigenkapitalersatzcharakter der von

L. gegenüber der GmbH eingegangenen stillen Beteiligung entbehrlich, weil

dadurch der Rückforderungsanspruch des Klägers gegen L. nicht berührt

wurde.

3. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Ober-

landesgericht hat das Vorbringen des Klägers, den Verkauf des Unternehmens

an einen dritten Erwerber in Betracht gezogen zu haben, ersichtlich zur Kennt-

nis genommen und bei seiner Entscheidung erwogen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG

folgt kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Par-

tei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80,

269, 286).

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4. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage, ob

eine gemischte Sozietät wegen eines Rechtsberatungsfehlers in Anspruch ge-

nommen werden kann, geboten. Diese Rechtsfrage ist mangels einer weiteren

Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht entscheidungserheblich.

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Vorinstanzen:

LG Tübingen, Entscheidung vom 13.02.2006 - 7 O 416/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.01.2007 - 12 U 31/06 -