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BGH Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 104/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 249 Bb, ZPO § 287

Macht der Mandant geltend, er hätte bei sachgerechter steuerlicher Beratung die

nachteiligen Folgen einer Betriebsaufspaltung vermieden, indem er wesentliche Teile

des Betriebsvermögens auf seine Ehefrau übertragen hätte, muss er dies gemäß §

287 ZPO beweisen. Die Erleichterung eines Anscheinsbeweises kommt ihm nicht

zugute.

BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 104/05 - OLG Frankfurt am Main

LG Darmstadt

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom

18. Mai 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der am 21. November 2000 verstorbene P. (nachfolgend:

Erblasser), der von seiner Ehefrau, der früheren Klägerin zu 1, und den ge-

meinsamen Kindern, den beiden verbliebenen Klägern, beerbt wurde, hielt als

Hauptgesellschafter 80 % der Geschäftsanteile an der G. GmbH (fort-

an: GmbH). Die im Laufe des Rechtsstreits ebenfalls verstorbene, von den Klä-

gern beerbte frühere Klägerin zu 1 war an dem Unternehmen zu 5 % beteiligt,

während die Kläger über eine Beteiligung von jeweils 7,5 % verfügten. Der Erb-

lasser und die GmbH wurden in den Jahren 1979 bis 1995 bzw. 1997 von dem

Beklagten steuerlich beraten.

2

Im Jahr 1978 erwarb der Erblasser Eigentum an einem Grundstück, das

er in der Folgezeit mit einer Lagerhalle nebst einem Bürogebäude bebaute und

an die GmbH durch Vertrag vom 30. Mai 1980 zur Ausübung ihres Geschäfts-

betriebs vermietete. Die von der GmbH bezogenen Mieteinnahmen versteuerte

er als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das zuständige Finanzamt

gelangte anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahre 2000 zu dem Ergebnis, dass

eine Betriebsaufspaltung vorliegt, und behandelte die Mieteinkünfte des Erblas-

sers rückwirkend ab dem Jahr 1997 als gewerbliche Einnahmen und das Be-

triebsgrundstück als Betriebsvermögen der GmbH.

3

Die Kläger meinen, infolge der Betriebsaufspaltung löse jede personelle

Veränderung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück eine Steuerpflicht

von mehr als 500.000 € aus. Nach ihrer Auffassung hätte zur Vermeidung die-

ses Nachteils gegen eine Personenidentität des Grundstückseigentümers und

des herrschenden Gesellschafters Vorsorge getroffen werden müssen. Wie sie

weiter vortragen, hätte der Erblasser im Falle einer sachgerechten steuerlichen

Beratung seine Ehefrau an dem Grundstück beteiligt.

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Die Kläger haben die Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflich-

tet ist, den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der fehlerhaften Be-

ratung im Rahmen der Errichtung und Verpachtung der Immobilie dadurch ent-

steht, dass das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung annimmt. Das Berufungs-

gericht hat der von dem Landgericht abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit

seiner - von dem erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Be-

klagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

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Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe seine Bera-

I.

tungspflichten verletzt, weil er den Erblasser nicht auf die steuerlichen Nachteile

einer Betriebsaufspaltung hingewiesen habe. Der Beratungsmangel werde in

Zukunft zu einem Schaden der Kläger führen, weil bei einer Veränderung der

Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück die Differenz zwischen dem Buch-

und dem Verkehrswert als Entnahme zu versteuern sei. Es bestünden keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Immobilie in absehbarer Zeit wertlos werde und

aus diesem Grund eine steuerauslösende Differenz zwischen Buch- und Ver-

kehrswert entfalle. Angesichts der bei einem früheren Tätigwerden auf der

Hand liegenden Vorteile einer Beendigung der Betriebsaufspaltung spreche die

Lebenserfahrung dafür, dass sich der Erblasser beratungsgerecht verhalten

hätte. Es spreche nichts dafür, dass er sich einer Gestaltung verschlossen hät-

te, Mitglieder seiner Familie entweder an der GmbH oder an der Immobilie in

dem für eine Beendigung der persönlichen Verflechtung ausreichenden Umfang

zu beteiligen. Die persönlichen Verhältnisse in der Familie des Erblassers seien

ungetrübt gewesen, zumal schon zu dessen Lebzeiten der Kläger in dem Be-

trieb die Nachfolge angetreten habe. Zwar hätte der Erblasser im Falle einer

Beteiligung seiner Ehefrau an der Immobilie die Einnahmen mit ihr teilen müs-

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sen, im Gegenzug dadurch aber seine Unterhaltsverpflichtung vermindert. Ähn-

liches gelte für die Beteiligung anderer Familienmitglieder.

II.

Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtlicher Prü-

fung nicht stand.

1. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 ZPO) hängt aus-

nahmsweise nicht von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab.

Schon mit Rücksicht auf die drohende Verjährung (§ 68 StBerG a.F.) des An-

spruchs kann den Klägern - worauf bereits das Landgericht zutreffend hinge-

wiesen hat - ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (BGH, Urt.

v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110; v. 7. Februar 2008 - IX ZR

149/04, z.V.b.). Da die Kläger beabsichtigen, ihre Erbengemeinschaft ausei-

nanderzusetzen, sind sie auf eine Klärung angewiesen, ob mit der Veräußerung

des Betriebsgrundstücks verbundene steuerliche Nachteile durch eine Ersatz-

pflicht des Beklagten kompensiert werden können. Im Unterschied zu der von

dem Beklagten in der Revisionsverhandlung angeführten Entscheidung (OLG

Düsseldorf, Urt. v. 28. Januar 2008 - I 23 U 64/07 Rn. 57, zitiert nach juris) ist

im Streitfall der den Erblasser belastende Verwaltungsakt Anfang des Jahres

2000 bekannt gemacht worden und damit ein etwaiger Schaden bereits ent-

standen (BGHZ 129, 386, 389 ff).

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2. Das Oberlandesgericht geht weiter davon aus, dass dem Beklagten

ein Beratungsfehler anzulasten ist. Gegen diese Würdigung werden von der

Revision Rügen nicht erhoben. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersicht-

lich.

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3. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Erfolg rügt - die an die

haftungsausfüllende Kausalität zu stellenden Anforderungen verkannt und da-

mit rechtsfehlerhaft eine Schadenswahrscheinlichkeit als Voraussetzung für die

Begründetheit einer Feststellungsklage (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR

232/01, WM 2006, 927, 930 Rn. 29) bejaht. Ein Anscheinsbeweis findet zu-

gunsten der Kläger keine Anwendung.

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a) Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens greift entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht ein, weil bei vertragsgemäßer Beratung

des Erblassers vernünftigerweise nicht nur eine Entscheidung nahe gelegen

hätte.

12

aa) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört

der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Scha-

denseintritt nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haftungsausfüllenden

Kausalität, für deren Nachweis anstelle der strengen Beweisführungsmaßstäbe

des § 286 ZPO die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und insbesondere

des Anscheinsbeweises Anwendung finden. In Verträgen mit rechtlichen Bera-

tern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte,

wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters

lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte. Kommen als Reaktion

auf eine zutreffende steuerliche Beratung hingegen mehrere objektiv gleich

vernünftige Verhaltensmöglichkeiten in Betracht, hat der Mandant den Weg zu

bezeichnen, für den er sich entschieden hätte. Ihn trifft in einem solchen Fall die

volle Beweislast, weil der Anscheinsbeweis bei der Möglichkeit alternativer Ver-

haltensweisen nicht durchgreift (BGHZ 123, 311, 319; BGH, Urt. v. 30. März

2000 - IX ZR 53/99, WM 2000, 1351 f; Urt. v. 21. Juli 2005 aaO S. 2111).

13

bb) Für den Erblasser bestand neben der Möglichkeit, eine Steuerer-

sparnis durch Beteiligung seiner Angehörigen an der Immobilie oder der GmbH

zu erzielen, eine weitere wirtschaftlich vernünftige Alternative (vgl. BGH, Urt. v.

18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, WM 2006, 1736, 1738 Rn. 14 f). Der Erblasser wä-

re nämlich bei zutreffender steuerlicher Beratung vor der Frage gestanden, ob

er seine Vermögensangelegenheiten allein unter Berücksichtigung steuerlicher

Vorteile durch eine Vermögensverlagerung auf nahe Angehörige ordnet oder ob

er wegen des mit der Steuerersparnis verbundenen Vermögensopfers auf die

steuerlich günstige Gestaltung verzichtet.

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Nach dem bisherigen unstreitigen Parteivorbringen ist davon auszuge-

hen, dass der Erblasser durch eine Beteiligung seiner Angehörigen an der Im-

mobilie persönlich einen Vermögensnachteil erlitten hätte. Betrugen die Kosten

für Erwerb und Bebauung des Grundstücks knapp 603.008 DM und lag der

Verkehrswert der Immobilie im Jahr 2000 bei 2.529.848 DM, so errechnen sich

stille Reserven von 1.926.840 DM, die bei einer Veräußerung eine Steuerpflicht

von 985.915,86 DM (504.090,77 €) auslösen. Unter Abzug der Steuerlast

verbliebe dem Erblasser nach einer Veräußerung ein Vermögenswert in Höhe

von 1.543.932,14 DM. Hätte der Erblasser seine Ehefrau oder seine Kinder un-

entgeltlich zur Hälfte an der Immobilie beteiligt, hätte er zwar keine steuerlichen

Einbußen zu befürchten gehabt, aber persönlich nur noch über einen Wert von

1.264.924 DM verfügt. Bei dieser Sachlage hätte der Erblasser persönlich im

Falle einer Entflechtung der Betriebsaufspaltung im Rahmen des zu erstellen-

den Gesamtvermögensvergleichs (BGH, Urt. v. 20. Januar 2005 - IX ZR

416/00, WM 2005, 999 f; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, z.V.b.) keinen

Vermögensvorteil erlangt, sondern im Gegenteil einen beträchtlichen Vermö-

gensverlust hinnehmen müssen.

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cc) Trotz solcher Nachteile sind Selbständige mitunter bereit, nächste

Angehörige unentgeltlich an ihrem Unternehmen zu beteiligen, um im Interesse

der gesamten Familie eine Steuerersparnis zu verwirklichen. Ob ein Unterneh-

mer zum Zwecke der Steuerersparnis dauerhaft und rechtlich irreversibel un-

entgeltlich erhebliche Vermögenswerte auf Familienangehörige überträgt oder

unter Inkaufnahme künftiger, konkret noch gar nicht absehbarer steuerlicher

Nachteile die Verfügung über sein gesamtes Vermögen behält, richtet sich nach

den Umständen des jeweiligen Einzelfalles und entzieht sich damit einer auf die

allgemeine Lebenserfahrung gegründeten generellen Aussage. Auch in harmo-

nischen familiären Verhältnissen kann der Steuerpflichtige zur Vorsorge gegen

unvorhersehbare Eventualitäten wie Krankheit, wirtschaftliche Schwierigkeiten,

aber auch ein niemals ausschließbares familiäres Zerwürfnis davon absehen,

sich aus Gründen der Steuerersparnis erheblicher Vermögensbestandteile zu-

gunsten naher Angehöriger zu entäußern. Darum können sich die Kläger, so-

weit sie eine Bereitschaft des Erblassers behaupten, zur Erreichung von Steu-

ervorteilen Angehörige an seinem Vermögen zu beteiligen, nicht auf einen An-

scheinsbeweis stützen.

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b) Das Vorbringen der Kläger gestattet nicht bereits für sich genommen

die Annahme einer Schadenswahrscheinlichkeit.

Die Kläger haben sich darauf berufen, der Erblasser hätte bei zutreffen-

der Beratung seine Ehefrau an der Immobilie beteiligt. Der Beklagte hat eine

Bereitschaft des Erblassers, seine Ehefrau an der Immobilie zu beteiligen,

bestritten und auf wirtschaftliche Auseinandersetzungen innerhalb seiner Fami-

lie hingewiesen. In diese Richtung könnte die von dem Erblasser in einem

Schreiben geäußerte Absicht deuten, mit den Mieteinnahmen seine Altersver-

sorgung zu bestreiten. Da beide Seiten zu einem möglichen Verhalten des Erb-

lassers substantiiert vorgetragen haben, kann dem Klagevorbringen keine hö-

here Wahrscheinlichkeit als dem Beklagtenvortrag beigemessen werden. Viel-

mehr haben die Kläger im Rahmen ihrer Feststellungsklage die Wahrschein-

lichkeit einer Vermögensbeeinträchtigung nach Maßgabe des § 287 ZPO zu

beweisen (BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 aaO S. 930 Rn. 25).

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4. Vor diesem Hintergrund kann die neben der Kausalität selbständige

weitere Haftungsvoraussetzung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

ebenfalls nur angenommen werden, wenn im Sinne des § 287 ZPO der Nach-

weis geführt wird, dass der Erblasser zur Vermeidung einer Steuerbelastung

seine Ehefrau in geeigneter Weise an seinem Vermögen beteiligt hätte. Es ist

eine Erfahrungstatsache, dass viele Gewerbetreibende bereit sind, ihre Ehefrau

ohne eine gleichwertige Gegenleistung an ihrem Unternehmen zu beteiligen;

die Neigung hierzu kann besonders groß sein, wenn damit eine steuerliche Ent-

lastung der Familie verbunden ist. In einer solchen Vermögensverschiebung

kann jedenfalls dann kein Schaden im Rechtssinn, in ihrem Unterbleiben kein

mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden,

wenn sie im Interesse der Steuerersparnis gewollt und gewünscht ist (BGH, Urt.

v. 28. November 1984 - IVa ZR 224/82, WM 1985, 319; Urt. v. 24. September

1986 - IVa ZR 236/84, WM 1986, 1477 f).

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5. Der noch in der Person des Erblassers begründete Schadensersatz-

anspruch ist auf die Kläger als dessen Erben übergegangen (§ 1922 BGB). Ein

Schadensersatzanspruch ist jedenfalls vererblich, sofern sich Haftungsgrund

und Schaden noch zu Lebzeiten des Erblassers verwirklicht haben (Münch-

Komm-BGB/Leipold, 4. Aufl. § 1922 Rn. 30). Der auf der Fehlberatung beru-

hende Schadensersatzanspruch ist mit der Bekanntgabe des belastenden

Steuerbescheids Anfang des Jahres 2000 und folglich noch vor dem Tod des

Erblassers entstanden (BGHZ 129, 386, 389 ff). Die endgültige Höhe des Scha-

dens bemisst sich, weil materiellrechtlich auf den Zeitpunkt der Erfüllung, ver-

fahrensrechtlich auf denjenigen der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung

abzustellen ist (BGHZ 99, 81, 86), infolge der eingetretenen zeitlichen Verzöge-

rungen nach den Verhältnissen in der Person der Erben (MünchKomm-

BGB/Leipold, aaO Rn. 31).

III.

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1. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht

gibt den Parteien Gelegenheit, unter Berücksichtigung der vorstehenden Aus-

führungen zur Frage der haftungsausfüllenden Kausalität einschließlich der

Schadenshöhe unter Beweisantritt ergänzend Stellung zu nehmen. Bei der Be-

urteilung der Frage, ob sich der Erblasser bei sachgerechter Beratung für eine

Beteiligung seiner Angehörigen entschieden hätte, wird das Berufungsgericht

die dem Geschädigten nach § 287 ZPO zustatten kommenden Beweiserleichte-

rungen zu beachten haben. Insoweit reicht eine deutlich überwiegende, auf ge-

sicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstan-

den ist, für die richterliche Überzeugungsbildung aus.

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2. Sollte das Berufungsgericht abermals zu einer Haftung des Beklagten

gelangen, wird es zu beachten haben, dass die Urteilsformel (§ 313 Abs. 1

Nr. 4 ZPO) den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253

Abs. 2 Nr. 2 ZPO) zu genügen hat (BGH, Urt. v. 4. Mai 2005 - I ZR 127/02,

NJW 2005, 2550 f). Handelt es sich um ein Schadensfeststellungsurteil, ist eine

bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses geboten

(BGH, Urt. v. 10. Januar 1983 - VIII ZR 231/81, WM 1983, 369, 371), damit

über den Umfang der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs keine Unge-

wissheit herrschen kann (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/ 99, WM

2001, 378, 380). Insoweit begegnet die bisherige Fassung des Urteilstenors

Bedenken, weil Schadenersatz "aus der fehlerhaften Errichtung und Verpach-

tung" der Immobilie zuerkannt wurde, obwohl sich der Beratungsfehler erst im

Anschluss an die Betriebsprüfung des Jahres 1985 ereignet haben soll.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.02.2004 - 4 O 270/02 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 18.05.2005 - 13 U 77/04 -