Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.06.2008 – IX ZR 69/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und

Dr. Fischer

am 19. Juni 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

17. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 36.297,36 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-

deutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht rechtlich ein-

wandfrei davon ausgegangen, dass der Kläger in der Berufungsschrift keinen

Teilrechtsmittelverzicht erklärt hat, so dass die Hilfsaufrechnung entsprechend

seiner Berufungsbegründung zum Prozessstoff zweiter Instanz gehörte (vgl.

BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 - VIII ZR 178/93, WM 1994, 1996, 1998; ständig). In

der Sache selbst fügt sich die Entscheidung in die Rechtsprechung des Senats

zur Anfechtung von Erfüllungshandlungen unter Mitwirkung des vorläufigen In-

solvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ein (vgl. BGHZ 161, 315, 322;

165, 283, 286 f). Es liegt keine der anerkannten Fallgruppen vor, in denen der

vorläufige Insolvenzverwalter einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand ge-

schaffen hat, der den Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren nach Treu

und Glauben daran hinderte, den auf eine Altforderung gezahlten Betrag zur

Masse zu ziehen.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ganter

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Vorinstanzen:

LG Stade, Entscheidung vom 28.07.2005 - 8 O 14/05 -

OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2006 - 21 U 19/05 -