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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – V ZB 39/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 39/08

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 14. Februar 2008 und vom

17. Januar 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig

verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln

vom 17. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Februar 2008

richtet, ist es nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen

Beschluss nicht zugelassen worden ist (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 577 Abs. 1

Satz 2 ZPO).

Soweit es sich gegen den Beschluss vom 17. Januar 2008 richtet, ist es

zwar statthaft, weil die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss zugelassen worden

ist. Es ist aber unzulässig, weil es nicht innerhalb der Monatsfrist seit Zustellung

(§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und auch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist.

3

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung dieser Frist bleibt ohne Erfolg, weil der Schuldner weder dargelegt

noch glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist

zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1

ZPO).

Im Übrigen

ist auch dieser Antrag nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden.

4

Der Gegenstandswert

des Rechtsbeschwerdeverfahrens

beträgt

245.000 €.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 26.09.2007 - 91 K 8/97 - LG Köln, Entscheidung vom 14.02.2008 - 6 T 459/07 -