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BGH Beschluss vom 19.06.2008 – VII ZR 127/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Juni 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, den Richter Bauner, die Richterin Safari

Chabestari und die Richter Dr. Eick und Halfmeier

beschlossen:

Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teil-

weise stattgegeben.

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

16. Mai 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit

aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von Werklohn in Höhe von

24.817,16 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdever-

fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision zurückgewiesen.

Streitwert: 42.105,20 €; stattgebender Teil: 24.817,16 €

Gründe

I.

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Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn und ent-

gangenen Gewinn.

Die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ei-

nes Anwesens in S. Das Anwesen wurde ursprünglich von der K-GmbH als

Bauträger renoviert und umgebaut, an die die Beklagten erhebliche Zahlungen

leisteten. Während der Arbeiten wurde das Insolvenzverfahren über das Ver-

mögen der K-GmbH eröffnet.

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Die Wohnungseigentümer erteilten daraufhin der Klägerin, deren Ge-

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schäftsführer auch Geschäftsführer der K-GmbH gewesen war, mündlich den

Auftrag, die Arbeiten an dem Anwesen zu Ende zu bringen. Die Klägerin führte

dort verschiedene Arbeiten aus. Die Beklagten leisteten Abschlagszahlungen.

Nachdem die Beklagten sich weigerten, weitere Zahlungen vorzunehmen, stell-

te die Klägerin ihre Arbeiten ein. Die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden

Arbeiten wurden von den Beklagten an andere Handwerker vergeben.

Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Schlussrechnungen restlichen

Werklohn sowie entgangenen Gewinn verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagten nach Beweiserhebung durch Ver-

nehmung verschiedener Zeugen verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

restlichen Werklohn in Höhe von 31.158,65 € (inklusive eines Generalunter-

nehmerzuschlags in Höhe von 5.768,84 €) sowie entgangenen Gewinn in Höhe

von 9.435,61 €, jeweils nebst Zinsen, zu zahlen und die Klage im Übrigen ab-

gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage

ohne erneute Beweisaufnahme insgesamt abgewiesen und die Anschlussberu-

fung der Klägerin, mit der diese die Zahlung weiterer 1.510,94 € nebst Zinsen

verlangt hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zulassung die Klägerin

beantragt, verfolgt sie ihr Zahlungsbegehren weiter.

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1. Das Berufungsgericht führt unter anderem aus, die Klägerin habe we-

II.

der substantiiert dargetan noch mit einer für die richterliche Überzeugungsbil-

dung hinreichenden Gewissheit nachgewiesen, dass sie die gegenüber den

Beklagten abgerechneten streitgegenständlichen Arbeiten erbracht habe und

diese nicht zur Gänze oder wenigstens zum Teil bereits von der K-GmbH er-

bracht und dieser gegenüber auch vergütet worden seien. Die auf den Hinweis

des Berufungsgerichts erfolgte Stellungnahme der Klägerin habe keinen neuen

Gesichtspunkt, insbesondere keinen substantiierten Vortrag dahingehend ent-

halten, wann genau welche Gewerke von der Klägerin erbracht worden seien.

Daher sei eine weitere Beweisaufnahme nicht veranlasst.

2. Das Berufungsurteil beruht, wie die Klägerin zu Recht rügt, auf einer

Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), soweit das

Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf restlichen Werklohn in Höhe

von 24.817,16 € aberkannt hat.

a) Unter Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör

hat es das Berufungsgericht unterlassen, dem Beweisangebot der Klägerin im

Schriftsatz vom 10. April 2006 nachzugehen und den dort erstmals benannten

Zeugen F. zum Umfang der von der Klägerin erbrachten Leistungen zu hören.

Für dieses Vorgehen stützt sich das Berufungsgericht darauf, die Klägerin habe

nicht substantiiert dargetan, dass die abgerechneten streitgegenständlichen

Arbeiten von ihr erbracht worden seien. Diese Beurteilung des Berufungsge-

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richts beruht auf einem gravierenden Fehlverständnis der Anforderungen an die

Substantiierungslast der Klägerin und stellt ihrerseits einen Verstoß gegen

Art. 103 Abs. 1 GG dar. Denn das Berufungsgericht hat den Parteivortrag und

seine rechtliche Bedeutung in einer Weise verkannt, die nicht nur als Rechts-

fehler, sondern als eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches

Gehör zu werten ist. Die Klägerin hat vorgetragen, dass alle in den Schluss-

rechnungen aufgeführten Arbeiten von ihr auf der Grundlage des zwischen den

Parteien im Juni 2001 geschlossenen Werkvertrages erbracht worden seien.

Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung als un-

substantiiert außer Acht lassen, es sei nicht dargetan, wann genau welche Ge-

werke von der Klägerin erbracht worden seien. Vielmehr hätte es ihn in gebote-

ner Weise zur Grundlage seiner rechtlichen Prüfung und einer erforderlichen

weiteren Beweiserhebung machen müssen.

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b) Das Berufungsurteil kann teilweise auf dem Gehörsverstoß beruhen.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei einer Art. 103

Abs. 1 GG genügenden Berücksichtigung des Klägervortrags und entsprechen-

der Beweiserhebung zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung des

Werklohnanspruchs gelangt wäre. Betroffen ist hiervon der vom Landgericht

zugesprochene restliche Werklohn in Höhe von 31.158,65 € abzüglich des Ge-

neralunternehmerzuschlags in Höhe von 5.768,84 €; gegenüber der Aberken-

nung dieses Zuschlags ist kein durchgreifender Zulassungsgrund gegeben. Von

dem verbleibenden Werklohn ist des Weiteren ein Betrag in Höhe von 572,65 €

in Abzug zu bringen für die Mehrwertsteuer eines von der Klägerin berechne-

ten, unstreitig jedoch nicht eingebauten Haustürelements, den das Landgericht

versehentlich nicht berücksichtigt hat.

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c) Soweit das Berufungsurteil damit auf einem Verstoß gegen Art. 103

Abs. 1 GG beruht, ist es gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache

an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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3. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der

weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Dressler

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Halfmeier

Vorinstanzen:

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 24.03.2005 - 3 O 252/02 -

OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 16.05.2006 - 4 U 199/05-121-