Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 20.06.2008 – V ZR 149/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Juni 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

V ZR 149/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

VerkFlBerG § 3 Abs. 1, § 5

Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, insbesondere die Begrenzung des An- kaufspreises für Verkehrsflächen nach § 5, ist verfassungsgemäß.

BGH, Urt. v. 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 - OLG Brandenburg

LG Neuruppin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-

gischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2007 wird auf Kosten

des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Dem Beklagten gehören mehrere Grundstücke im Land B. ,

auf denen im Jahre 1973 ein heute zum Be. (Bundesautobahn A )

gehörendes Teilstück der Autobahn von Be. nach R. angelegt worden

ist. Verhandlungen der Klägerin mit dem Beklagten über den Ankauf der Flä-

chen in den Jahren 1996 und 1997 scheiterten an unterschiedlichen Vorstellun-

gen über den Bodenwert. Die Klägerin einigte sich mit dem Beklagten zunächst

darauf, ihm auf der Grundlage eines Bodenwerts von 522.293,45 € ein Nut-

zungsentgelt von jährlich 4.454,45 € zu zahlen. Ein notariell beurkundetes An-

gebot der Klägerin vom 14. Mai 2004, ihm die Grundstücke zum Preis von

33.118,25 € abzukaufen, lehnte der Beklagte ab. Das Landgericht hat der Klage

auf Annahme dieses Angebots stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die

Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen

Revision wendet sich der Beklagte weiterhin gegen seine Verurteilung und

macht geltend, das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz sei verfassungswidrig

und stehe auch nicht mit den Vorgaben von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls

zur Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Die Klägerin bean-

tragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

2

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte gemäß § 3

Abs. 1 VerkFlBerG zur Annahme des Angebots der Klägerin verpflichtet. Auf

den Grundstücken des Beklagten, deren Ankauf die Klägerin verlange, sei 1973

ein Teilstück der heutigen Bundesautobahn und damit eine Verkehrsfläche an-

gelegt worden. Diese werde (auch nach Einführung der LKW-Maut) durch die

Klägerin öffentlich genutzt. Dafür, dass diese Nutzung weniger als fünf Jahre

andauern werde und damit ein Ankauf ausgeschlossen sei, sei nichts ersicht-

lich. Der Kaufpreis sei auch zutreffend ermittelt worden. Verfassungsrechtliche

Bedenken gegen das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz selbst bestünden

nicht. Mit diesem Gesetz habe der Bundesgesetzgeber die erforderlichen Rege-

lungen zum rückständigen Erwerb von in der DDR für öffentliche Zwecke in An-

spruch genommenen privaten Grundstücke getroffen. Dabei habe er einen gro-

ßen Gestaltungsspielraum gehabt und ihn sachgerecht ausgenutzt. Denn die

Eigentumsposition des Beklagten sei infolge der Bebauung seiner Grundstücke

mit einem Autobahnteilstück wirtschaftlich ausgehöhlt gewesen und habe des-

halb mit dem niedrigen Ankaufspreis belegt werden dürfen. Auch Verstöße ge-

gen die Europäische Menschenrechtskonvention seien nicht ersichtlich.

II.

7

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.

1. Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG verpflichtet, das Angebot

der Klägerin für den Ankauf der Fläche anzunehmen, auf dem sich das Teil-

stück der Autobahn A befindet. Das Angebot der Klägerin entspricht nämlich

nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben des Verkehrsflä-

chenbereinigungsgesetzes. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden

von dem Beklagten auch nicht angegriffen.

2. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz steht entgegen der Ansicht

der Revision nicht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.

a) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt der Revision, die Verkaufs-

verpflichtung nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG stelle eine Enteignung nach Art. 14

Abs. 3 Satz 1 GG dar.

aa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht des Eigentümers,

den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung

auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräu-

ßern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Er-

trag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung

beiträgt (BVerfGE 101, 54, 75; BVerfG, ZfIR 2001, 202, 203). Die Geltendma-

chung des dem öffentlichen Nutzer nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zustehenden

Ankaufsrechts führt, das trifft zu, dazu, dass der bisherige Grundstückseigen-

tümer sein Eigentum verliert. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von

8

bb) Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen.

Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkre-

ter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositio-

nen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (BVerfGE 101,

239, 259). Demgegenüber geht es bei der Bereinigung der Rechtsverhältnisse

an Grund und Boden in den neuen Ländern um die Angleichung der in der

Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an

das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie darum, bei

dieser Angleichung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu ei-

nem Ausgleich zu bringen. Eine solche Bereinigung aus der DDR überkomme-

ner unzureichender Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden ist keine Ent-

eignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das hat das Bundesver-

fassungsgericht für die Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz

bereits entschieden (ZfIR 2001, 202, 203). Für die dieser nachgebildete

(J. Schmidt-Räntsch, NJ 2005, 49, 51) Bereinigung nach dem Verkehrsflächen-

bereinigungsgesetz gilt nichts anderes (Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsberei-

nigung, § 3 VerkFlBerG Rdn. 14; Kimme/Matthiesen, Offene Vermögensfragen,

Vor § 1 VerkFlBerG Rdn. 10).

9

cc) Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 nur für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bele-

gene Grundstücke privater Eigentümer, die nach dem 9. Mai 1945 und vor dem

3. Oktober 1990, soweit hier von Interesse, als Verkehrsflächen, hier für die

Anlegung einer Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG, tatsächlich in

Anspruch genommen wurden und diesem Zweck immer noch dienen. Es er-

möglicht dagegen nicht, bisher zu privaten Zwecken genutzte Grundstücke

erstmals für einen öffentlichen Zweck in Anspruch zu nehmen. Das ist nur auf-

grund der für den jeweiligen Zweck einschlägigen Enteignungsvorschriften und

nur gegen eine Entschädigung auf der Grundlage des Verkehrswerts möglich.

Mit diesen Vorschriften kann das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz deshalb

entgegen der Ansicht der Revision auch nicht verglichen werden. Sein Ziel ist

es vielmehr, die durch die Behörden der früheren DDR vor dem 3. Oktober

1990 in unzureichender Weise begründete öffentliche Nutzung in eine dem

Bürgerlichen Recht entsprechende Nutzungsform zu überführen und dabei den

bei Begründung der öffentlichen Nutzung versäumten Ausgleich zwischen dem

privaten Grundstückseigentümer und dem öffentlichen Nutzer herbeizuführen.

Dass Nutzer dabei der Staat ist, ändert an dem Charakter der Maßnahme als

Bereinigung und an ihrer Einordnung als Inhalts- und Schrankbestimmung

nichts.

10

dd) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der

schriftlichen Beantwortung der Frage des Abgeordneten Uwe B. nach einer

Verlängerung der Ausübungsfrist des § 8 Abs. 1 VerkFlBerG aus der Frage-

stunde des Deutschen Bundestags am 28. März 2007 (Pl-Prot. 16/90 S. 9072,

9112 f.) durch den parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums

der Justiz. Darin ist eine Verlängerung unter Hinweis auf den Eigentumsschutz

des Art. 14 GG mit der Begründung abgelehnt worden, den Eigentümern sei ein

weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Das trifft zu, weil die Eigentümer den öf-

fentlichen Nutzer abweichend von dem Modell des Sachenrechtsbereinigungs-

gesetzes nicht von vornherein selbst auf Ankauf in Anspruch nehmen konnten,

sondern abwarten mussten, wie er sich verhielt. Erst seit dem Ablauf der Aus-

schlussfrist am 30. Juni 2007 steht ihnen gemäß § 8 Abs. 2 VerkFlBerG ein ei-

gener Anspruch, ihnen die Flächen abzukaufen, zu. Eine weitere Verlängerung

der Ausschlussfrist wäre deshalb eine mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinba-

rende einseitige Benachteiligung der privaten Grundstückseigentümer. Über die

Einordnung des Ankaufsanspruchs der öffentlichen Hand als Enteignung oder

Inhalts- und Schrankenbestimmung besagt das nichts.

11

b) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des vor dem 3. Okto-

ber 1990 als Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Eigentums Privater

durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber seinen Re-

gelungsspielraum nicht überschritten.

12

aa) Inhalt und Schranken des Eigentums kann der Gesetzgeber, darin ist

der Revision Recht zu geben, nicht unbeschränkt verändern und ausgestalten

(BVerfGE 101, 239, 259; ZfIR 2001, 202, 203). Er hat dabei nach der Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl der verfassungsrechtlich

garantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2

GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu

tragen und muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in ei-

nen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE

52, 1, 29 f.; 95, 48, 58 f.; 101, 54, 75; ZfIR 2001, 202, 203). Eine einseitige Be-

vorzugung oder Benachteiligung stünde damit nicht in Einklang.

13

bb) Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bestimmt

das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

nicht für alle Sachbereiche gleich. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit

des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen be-

sonders ausgeprägten Schutz. Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetz-

gebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist

(BVerfGE 100, 226, 241). Das nimmt das Bundesverfassungsgericht insbeson-

dere dann an, wenn schutzwürdige Interessen unterschiedlicher Beteiligter am

selben Eigentumsobjekt zum Ausgleich zu bringen sind. In diesem Rahmen hat

es zugelassen, dass der Gesetzgeber bei der generellen Neugestaltung eines

Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die

Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigt (BVerfGE 83, 201,

211 f.). Auch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und

gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des

Gesetzgebers erweitern. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungs-

gericht insbesondere bei der Überführung der sozialistischen Rechts- und Ei-

gentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in

das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland angenommen (ZfIR 2001,

202, 204).

14

cc) Mit diesen Vorgaben steht die Bereinigung der öffentlichen Nut-

zungsverhältnisse an privatem Grund und Boden durch das Verkehrsflächenbe-

reinigungsgesetz in Einklang.

15

(1) Die Regelungen dienen einem legitimen Regelungsziel. Der Gesetz-

geber hatte sich in dem Einigungsvertrag mit Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB in der

seinerzeit geschaffenen Fassung die Bereinigung der Nutzungsverhältnisse an

Grund und Boden vorbehalten. Ein Grund für diesen Regelungsvorbehalt war

der Umstand, dass die Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden in der ehe-

maligen DDR den Nutzungsformen des Bürgerlichen Rechts nicht entsprachen.

Der zweite, wesentlich bedeutendere Grund hierfür war aber, dass diese Nut-

zungsverhältnisse in erheblichem Umfang nicht rechtlich gestaltet, sondern nur

faktisch begründet und in der ehemaligen DDR gleichwohl wie rechtlich gesi-

cherte Positionen behandelt worden waren. Es war deshalb unvermeidlich, die-

se unzureichenden und nicht mit dem Bürgerlichen Recht abgestimmten Nut-

zungsverhältnisse in zivilrechts- und marktkonforme Rechtsverhältnisse zu

überführen, die Voraussetzungen für eine Veräußerung und Beleihung von

Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wiederherzustellen und den

bislang fehlenden Ausgleich zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer her-

beizuführen. Diese Notwendigkeit bestand bei der Nutzung fremder Grundstü-

cke durch Private nicht anders als bei der Nutzung fremder Grundstücke durch

öffentliche Stellen. Die Grundlagen der erforderlichen Bereinigung regelt das

Sachenrechtsbereinigungsgesetz für die Nutzung fremder (öffentlicher oder pri-

vater) Grundstücke durch Private (Begründung des Regierungsentwurfs ein

Sachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks 12/5992, S. 50, 59 f.). Die Vor-

gaben für die Bereinigung der Nutzung privater Grundstücke durch öffentliche

Stellen ergeben sich demgegenüber aus dem Verkehrsflächenbereinigungsge-

setz (Begründung des Regierungsentwurfs eines Verkehrsflächenbereinigungs-

gesetzes in BT-14/6204 S. 11 f.). An der Herstellung einer einheitlichen

Rechtsanwendung und von Rechtssicherheit besteht gerade auch bei privaten

Grundstücken, die öffentlich genutzt werden, ein erhebliches öffentliches Inter-

esse.

16

(2) Das dem öffentlichen Nutzer eingeräumte Ankaufsrecht führt im Er-

gebnis zu einem angemessenen, auch die Belange des Grundstückseigentü-

mers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich.

17

(a) Der Gesetzgeber hat allerdings den im Sachenrechtsbereinigungsge-

setz vorgesehenen und von dem Bundesverfassungsgericht als angemessen

akzeptierten (ZfIR 2001, 202, 204) Ankaufspreis in Höhe der Hälfte des Boden-

werts in § 6 VerkFlBerG nur für bebaute und diesen gleichgestellten Flächen (§

1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6 VerkFlBerG) vorgesehen. Für Verkehrsflächen, um

die es hier geht, hat er dagegen in § 5 VerkFlBerG einen Ankaufspreis von 20% des Bodenwerts festgelegt und diesen auf, je nach Gemeindegröße, 5 €/m2, 10 €/m2 oder 15 €/m2 begrenzt. Das führt dazu, dass die Eigentümer von

Grundstücken, die als Verkehrsflächen genutzt werden, regelmäßig nur einen

geringen Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleich liegt in aller Regel deutlich unter

dem Ankaufspreis, den der Grundstückseigentümer erhält, wenn sein Grund-

stück durch einen Privaten einerseits oder im komplexen Wohnungsbau oder

durch die öffentliche Hand anderseits genutzt wird. Im ersten Fall erhält er nach

§§ 68 Abs. 1, 19 SachenRBerG die Hälfte des Werts von baureifem Land, in

den beiden anderen Fällen nach §§ 68 Abs. 1, 20 SachenRBerG, § 6

VerkFlBerG die Hälfte des um ein Drittel verminderten Werts von baureifem

Land, im Ergebnis also ein Drittel des Bodenwerts. Der vorgesehene Ausgleich

wird teilweise als unzureichend angesehen. Die Bedenken richten sich teils ge-

gen den Ansatz überhaupt (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85, 86; v. Hammer-

stein/Hertel, LKV 2004, 385, 387; Jankowski, LKV 2007, 12; Vogt, ZOV 2001,

382), teilweise aber speziell auch gegen die Begrenzung (Aschmann/Groth,

ZOV 2003, 85, 87). Sie sind nicht berechtigt; der Ausgleich genügt den verfas-

sungsrechtlichen Anforderungen.

18

(b) Der Ankaufspreis beruht auf der besonderen Situation bei Grundstü-

cken, die durch die ehemalige DDR für Verkehrswege, insbesondere Straßen,

in Anspruch genommen worden sind. Diese waren vor dem 3. Oktober 1990

nicht verkehrsfähig, weil die Widmung als Verkehrsweg eine Veräußerung und

insbesondere auch eine tatsächliche eigene Nutzung ausschloss. Die Widmung

und die mit ihr verbundenen Beschränkungen des Eigentums blieben auch nach

dem 3. Oktober 1990 erhalten, wenn und weil die Verkehrswege - hier die Bun-

desautobahn A im Norden Be. - weiterhin für den Widmungszweck ge-

braucht wurden und werden. Sie höhlte und höhlt den Wert des Grundstücks

wirtschaftlich aus. Daran ändert auch die teilweise angestellte Überlegung

nichts, die Betroffenen hätten schon für die tatsächliche Inanspruchnahme ge-

gen die DDR einen Anspruch auf Entschädigung gehabt (v. Hammer-

stein/Hertel, LKV 2004, 385, 388). Über die hier maßgebliche Werthaltigkeit des

Grundstücks selbst besagt das nichts. Dies hätte allenfalls zur Folge, dass die

Betroffenen nach § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (vom

10. Dezember 2003, BGBl. I S. 2471, 2473 - DDR-EErfG) bis zum 16. Juni

2004 (§ 5 Satz 1 DDR-EErfG) mangels Verrechnung (§ 7 DDR-EErfG) neben

dem Kaufpreis nach § 5 VerkFlBerG die nachträgliche Erfüllung eines solchen

Anspruchs hätten beantragen können.

19

(c) Der Gesetzgeber ist bei dem Gesichtspunkt der Aushöhlung des wirt-

schaftlichen Werts aber dessen ungeachtet nicht stehen geblieben. Er hat viel-

mehr berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bei der Bemessung der Ent-

eignungsentschädigung für Straßengrundstücke nicht auf deren eher symboli-

schen Wert nach der Inanspruchnahme, sondern auf den Zustand davor abstellt

(Entwurfsbegründung in BT-Drucks 14/6204 S.18; BGH, Urt. v. 2. Februar

1978, III ZR 90/76, NJW 1978, 941, 942; Urt. v. 20. April 1989, III ZR 237/87,

BRS 53 Nr. 129). Vor der Inanspruchnahme, auf die für die hier zu treffende

Wertung in Anlehnung an den enteignungsrechtlichen Gesichtspunkt der Vor-

wirkung (dazu: BGHZ 98, 341, 342; 141, 319, 321) abzustellen ist, ist der Zu-

stand solcher Grundstücke vor der Enteignung durch eine erhebliche Wertein-

buße gegenüber anderen Grundstücken gekennzeichnet. Diese Einbuße hat

der Gesetzgeber pauschal bewertet, was zu dem grundsätzlichen Ankaufspreis

von 20% führte. Das ist nicht zu beanstanden.

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(d) Nicht zu beanstanden ist auch die Begrenzung dieses Ankaufspreises

in § 5 Abs. 1 VerkFlBerG auf die genannten Höchstpreise. Grundlage hierfür ist

nach der zitierten Entwurfsbegründung die Überlegung, dass Verkehrswege

ihrem Träger einen deutlich geringeren Nutzvorteil bieten als bebaute Flächen.

Sie lassen sich, von dem seltenen Fall der Einziehung des Verkehrswegs ein-

mal abgesehen, nach Erwerb des Eigentums gemäß dem Verkehrsflächenbe-

reinigungsgesetz nicht verwerten. Sie bringen keinen Ertrag, sondern verursa-

chen in aller Regel nur hohe Unterhaltungskosten. Der hiermit angesprochene

Gedanken der fehlenden Kommerzialisierbarkeit (dazu Entwurfsbegründung in

BT-Drucks. 14/6204 S. 18) eignet sich zwar nach der Rechtsprechung des Se-

nats nicht dazu, Verkehrsflächen, insbesondere Grünanlagen, von mit sonsti-

gen baulichen Anlagen bebauten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkFlBerG) oder solchen

gleichgestellten Grundstücken (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3, 6 VerkFlBerG) zu unter-

scheiden (Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805). Er ist a-

ber ein Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber bei der Bemessung des Ankaufs-

preises berücksichtigen durfte und musste. Er ist das Gegenstück zu dem un-

erwarteten Zugewinn, den die wiedergewonnene Verfügbarkeit über Grund und

Boden für die an einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz

Beteiligten in aller Regel bedeutete. Wie dieser gemeinsame Gewinn als Grund-

lage eines hälftigen Ankaufspreises heranzuziehen war (BVerfG, ZfIR 2001,

202, 204), so durfte der Gesetzgeber die einseitig von dem Staat zu tragende

Last der Verkehrsflächen bei der Bemessung des von ihm aufzubringenden

Ankaufspreises im Rahmen einer Bereinigung nach dem Verkehrsflächenberei-

nigungsgesetz berücksichtigen.

21

(e) Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die

Verkehrsfläche im vorliegenden Fall das Teilstück einer Bundesautobahn ist.

Richtig ist allerdings, dass die Klägerin aufgrund von § 1 Abs. 1 des Autobahn-

mautgesetzes (ABMG) für die Benutzung der Bundesautobahnen mit bestimm-

ten Lastkraftwagen eine Maut erheben kann und erheben lässt. Das Aufkom-

men aus dieser Maut ist aber der Nutzung des angekauften Grundstücks durch

den privaten Nutzer nicht vergleichbar. Die Maut ist nämlich kein Entgelt für die

Nutzung des Grund und Bodens, sondern eine öffentlich-rechtliche Gebühr, die

sich an dem Aufwand für die öffentliche Leistung auszurichten hat, für die sie

erhoben wird. Diese Leistung ist nicht die Zurverfügungstellung des Grund-

stücks, sondern die Bereitstellung und Unterhaltung des Autobahnnetzes. Das

ergibt sich schon aus der Zweckbestimmung der Maut in § 1 ABMG, vor allem

aber aus den Grundlagen für ihre Berechnung. Diese werden in Art. 7 Abs. 9

der in § 1 ABMG in Bezug genommenen Richtlinie 1999/62/EG des Europäi-

schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von

Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-

fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) festgelegt. Danach müssen sich die Maut-

gebühren an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des Auto-

bahnnetzes orientieren. Die Maut ist also kein Grundstücksertrag, sondern ein

Beitrag zu den hohen Unterhaltungs- und Ausbaulasten der Bundesautobah-

nen. Entsprechend dieser Zweckbestimmung kann die Klägerin über das

Mautaufkommen nicht frei verfügen. Der nach Abzug der Erhebungskosten

(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ABMG) und des Ausgleichs für die Kraftfahrzeugsteueraus-

fälle der Länder nach § 11 Abs. 2 ABMG verbleibende Überschuss aus dem

Mautaufkommen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ABMG zusätzlich dem Verkehrs-

haushalt zuzuführen und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesse-

rung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, zu

verwenden.

22

(f) Zu berücksichtigen sind bei der Bewertung des Ankaufspreises auch

die Beschränkungen des öffentlichen Nutzers durch das Verkehrsflächenberei-

nigungsgesetz. Sie sind deutlich enger als die des Nutzers nach dem Sachen-

rechtsbereinigungsgesetz. Der private Nutzer hat eine Sperrfrist von zwei Mal

drei Jahren einzuhalten, wenn er die gestaffelten Nachzahlungsverpflichtungen

nach § 71 Abs. 1 und 2 SachenRBerG vermeiden will. Danach ist er in der Ver-

wendung und Verwertung seines Grundstücks frei. Demgegenüber unterliegt

der öffentliche Nutzer einer Sperrfrist von 30 Jahren. Gibt er vor ihrem Ablauf

den öffentlichen Zweck auf, so kann der Grundstückseigentümer nach § 10

Abs. 1 VerkFlBerG den Wiederverkauf des Grundstücks an sich verlangen. Als

Kaufpreis hat er nach § 10 Abs. 2 VerkFlBerG i. V. m. § 456 Abs. 2 BGB den

Ankaufspreis nach § 5 VerkFlBerG zu zahlen. Das schränkt den öffentlichen

Nutzer erheblich ein. Außerdem kann der Grundstückseigentümer nach § 3

Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG den Verkauf von vornherein verweigern,

wenn bei Ausübung des Erwerbs durch den öffentlichen Nutzer Tatsachen die

Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht

länger als fünf Jahre fortdauern wird. Beides gleicht den niedrigen Ankaufspreis

aus.

23

3. Die Behandlung der Eigentümer von Verkehrsflächen nach dem Ver-

kehrsflächenbereinigungsgesetz widerspricht auch nicht dem Gleichbehand-

lungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG.

24

a) Die Eigentümer von Grundstücken, die durch die ehemalige DDR als

Verkehrsflächen in Anspruch genommen worden sind, erhalten zwar, wie aus-

geführt, einen deutlich geringeren Ausgleich als Grundstückseigentümer, deren

Grundstücke für andere öffentliche oder für private Zwecke genutzt werden.

Das findet aber in der unterschiedlichen tatsächlichen Situation und den unter-

schiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei anderer öffentlicher Nutzung einer-

seits und bei privater Nutzung andererseits ihre Rechtfertigung. Die Unterschie-

de mögen zwar aus der Sicht des Grundstückseigentümers ohne Bedeutung

sein (so v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 390). Für die Bestimmung von

Inhalt und Schranken des Eigentums kommt es hierauf aber gerade an. So ist

bei den hier zu beurteilenden Verkehrsflächen der soziale Bezug des Eigen-

tums wesentlich größer als etwa bei den privat genutzten Grundstücken, die der

Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen. Das führt

zwangsläufig zu unterschiedlichen Abwägungsergebnissen.

25

b) Ob ein Verstoß ferner, wie die Revision meint, aus dem Fehlen einer

Möglichkeit abgeleitet werden kann, die Nutzung in Form eines Erbbaurechts zu

wählen, ist zweifelhaft. Denn auch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz

steht dieses Wahlrecht nicht dem Eigentümer, sondern dem Nutzer zu. Für die

Beschränkung auf den Ankauf gibt es jedenfalls einen sachlichen Grund. Die

öffentliche Nutzung ist nämlich auf Dauer angelegt. Dafür kommt sinnvoll nur

das Volleigentum als Nutzungsform in Betracht, das die einschlägigen öffent-

lich-rechtlichen Vorschriften deshalb auch vorschreiben. Die Begründung von

Erbbaurechten scheidet demgegenüber aus, weil sie regelmäßig befristet sind.

26

4. Die Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes stehen

schließlich auch mit den Anforderungen des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls

zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP 1 EMRK) in Einklang.

27

a) Allerdings ist die Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1

VerkFlBerG durch den öffentlichen Nutzer als Enteignung im Sinne von Art. 1

ZP 1 EMRK anzusehen. Danach liegt eine Enteignung vor, wenn der Betroffene

Eigentumspositionen oder dem Eigentum gleichstehende Erwartungen verliert

(EGMR NJW 2005, 2530, 2531 f. Tz. 74 - Maltzahn u. a. gegen Deutschland).

Eine solche Fallgestaltung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

bei einer faktischen Enteignung durch Stellen der Wehrmacht, die erst mit dem

Ausschluss des Herausgabeanspruchs durch § 1 AKG zum 3. Oktober 1990

endgültig wurde, angenommen (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 108

ff., juris – Weber gegen Deutschland). Als Enteignung hat er ferner die „Belas-

tung“ des Bodenreformeigentums von Neubauern mit dem Auflassungsan-

spruch nach Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB eingeordnet (EGMR [große

Kammer] NJW 2005, 2907 f. Tz. 78 Jahn u. a. gegen Deutschland; EGMR [klei-

ne Kammer] NJW 2004, 923, 924 Tz. 65 – Jahn u. a. gegen Deutschland). Für

den mit der Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG durch

den öffentlichen Nutzer verbundenen Eigentumsverlust gilt nichts anderes.

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b) Ein Verstoß gegen Art. 1 ZP 1 EMRK liegt aber nur vor, wenn eine

solche Enteignung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, nicht im öffentlichen In-

teresse liegt oder wenn sie unverhältnismäßig ist (EGMR NJW 2002, 45, 48 f.

Tz. 79, 83, 89 - König von Griechenland). Das ist entgegen der Ansicht der Re-

vision nicht der Fall.

29

aa) Das Ankaufsrecht des öffentlichen Nutzers ist in dem Verkehrsflä-

chenbereinigungsgesetz im Einzelnen geregelt. Die Bedingungen dieser Vor-

schriften sind eingehalten. An der Bereinigung der durch die ehemalige DDR

vorgenommenen faktischen Inanspruchnahme privater Grundstücke für öffentli-

che Zwecke bestand und besteht aus den dargelegten Gründen ein erhebliches

öffentliches Interesse. Der Begriff des öffentlichen Interesses in Art. 1 ZP 1

EMRK ist weit auszulegen; bei seiner Ausfüllung steht dem Gesetzgeber der

Vertragsstaaten ein weites Ermessen zu (EGMR NJW 2005, 2521, 2524 f. Tz.

149 – Broniowski gegen Polen). Es ist auch für die Bereinigung ungeordneter

Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden in der ehemaligen DRR anzuneh-

men. Das hat der Gerichtshof für Art. 237 § 1 EGBGB (NJW 2004, 927, 928 Tz.

40 – Forrer-Niedenthal gegen Deutschland), für den Ausschluss der Restitution

nach § 4 VermG (NJW 2004, 1583, 1584, Tz. 50 f. – Wittek gegen Deutsch-

land), für die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Bodenreformgrundstü-

cken (EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2908 Tz. 91; und EGMR [klei-

ne Kammer] NJW 2004, 923, 924 f. Tz. 80 f.) und für die Bereinigung nach dem

Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Entscheidung v. 12. Januar 2006, Rs.

77207/01, Tz. 32, juris – Senkpiel gegen Deutschland) anerkannt. Das Ver-

kehrsflächenbereinigungsgesetz regelt den im Sachenrechtsbereinigungsgesetz

zunächst ausgenommenen Bereich von bereinigungsbedürftigen Rechtsver-

hältnissen. Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, sind

nicht ersichtlich.

30

bb) Die Enteignung ist auch verhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine

Enteignung allerdings, darin ist der Revision Recht zu geben, nach Art. 1 ZP 1

EMRK regelmäßig nur, wenn dem Betroffenen ein gerechter Ausgleich in Geld

zusteht (EGMR - König von Griechenland, aaO). Der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte erkennt aber in ständiger Rechtsprechung an, dass dieser

Ausgleich nicht in einer Verkehrswertentschädigung bestehen muss (EuGRZ

1983, 523, 527 Tz. 57, 73 - Sporrong und Lönnroth gegen Schweden; EuGRZ

1988, 341, 346 Tz. 56 – James gegen Vereinigtes Königreich). Sogar das gänz-

liche Fehlen eines Ausgleichs in Geld kann im Sinne der Konvention noch ver-

hältnismäßig sein (EuGRZ 1988, 341, 346 Tz. 54 – James gegen Vereinigtes

Königreich; übersehen bei v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 392). Dies

hat der Gerichtshof für die Regelungen in Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB

(EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 – Jahn u. a. gegen

Deutschland) und in § 1 AKG (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 114

ff., juris – Weber gegen Deutschland) anerkannt. Jedenfalls können besondere

Umstände eine deutliche Reduzierung des Ausgleichs rechtfertigen. Solche

Umstände hat der Gerichtshof in den Verhältnissen bei der Bereinigung der

Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden im Zusammenhang mit der deut-

schen Wiedervereinigung gesehen (NJW 2004, 1583, 1584 Tz. 59-61 – Wittek

gegen Deutschland; NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 f. – Jahn u. a. gegen

Deutschland; NJW 2005, 2530, 2535 Tz. 110 - v. Maltzahn u. a. gegen

Deutschland). Hierbei hat der nationale Gesetzgeber einen weiten, wenn auch

nicht unbeschränkten Beurteilungsspielraum (EGMR NJW 2005, 2521, 2528

Tz. 182 – Broniowski gegen Polen). Diesen Spielraum hat er mit den begrenz-

ten Ankaufspreisen für Verkehrsflächen nach § 5 VerkFlBerG nicht überschrit-

ten. Das hat der Gerichtshof inhaltlich in der erwähnten Rechtssache W.

anerkannt, in welcher der betroffenen Eigentümerin ohne gesetzliche Verpflich-

tung ein Ausgleich auf dieser Grundlage angeboten, von dieser aber ausge-

schlagen worden war.

31

5. Nicht gegeben ist auch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14

EMRK (Gleichbehandlung). Zwar steht dem Eigentümer nach dem Verkehrsflä-

chenbereinigungsgesetz ein geringerer Ankaufspreis zu als bei einem Ankauf

nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das ist aber, wie der Gerichtshof

in der Rechtssache W. anerkannt hat, der Sache geschuldet und wird zu-

dem durch zusätzliche Rechte der bisherigen Eigentümer ausgeglichen.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

LG Neuruppin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -