BGH Urteil vom 20.06.2008 – V ZR 149/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Juni 2008 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
V ZR 149/07
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VerkFlBerG § 3 Abs. 1, § 5
Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz, insbesondere die Begrenzung des An- kaufspreises für Verkehrsflächen nach § 5, ist verfassungsgemäß.
BGH, Urt. v. 20. Juni 2008 - V ZR 149/07 - OLG Brandenburg
LG Neuruppin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2007 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Dem Beklagten gehören mehrere Grundstücke im Land B. ,
auf denen im Jahre 1973 ein heute zum Be. (Bundesautobahn A )
gehörendes Teilstück der Autobahn von Be. nach R. angelegt worden
ist. Verhandlungen der Klägerin mit dem Beklagten über den Ankauf der Flä-
chen in den Jahren 1996 und 1997 scheiterten an unterschiedlichen Vorstellun-
gen über den Bodenwert. Die Klägerin einigte sich mit dem Beklagten zunächst
darauf, ihm auf der Grundlage eines Bodenwerts von 522.293,45 € ein Nut-
zungsentgelt von jährlich 4.454,45 € zu zahlen. Ein notariell beurkundetes An-
gebot der Klägerin vom 14. Mai 2004, ihm die Grundstücke zum Preis von
33.118,25 € abzukaufen, lehnte der Beklagte ab. Das Landgericht hat der Klage
auf Annahme dieses Angebots stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen
Revision wendet sich der Beklagte weiterhin gegen seine Verurteilung und
macht geltend, das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz sei verfassungswidrig
und stehe auch nicht mit den Vorgaben von Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls
zur Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang. Die Klägerin bean-
tragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte gemäß § 3
Abs. 1 VerkFlBerG zur Annahme des Angebots der Klägerin verpflichtet. Auf
den Grundstücken des Beklagten, deren Ankauf die Klägerin verlange, sei 1973
ein Teilstück der heutigen Bundesautobahn und damit eine Verkehrsfläche an-
gelegt worden. Diese werde (auch nach Einführung der LKW-Maut) durch die
Klägerin öffentlich genutzt. Dafür, dass diese Nutzung weniger als fünf Jahre
andauern werde und damit ein Ankauf ausgeschlossen sei, sei nichts ersicht-
lich. Der Kaufpreis sei auch zutreffend ermittelt worden. Verfassungsrechtliche
Bedenken gegen das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz selbst bestünden
nicht. Mit diesem Gesetz habe der Bundesgesetzgeber die erforderlichen Rege-
lungen zum rückständigen Erwerb von in der DDR für öffentliche Zwecke in An-
spruch genommenen privaten Grundstücke getroffen. Dabei habe er einen gro-
ßen Gestaltungsspielraum gehabt und ihn sachgerecht ausgenutzt. Denn die
Eigentumsposition des Beklagten sei infolge der Bebauung seiner Grundstücke
mit einem Autobahnteilstück wirtschaftlich ausgehöhlt gewesen und habe des-
halb mit dem niedrigen Ankaufspreis belegt werden dürfen. Auch Verstöße ge-
gen die Europäische Menschenrechtskonvention seien nicht ersichtlich.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Der Beklagte ist nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG verpflichtet, das Angebot
der Klägerin für den Ankauf der Fläche anzunehmen, auf dem sich das Teil-
stück der Autobahn A befindet. Das Angebot der Klägerin entspricht nämlich
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Vorgaben des Verkehrsflä-
chenbereinigungsgesetzes. Diese Feststellungen sind zutreffend und werden
von dem Beklagten auch nicht angegriffen.
2. Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz steht entgegen der Ansicht
der Revision nicht im Widerspruch zur Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG.
a) Unzutreffend ist schon der Ausgangspunkt der Revision, die Verkaufs-
verpflichtung nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG stelle eine Enteignung nach Art. 14
Abs. 3 Satz 1 GG dar.
aa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet zwar das Recht des Eigentümers,
den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und Dritte von Besitz und Nutzung
auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräu-
ßern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung durch andere den Er-
trag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung
beiträgt (BVerfGE 101, 54, 75; BVerfG, ZfIR 2001, 202, 203). Die Geltendma-
chung des dem öffentlichen Nutzer nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG zustehenden
Ankaufsrechts führt, das trifft zu, dazu, dass der bisherige Grundstückseigen-
tümer sein Eigentum verliert. Darin liegt jedoch keine Enteignung im Sinne von
bb) Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen.
Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkre-
ter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositio-
nen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (BVerfGE 101,
239, 259). Demgegenüber geht es bei der Bereinigung der Rechtsverhältnisse
an Grund und Boden in den neuen Ländern um die Angleichung der in der
Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an
das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie darum, bei
dieser Angleichung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen zu ei-
nem Ausgleich zu bringen. Eine solche Bereinigung aus der DDR überkomme-
ner unzureichender Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden ist keine Ent-
eignung, sondern Inhalts- und Schrankenbestimmung. Das hat das Bundesver-
fassungsgericht für die Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
bereits entschieden (ZfIR 2001, 202, 203). Für die dieser nachgebildete
(J. Schmidt-Räntsch, NJ 2005, 49, 51) Bereinigung nach dem Verkehrsflächen-
bereinigungsgesetz gilt nichts anderes (Eickmann/Wittmer, Sachenrechtsberei-
nigung, § 3 VerkFlBerG Rdn. 14; Kimme/Matthiesen, Offene Vermögensfragen,
Vor § 1 VerkFlBerG Rdn. 10).
cc) Das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 nur für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bele-
gene Grundstücke privater Eigentümer, die nach dem 9. Mai 1945 und vor dem
3. Oktober 1990, soweit hier von Interesse, als Verkehrsflächen, hier für die
Anlegung einer Straße im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 VerkFlBerG, tatsächlich in
Anspruch genommen wurden und diesem Zweck immer noch dienen. Es er-
möglicht dagegen nicht, bisher zu privaten Zwecken genutzte Grundstücke
erstmals für einen öffentlichen Zweck in Anspruch zu nehmen. Das ist nur auf-
grund der für den jeweiligen Zweck einschlägigen Enteignungsvorschriften und
nur gegen eine Entschädigung auf der Grundlage des Verkehrswerts möglich.
Mit diesen Vorschriften kann das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz deshalb
entgegen der Ansicht der Revision auch nicht verglichen werden. Sein Ziel ist
es vielmehr, die durch die Behörden der früheren DDR vor dem 3. Oktober
1990 in unzureichender Weise begründete öffentliche Nutzung in eine dem
Bürgerlichen Recht entsprechende Nutzungsform zu überführen und dabei den
bei Begründung der öffentlichen Nutzung versäumten Ausgleich zwischen dem
privaten Grundstückseigentümer und dem öffentlichen Nutzer herbeizuführen.
Dass Nutzer dabei der Staat ist, ändert an dem Charakter der Maßnahme als
Bereinigung und an ihrer Einordnung als Inhalts- und Schrankbestimmung
nichts.
dd) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision aus der
schriftlichen Beantwortung der Frage des Abgeordneten Uwe B. nach einer
Verlängerung der Ausübungsfrist des § 8 Abs. 1 VerkFlBerG aus der Frage-
stunde des Deutschen Bundestags am 28. März 2007 (Pl-Prot. 16/90 S. 9072,
9112 f.) durch den parlamentarischen Staatssekretär des Bundesministeriums
der Justiz. Darin ist eine Verlängerung unter Hinweis auf den Eigentumsschutz
des Art. 14 GG mit der Begründung abgelehnt worden, den Eigentümern sei ein
weiteres Zuwarten nicht zuzumuten. Das trifft zu, weil die Eigentümer den öf-
fentlichen Nutzer abweichend von dem Modell des Sachenrechtsbereinigungs-
gesetzes nicht von vornherein selbst auf Ankauf in Anspruch nehmen konnten,
sondern abwarten mussten, wie er sich verhielt. Erst seit dem Ablauf der Aus-
schlussfrist am 30. Juni 2007 steht ihnen gemäß § 8 Abs. 2 VerkFlBerG ein ei-
gener Anspruch, ihnen die Flächen abzukaufen, zu. Eine weitere Verlängerung
der Ausschlussfrist wäre deshalb eine mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinba-
rende einseitige Benachteiligung der privaten Grundstückseigentümer. Über die
Einordnung des Ankaufsanspruchs der öffentlichen Hand als Enteignung oder
Inhalts- und Schrankenbestimmung besagt das nichts.
b) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des vor dem 3. Okto-
ber 1990 als Verkehrsflächen in Anspruch genommenen Eigentums Privater
durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz hat der Gesetzgeber seinen Re-
gelungsspielraum nicht überschritten.
aa) Inhalt und Schranken des Eigentums kann der Gesetzgeber, darin ist
der Revision Recht zu geben, nicht unbeschränkt verändern und ausgestalten
(BVerfGE 101, 239, 259; ZfIR 2001, 202, 203). Er hat dabei nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts sowohl der verfassungsrechtlich
garantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2
GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu
tragen und muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in ei-
nen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE
52, 1, 29 f.; 95, 48, 58 f.; 101, 54, 75; ZfIR 2001, 202, 203). Eine einseitige Be-
vorzugung oder Benachteiligung stünde damit nicht in Einklang.
bb) Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers bestimmt
das Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
nicht für alle Sachbereiche gleich. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit
des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen be-
sonders ausgeprägten Schutz. Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetz-
gebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist
(BVerfGE 100, 226, 241). Das nimmt das Bundesverfassungsgericht insbeson-
dere dann an, wenn schutzwürdige Interessen unterschiedlicher Beteiligter am
selben Eigentumsobjekt zum Ausgleich zu bringen sind. In diesem Rahmen hat
es zugelassen, dass der Gesetzgeber bei der generellen Neugestaltung eines
Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen auch bestehende, durch die
Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigt (BVerfGE 83, 201,
211 f.). Auch können grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und
gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers erweitern. Diese Voraussetzungen hat das Bundesverfassungs-
gericht insbesondere bei der Überführung der sozialistischen Rechts- und Ei-
gentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in
das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland angenommen (ZfIR 2001,
202, 204).
cc) Mit diesen Vorgaben steht die Bereinigung der öffentlichen Nut-
zungsverhältnisse an privatem Grund und Boden durch das Verkehrsflächenbe-
reinigungsgesetz in Einklang.
(1) Die Regelungen dienen einem legitimen Regelungsziel. Der Gesetz-
geber hatte sich in dem Einigungsvertrag mit Art. 233 § 3 Abs. 3 EGBGB in der
seinerzeit geschaffenen Fassung die Bereinigung der Nutzungsverhältnisse an
Grund und Boden vorbehalten. Ein Grund für diesen Regelungsvorbehalt war
der Umstand, dass die Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden in der ehe-
maligen DDR den Nutzungsformen des Bürgerlichen Rechts nicht entsprachen.
Der zweite, wesentlich bedeutendere Grund hierfür war aber, dass diese Nut-
zungsverhältnisse in erheblichem Umfang nicht rechtlich gestaltet, sondern nur
faktisch begründet und in der ehemaligen DDR gleichwohl wie rechtlich gesi-
cherte Positionen behandelt worden waren. Es war deshalb unvermeidlich, die-
se unzureichenden und nicht mit dem Bürgerlichen Recht abgestimmten Nut-
zungsverhältnisse in zivilrechts- und marktkonforme Rechtsverhältnisse zu
überführen, die Voraussetzungen für eine Veräußerung und Beleihung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wiederherzustellen und den
bislang fehlenden Ausgleich zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer her-
beizuführen. Diese Notwendigkeit bestand bei der Nutzung fremder Grundstü-
cke durch Private nicht anders als bei der Nutzung fremder Grundstücke durch
öffentliche Stellen. Die Grundlagen der erforderlichen Bereinigung regelt das
Sachenrechtsbereinigungsgesetz für die Nutzung fremder (öffentlicher oder pri-
vater) Grundstücke durch Private (Begründung des Regierungsentwurfs ein
Sachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks 12/5992, S. 50, 59 f.). Die Vor-
gaben für die Bereinigung der Nutzung privater Grundstücke durch öffentliche
Stellen ergeben sich demgegenüber aus dem Verkehrsflächenbereinigungsge-
setz (Begründung des Regierungsentwurfs eines Verkehrsflächenbereinigungs-
gesetzes in BT-14/6204 S. 11 f.). An der Herstellung einer einheitlichen
Rechtsanwendung und von Rechtssicherheit besteht gerade auch bei privaten
Grundstücken, die öffentlich genutzt werden, ein erhebliches öffentliches Inter-
esse.
(2) Das dem öffentlichen Nutzer eingeräumte Ankaufsrecht führt im Er-
gebnis zu einem angemessenen, auch die Belange des Grundstückseigentü-
mers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich.
(a) Der Gesetzgeber hat allerdings den im Sachenrechtsbereinigungsge-
setz vorgesehenen und von dem Bundesverfassungsgericht als angemessen
akzeptierten (ZfIR 2001, 202, 204) Ankaufspreis in Höhe der Hälfte des Boden-
werts in § 6 VerkFlBerG nur für bebaute und diesen gleichgestellten Flächen (§
1 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6 VerkFlBerG) vorgesehen. Für Verkehrsflächen, um
die es hier geht, hat er dagegen in § 5 VerkFlBerG einen Ankaufspreis von 20% des Bodenwerts festgelegt und diesen auf, je nach Gemeindegröße, 5 €/m2, 10 €/m2 oder 15 €/m2 begrenzt. Das führt dazu, dass die Eigentümer von
Grundstücken, die als Verkehrsflächen genutzt werden, regelmäßig nur einen
geringen Ausgleich erhalten. Dieser Ausgleich liegt in aller Regel deutlich unter
dem Ankaufspreis, den der Grundstückseigentümer erhält, wenn sein Grund-
stück durch einen Privaten einerseits oder im komplexen Wohnungsbau oder
durch die öffentliche Hand anderseits genutzt wird. Im ersten Fall erhält er nach
VerkFlBerG die Hälfte des um ein Drittel verminderten Werts von baureifem
Land, im Ergebnis also ein Drittel des Bodenwerts. Der vorgesehene Ausgleich
wird teilweise als unzureichend angesehen. Die Bedenken richten sich teils ge-
gen den Ansatz überhaupt (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85, 86; v. Hammer-
stein/Hertel, LKV 2004, 385, 387; Jankowski, LKV 2007, 12; Vogt, ZOV 2001,
382), teilweise aber speziell auch gegen die Begrenzung (Aschmann/Groth,
ZOV 2003, 85, 87). Sie sind nicht berechtigt; der Ausgleich genügt den verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen.
(b) Der Ankaufspreis beruht auf der besonderen Situation bei Grundstü-
cken, die durch die ehemalige DDR für Verkehrswege, insbesondere Straßen,
in Anspruch genommen worden sind. Diese waren vor dem 3. Oktober 1990
nicht verkehrsfähig, weil die Widmung als Verkehrsweg eine Veräußerung und
insbesondere auch eine tatsächliche eigene Nutzung ausschloss. Die Widmung
und die mit ihr verbundenen Beschränkungen des Eigentums blieben auch nach
dem 3. Oktober 1990 erhalten, wenn und weil die Verkehrswege - hier die Bun-
desautobahn A im Norden Be. - weiterhin für den Widmungszweck ge-
braucht wurden und werden. Sie höhlte und höhlt den Wert des Grundstücks
wirtschaftlich aus. Daran ändert auch die teilweise angestellte Überlegung
nichts, die Betroffenen hätten schon für die tatsächliche Inanspruchnahme ge-
gen die DDR einen Anspruch auf Entschädigung gehabt (v. Hammer-
stein/Hertel, LKV 2004, 385, 388). Über die hier maßgebliche Werthaltigkeit des
Grundstücks selbst besagt das nichts. Dies hätte allenfalls zur Folge, dass die
Betroffenen nach § 1 des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (vom
10. Dezember 2003, BGBl. I S. 2471, 2473 - DDR-EErfG) bis zum 16. Juni
2004 (§ 5 Satz 1 DDR-EErfG) mangels Verrechnung (§ 7 DDR-EErfG) neben
dem Kaufpreis nach § 5 VerkFlBerG die nachträgliche Erfüllung eines solchen
Anspruchs hätten beantragen können.
(c) Der Gesetzgeber ist bei dem Gesichtspunkt der Aushöhlung des wirt-
schaftlichen Werts aber dessen ungeachtet nicht stehen geblieben. Er hat viel-
mehr berücksichtigt, dass der Bundesgerichtshof bei der Bemessung der Ent-
eignungsentschädigung für Straßengrundstücke nicht auf deren eher symboli-
schen Wert nach der Inanspruchnahme, sondern auf den Zustand davor abstellt
(Entwurfsbegründung in BT-Drucks 14/6204 S.18; BGH, Urt. v. 2. Februar
1978, III ZR 90/76, NJW 1978, 941, 942; Urt. v. 20. April 1989, III ZR 237/87,
BRS 53 Nr. 129). Vor der Inanspruchnahme, auf die für die hier zu treffende
Wertung in Anlehnung an den enteignungsrechtlichen Gesichtspunkt der Vor-
wirkung (dazu: BGHZ 98, 341, 342; 141, 319, 321) abzustellen ist, ist der Zu-
stand solcher Grundstücke vor der Enteignung durch eine erhebliche Wertein-
buße gegenüber anderen Grundstücken gekennzeichnet. Diese Einbuße hat
der Gesetzgeber pauschal bewertet, was zu dem grundsätzlichen Ankaufspreis
von 20% führte. Das ist nicht zu beanstanden.
(d) Nicht zu beanstanden ist auch die Begrenzung dieses Ankaufspreises
in § 5 Abs. 1 VerkFlBerG auf die genannten Höchstpreise. Grundlage hierfür ist
nach der zitierten Entwurfsbegründung die Überlegung, dass Verkehrswege
ihrem Träger einen deutlich geringeren Nutzvorteil bieten als bebaute Flächen.
Sie lassen sich, von dem seltenen Fall der Einziehung des Verkehrswegs ein-
mal abgesehen, nach Erwerb des Eigentums gemäß dem Verkehrsflächenbe-
reinigungsgesetz nicht verwerten. Sie bringen keinen Ertrag, sondern verursa-
chen in aller Regel nur hohe Unterhaltungskosten. Der hiermit angesprochene
Gedanken der fehlenden Kommerzialisierbarkeit (dazu Entwurfsbegründung in
BT-Drucks. 14/6204 S. 18) eignet sich zwar nach der Rechtsprechung des Se-
nats nicht dazu, Verkehrsflächen, insbesondere Grünanlagen, von mit sonsti-
gen baulichen Anlagen bebauten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VerkFlBerG) oder solchen
gleichgestellten Grundstücken (§ 1 Abs. 1 Sätze 2, 3, 6 VerkFlBerG) zu unter-
scheiden (Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 122/05, NJW-RR 2006, 805). Er ist a-
ber ein Gesichtspunkt, den der Gesetzgeber bei der Bemessung des Ankaufs-
preises berücksichtigen durfte und musste. Er ist das Gegenstück zu dem un-
erwarteten Zugewinn, den die wiedergewonnene Verfügbarkeit über Grund und
Boden für die an einer Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
Beteiligten in aller Regel bedeutete. Wie dieser gemeinsame Gewinn als Grund-
lage eines hälftigen Ankaufspreises heranzuziehen war (BVerfG, ZfIR 2001,
202, 204), so durfte der Gesetzgeber die einseitig von dem Staat zu tragende
Last der Verkehrsflächen bei der Bemessung des von ihm aufzubringenden
Ankaufspreises im Rahmen einer Bereinigung nach dem Verkehrsflächenberei-
nigungsgesetz berücksichtigen.
(e) Dem steht, anders als die Revision meint, nicht entgegen, dass die
Verkehrsfläche im vorliegenden Fall das Teilstück einer Bundesautobahn ist.
Richtig ist allerdings, dass die Klägerin aufgrund von § 1 Abs. 1 des Autobahn-
mautgesetzes (ABMG) für die Benutzung der Bundesautobahnen mit bestimm-
ten Lastkraftwagen eine Maut erheben kann und erheben lässt. Das Aufkom-
men aus dieser Maut ist aber der Nutzung des angekauften Grundstücks durch
den privaten Nutzer nicht vergleichbar. Die Maut ist nämlich kein Entgelt für die
Nutzung des Grund und Bodens, sondern eine öffentlich-rechtliche Gebühr, die
sich an dem Aufwand für die öffentliche Leistung auszurichten hat, für die sie
erhoben wird. Diese Leistung ist nicht die Zurverfügungstellung des Grund-
stücks, sondern die Bereitstellung und Unterhaltung des Autobahnnetzes. Das
ergibt sich schon aus der Zweckbestimmung der Maut in § 1 ABMG, vor allem
aber aus den Grundlagen für ihre Berechnung. Diese werden in Art. 7 Abs. 9
der in § 1 ABMG in Bezug genommenen Richtlinie 1999/62/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutz-
fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) festgelegt. Danach müssen sich die Maut-
gebühren an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des Auto-
bahnnetzes orientieren. Die Maut ist also kein Grundstücksertrag, sondern ein
Beitrag zu den hohen Unterhaltungs- und Ausbaulasten der Bundesautobah-
nen. Entsprechend dieser Zweckbestimmung kann die Klägerin über das
Mautaufkommen nicht frei verfügen. Der nach Abzug der Erhebungskosten
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 ABMG) und des Ausgleichs für die Kraftfahrzeugsteueraus-
fälle der Länder nach § 11 Abs. 2 ABMG verbleibende Überschuss aus dem
Mautaufkommen ist nach § 11 Abs. 1 Satz 3 ABMG zusätzlich dem Verkehrs-
haushalt zuzuführen und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesse-
rung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, zu
verwenden.
(f) Zu berücksichtigen sind bei der Bewertung des Ankaufspreises auch
die Beschränkungen des öffentlichen Nutzers durch das Verkehrsflächenberei-
nigungsgesetz. Sie sind deutlich enger als die des Nutzers nach dem Sachen-
rechtsbereinigungsgesetz. Der private Nutzer hat eine Sperrfrist von zwei Mal
drei Jahren einzuhalten, wenn er die gestaffelten Nachzahlungsverpflichtungen
nach § 71 Abs. 1 und 2 SachenRBerG vermeiden will. Danach ist er in der Ver-
wendung und Verwertung seines Grundstücks frei. Demgegenüber unterliegt
der öffentliche Nutzer einer Sperrfrist von 30 Jahren. Gibt er vor ihrem Ablauf
den öffentlichen Zweck auf, so kann der Grundstückseigentümer nach § 10
Abs. 1 VerkFlBerG den Wiederverkauf des Grundstücks an sich verlangen. Als
Kaufpreis hat er nach § 10 Abs. 2 VerkFlBerG i. V. m. § 456 Abs. 2 BGB den
Ankaufspreis nach § 5 VerkFlBerG zu zahlen. Das schränkt den öffentlichen
Nutzer erheblich ein. Außerdem kann der Grundstückseigentümer nach § 3
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VerkFlBerG den Verkauf von vornherein verweigern,
wenn bei Ausübung des Erwerbs durch den öffentlichen Nutzer Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Nutzung des Grundstücks nicht
länger als fünf Jahre fortdauern wird. Beides gleicht den niedrigen Ankaufspreis
aus.
3. Die Behandlung der Eigentümer von Verkehrsflächen nach dem Ver-
kehrsflächenbereinigungsgesetz widerspricht auch nicht dem Gleichbehand-
lungsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG.
a) Die Eigentümer von Grundstücken, die durch die ehemalige DDR als
Verkehrsflächen in Anspruch genommen worden sind, erhalten zwar, wie aus-
geführt, einen deutlich geringeren Ausgleich als Grundstückseigentümer, deren
Grundstücke für andere öffentliche oder für private Zwecke genutzt werden.
Das findet aber in der unterschiedlichen tatsächlichen Situation und den unter-
schiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei anderer öffentlicher Nutzung einer-
seits und bei privater Nutzung andererseits ihre Rechtfertigung. Die Unterschie-
de mögen zwar aus der Sicht des Grundstückseigentümers ohne Bedeutung
sein (so v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 390). Für die Bestimmung von
Inhalt und Schranken des Eigentums kommt es hierauf aber gerade an. So ist
bei den hier zu beurteilenden Verkehrsflächen der soziale Bezug des Eigen-
tums wesentlich größer als etwa bei den privat genutzten Grundstücken, die der
Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen. Das führt
zwangsläufig zu unterschiedlichen Abwägungsergebnissen.
b) Ob ein Verstoß ferner, wie die Revision meint, aus dem Fehlen einer
Möglichkeit abgeleitet werden kann, die Nutzung in Form eines Erbbaurechts zu
wählen, ist zweifelhaft. Denn auch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
steht dieses Wahlrecht nicht dem Eigentümer, sondern dem Nutzer zu. Für die
Beschränkung auf den Ankauf gibt es jedenfalls einen sachlichen Grund. Die
öffentliche Nutzung ist nämlich auf Dauer angelegt. Dafür kommt sinnvoll nur
das Volleigentum als Nutzungsform in Betracht, das die einschlägigen öffent-
lich-rechtlichen Vorschriften deshalb auch vorschreiben. Die Begründung von
Erbbaurechten scheidet demgegenüber aus, weil sie regelmäßig befristet sind.
4. Die Vorschriften des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes stehen
schließlich auch mit den Anforderungen des Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls
zur Europäischen Menschenrechtskonvention (ZP 1 EMRK) in Einklang.
a) Allerdings ist die Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1
VerkFlBerG durch den öffentlichen Nutzer als Enteignung im Sinne von Art. 1
ZP 1 EMRK anzusehen. Danach liegt eine Enteignung vor, wenn der Betroffene
Eigentumspositionen oder dem Eigentum gleichstehende Erwartungen verliert
(EGMR NJW 2005, 2530, 2531 f. Tz. 74 - Maltzahn u. a. gegen Deutschland).
Eine solche Fallgestaltung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
bei einer faktischen Enteignung durch Stellen der Wehrmacht, die erst mit dem
Ausschluss des Herausgabeanspruchs durch § 1 AKG zum 3. Oktober 1990
endgültig wurde, angenommen (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 108
ff., juris – Weber gegen Deutschland). Als Enteignung hat er ferner die „Belas-
tung“ des Bodenreformeigentums von Neubauern mit dem Auflassungsan-
spruch nach Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB eingeordnet (EGMR [große
Kammer] NJW 2005, 2907 f. Tz. 78 Jahn u. a. gegen Deutschland; EGMR [klei-
ne Kammer] NJW 2004, 923, 924 Tz. 65 – Jahn u. a. gegen Deutschland). Für
den mit der Ausübung des Ankaufsrechts nach § 3 Abs. 1 VerkFlBerG durch
den öffentlichen Nutzer verbundenen Eigentumsverlust gilt nichts anderes.
b) Ein Verstoß gegen Art. 1 ZP 1 EMRK liegt aber nur vor, wenn eine
solche Enteignung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt, nicht im öffentlichen In-
teresse liegt oder wenn sie unverhältnismäßig ist (EGMR NJW 2002, 45, 48 f.
Tz. 79, 83, 89 - König von Griechenland). Das ist entgegen der Ansicht der Re-
vision nicht der Fall.
aa) Das Ankaufsrecht des öffentlichen Nutzers ist in dem Verkehrsflä-
chenbereinigungsgesetz im Einzelnen geregelt. Die Bedingungen dieser Vor-
schriften sind eingehalten. An der Bereinigung der durch die ehemalige DDR
vorgenommenen faktischen Inanspruchnahme privater Grundstücke für öffentli-
che Zwecke bestand und besteht aus den dargelegten Gründen ein erhebliches
öffentliches Interesse. Der Begriff des öffentlichen Interesses in Art. 1 ZP 1
EMRK ist weit auszulegen; bei seiner Ausfüllung steht dem Gesetzgeber der
Vertragsstaaten ein weites Ermessen zu (EGMR NJW 2005, 2521, 2524 f. Tz.
149 – Broniowski gegen Polen). Es ist auch für die Bereinigung ungeordneter
Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden in der ehemaligen DRR anzuneh-
men. Das hat der Gerichtshof für Art. 237 § 1 EGBGB (NJW 2004, 927, 928 Tz.
40 – Forrer-Niedenthal gegen Deutschland), für den Ausschluss der Restitution
nach § 4 VermG (NJW 2004, 1583, 1584, Tz. 50 f. – Wittek gegen Deutsch-
land), für die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse an Bodenreformgrundstü-
cken (EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2908 Tz. 91; und EGMR [klei-
ne Kammer] NJW 2004, 923, 924 f. Tz. 80 f.) und für die Bereinigung nach dem
Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Entscheidung v. 12. Januar 2006, Rs.
77207/01, Tz. 32, juris – Senkpiel gegen Deutschland) anerkannt. Das Ver-
kehrsflächenbereinigungsgesetz regelt den im Sachenrechtsbereinigungsgesetz
zunächst ausgenommenen Bereich von bereinigungsbedürftigen Rechtsver-
hältnissen. Anhaltspunkte dafür, dass hier etwas anderes gelten könnte, sind
nicht ersichtlich.
bb) Die Enteignung ist auch verhältnismäßig. Verhältnismäßig ist eine
Enteignung allerdings, darin ist der Revision Recht zu geben, nach Art. 1 ZP 1
EMRK regelmäßig nur, wenn dem Betroffenen ein gerechter Ausgleich in Geld
zusteht (EGMR - König von Griechenland, aaO). Der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte erkennt aber in ständiger Rechtsprechung an, dass dieser
Ausgleich nicht in einer Verkehrswertentschädigung bestehen muss (EuGRZ
1983, 523, 527 Tz. 57, 73 - Sporrong und Lönnroth gegen Schweden; EuGRZ
1988, 341, 346 Tz. 56 – James gegen Vereinigtes Königreich). Sogar das gänz-
liche Fehlen eines Ausgleichs in Geld kann im Sinne der Konvention noch ver-
hältnismäßig sein (EuGRZ 1988, 341, 346 Tz. 54 – James gegen Vereinigtes
Königreich; übersehen bei v. Hammerstein/Hertel, LKV 2004, 385, 392). Dies
hat der Gerichtshof für die Regelungen in Art. 233 §§ 11 Abs. 3, 12 EGBGB
(EGMR [große Kammer] NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 – Jahn u. a. gegen
Deutschland) und in § 1 AKG (Urt. v. 23. Oktober 2006, Rs. 55878/00, Tz. 114
ff., juris – Weber gegen Deutschland) anerkannt. Jedenfalls können besondere
Umstände eine deutliche Reduzierung des Ausgleichs rechtfertigen. Solche
Umstände hat der Gerichtshof in den Verhältnissen bei der Bereinigung der
Nutzungsverhältnisse an Grund und Boden im Zusammenhang mit der deut-
schen Wiedervereinigung gesehen (NJW 2004, 1583, 1584 Tz. 59-61 – Wittek
gegen Deutschland; NJW 2005, 2907, 2911, Tz. 116 f. – Jahn u. a. gegen
Deutschland; NJW 2005, 2530, 2535 Tz. 110 - v. Maltzahn u. a. gegen
Deutschland). Hierbei hat der nationale Gesetzgeber einen weiten, wenn auch
nicht unbeschränkten Beurteilungsspielraum (EGMR NJW 2005, 2521, 2528
Tz. 182 – Broniowski gegen Polen). Diesen Spielraum hat er mit den begrenz-
ten Ankaufspreisen für Verkehrsflächen nach § 5 VerkFlBerG nicht überschrit-
ten. Das hat der Gerichtshof inhaltlich in der erwähnten Rechtssache W.
anerkannt, in welcher der betroffenen Eigentümerin ohne gesetzliche Verpflich-
tung ein Ausgleich auf dieser Grundlage angeboten, von dieser aber ausge-
schlagen worden war.
5. Nicht gegeben ist auch der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 14
EMRK (Gleichbehandlung). Zwar steht dem Eigentümer nach dem Verkehrsflä-
chenbereinigungsgesetz ein geringerer Ankaufspreis zu als bei einem Ankauf
nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Das ist aber, wie der Gerichtshof
in der Rechtssache W. anerkannt hat, der Sache geschuldet und wird zu-
dem durch zusätzliche Rechte der bisherigen Eigentümer ausgeglichen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, Entscheidung vom 03.11.2006 - 3 O 155/06 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 U 211/06 -