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BGH Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 122/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits oder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Ge- samtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr o- der weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden.

b) Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Flächen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch ges- talteter Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder an- deren Zwecken dient.

c) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche

oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.

BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - KG in Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die

Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und

den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 27. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Klägerin zu 1 gehört ein 1057 qm großes Grundstück im früheren

Ostteil von Berlin. Der Klägerin zu 2 gehört ein daneben liegendes aus zwei

Flurstücken bestehendes insgesamt 1.466 qm großes Eckgrundstück. Seit dem

Jahre 1954 befindet sich auf etwa zwei Dritteln der Fläche dieser beiden

Grundstücke ein Kinderplanschbecken, die so genannte "Plansche". Die Plan-

sche ist 1550 qm groß, besteht aus Beton und verfügt über ein Wassersprüh-

system sowie eine zentrale Entwässerung. Auch heute wird die Plansche im

Sommer noch genutzt. Neben der Plansche befinden sich, jedoch weitgehend

auf anderen Grundstücken, eine Liegewiese, ein Schwebebalken, eine Schau-

kel und ein Klettergerüst. Die Gesamtanlage ist durch einen Zaun mit drei Ein-

gängen abgegrenzt und als öffentlicher Kinderspielplatz sowie Liegewiese aus-

geschildert. Unmittelbar an diese Anlage grenzen eine öffentliche Toilettenanla-

ge aus dem Jahre 1955, ein Bolzplatz, eine Tischtennisanlage, ein Sandkasten

sowie eine Spielplatzanlage.

2

Als Nutzungsart der Grundstücke war seit 1977 im Grundbuch von Berlin

„Sport- und Erholungsfläche“ angegeben. Die Grundstücke der Klägerinnen wa-

ren zusammen mit den angrenzenden Grundstücken im Grün- und Freiflächen-

verzeichnis des Magistrats von Berlin aus dem Jahre 1989 verzeichnet und sind

als Grünflächen auch im Grünflächenverzeichnis von Berlin vom 31. Dezember

1995 eingetragen. In einem Bebauungsplan vom Dezember 1996 sind die Plan-

sche als öffentlicher Wasserspielplatz, der übrige eingezäunte Bereich als öf-

fentliche Parkanlage und die weiteren Anlagen als öffentlicher Ballspielplatz und

öffentlicher Spielplatz ausgewiesen.

3

Die Klägerinnen verlangten von dem beklagten Land (Beklagter) für den

Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 eine Nutzungsent-

schädigung auf der Grundlage des im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz für

bebaute Flächen vorgesehenen Ankaufspreises. Der Beklagte zahlte ihnen nur

eine Entschädigung auf der Grundlage des für Verkehrsflächen vorgesehenen

Ankaufspreises von 15 €/qm. Die Differenz von 26.814,49 € für das Grundstück

der Klägerin zu 1 und von 37.769,63 € für das Grundstück der Klägerin zu 2 ist

Gegenstand der Klage.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rinnen hat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich

die von dem Kammergericht zugelassene Revision des Beklagten, mit dem er

die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Dagegen wenden

sich die Klägerinnen.

Entscheidungsgründe

I.

5

Nach Ansicht des Berufungsgerichts bemisst sich die von dem Beklagten

geschuldete Nutzungsentschädigung nicht nach dem Ankaufspreis für Ver-

kehrsflächen, sondern nach dem Ankaufspreis für bebaute Grundstücke. Ver-

kehrsflächen seien zwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch öffentliche

Parkflächen und Grünanlagen. Dazu gehörten die Grundstücke der Klägerinnen

aber nicht. Eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage sei nur bei Flächen an-

zunehmen, die gar nicht, auch nicht mit baulichen Anlagen im Sinne von § 12

Abs. 3 SachenRBerG, bebaut seien. Das folge aus der Systematik des Geset-

zes. Dieses sehe bebaute Flächen nicht als einen Auffangtatbestand, sondern

als einen gleichwertigen Tatbestand neben den Verkehrsflächen vor. Beide lie-

ßen sich nur nach dem Vorhandensein von Bebauung voneinander abgrenzen.

Dann aber sei das Ausmaß der Bebauung unerheblich.

II.

6

Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Über-

prüfung stand. Den Klägerinnen steht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG die

verlangte und rechnerisch unstreitige Nutzungsentschädigung zu. Grundlage

ihrer Berechnung ist § 6 VerkFlBerG und nicht, wie der Beklagte meint, § 5

VerkFlBerG. Die Grundstücke dienen nicht als öffentliche Parkfläche oder

Grünanlage, sondern als bebaute Fläche öffentlichen Zwecken.

7

1. Ob ein privates Grundstück als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage

im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG oder als

bebaute Fläche im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG öffentlichen

Zwecken dient, hängt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht

davon ab, ob es kommerzialisierbar ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich

zwar bei der Bestimmung des niedrigen Ankaufspreises für Verkehrsflächen

von der Überlegung leiten lassen, dass solche Flächen regelmäßig nicht kom-

merzialisierbar sind und erhebliche Kosten verursachen (Begründung des Re-

gierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 18). Ob sich Verkehrsflächen von

für öffentliche Zwecke bebauten Flächen danach abgrenzen lassen, ist aber

zweifelhaft. Verkehrsflächen sind während der Dauer der öffentlichen Nutzung

nicht selten in erheblichem Maße wirtschaftlich nutzbar, wie gebührenpflichtige

öffentliche Parkplätze, Verkehrszonen in U- und S-Bahnhöfen, die Bahnhöfe

der Deutschen Bahn AG oder Verkehrsflughäfen zeigen. Umgekehrt werden

sich für öffentliche Zwecke bebaute Grundstücke nicht wirtschaftlich nutzen las-

sen, solange sie etwa als Behördengebäude oder in ähnlicher Weise im Dienst-

gebrauch öffentlicher Stellen stehen. Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung sind

Verkehrsflächen grundsätzlich in gleicher Weise verwertbar wie bebaute

Grundstücke, wie das nach § 10 VerkFlBerG dann in beiden Fällen (mit unter-

schiedlicher Bindungsdauer) bestehende Wiederkaufsrecht zeigt. Das und auch

die Frage, ob dieser Gedanke mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG kon-

sequent durchgeführt worden ist, bedürfen keiner Vertiefung. Der Gesetzgeber

hat weder die Abgrenzung der Verkehrsflächen von den bebauten Flächen

noch die Anwendung des niedrigen Ankaufspreises nach § 5 VerkFlBerG einer-

seits und des erhöhten Ankaufspreises nach § 6 VerkFlBerG andererseits von

dem Gesichtspunkt der Kommerzialisierbarkeit abhängig gemacht. Entschei-

dend ist nach §§ 1, 5 und 6 VerkFlBerG vielmehr nur, welchem öffentlichen

Zweck das Grundstück dient.

8

2. Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich öffentliche Parkflächen

und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch nicht danach

von bebauten Grundstücken abgrenzen, ob sie dem Gemeingebrauch oder

dem Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch gewidmet sind. Straßen, Wege

oder Plätze stehen zwar nach ihrer Widmung regelmäßig einer unbeschränkten

Öffentlichkeit unmittelbar und ohne besondere Zulassung zur bestimmungsge-

mäßen Nutzung zur Verfügung und damit in Gemeingebrauch (Papier in: Erich-

sen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 41 Rdn. 3;

Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 75 Rdn. 16). Davon

macht das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz die Unterscheidung von Ver-

kehrsflächen und bebauten Flächen aber nicht abhängig. Das wäre auch nicht

sachgerecht, da weder alle Verkehrsflächen in Gemeingebrauch noch alle be-

bauten Flächen in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch stehen. Nebenanla-

gen öffentlicher Straßen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG), Stauanlagen, Anlagen

des Hochwasser- oder Küstenschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG), Eisen-

bahninfrastruktur- oder Straßenbahnbetriebsanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3

VerkFlBerG) und militärische oder auch die dem eigentlichen Flugbetrieb die-

nenden Teile ziviler Flughäfen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG) stehen meist nicht

in Gemein-, sondern in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch. Andererseits

sind etwa mit Kulturhäusern, Kliniken oder öffentlichen Gedenkstätten bebaute

Flächen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich, obwohl sie in Sondergebrauch

stehen. Dass der Zugang zu Museen, Theatern oder Schwimmbädern meist

von dem Erwerb einer Eintrittskarte abhängt, unterscheidet diese Nutzung nicht

von Eisen- und Straßenbahnanlagen, mautbewehrten Straßen oder Botani-

schen Gärten, bei denen es genauso liegt. Allein nach ihrer Zugänglichkeit für

die Öffentlichkeit lässt sich eine öffentliche Park- oder Grünfläche nicht von an-

deren öffentlichen Flächen abgrenzen.

9

3. Das Berufungsgericht hat die Grundstücke der Klägerinnen im Ergeb-

nis zu Recht nicht als Teil einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage im

Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG, sondern als

bebaute Flächen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG behandelt.

10

a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts

nicht schon daraus, dass sich auf dem Grundstück der Klägerinnen mit der

Plansche eine bauliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm

11

aa) Zwar unterscheidet das Gesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG

zwischen Verkehrsflächen und bebauten Grundstücken. Richtig ist auch, dass

eine Bebauung nicht nur bei der Errichtung eines Gebäudes, sondern nach § 1

Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm § 12 Abs. 3 SachenRBerG auch bei Errichtung

einer baulichen Anlage vorliegt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen

werden, dass jedes Grundstück, auf dem sich auch nur eine bauliche Anlage

befindet, keine Verkehrsfläche im Sinne von § 2 Abs. 2 VerkFlBerG sein könne.

Ein Grundstück lässt sich zwar, je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, auch

ohne die Errichtung baulicher Anlagen als Weg, Schienenweg oder sonstige

Verkehrsfläche nutzen. Nicht selten ist aber die Nutzung eines Grundstücks als

Weg, Straße, Platz, Schienenweg, Wasserstraße oder Flugplatz nur möglich,

wenn in mehr oder weniger großem Ausmaß bauliche Anlagen wie Brücken,

Tunnelbauwerke oder Unterführungen angelegt werden. Die Vornahme solcher

baulichen Maßnahmen stellt die Nutzung als Verkehrsfläche jedenfalls nicht in

Frage.

12

bb) Für öffentliche Parkflächen und Grünanlagen gilt entgegen der An-

nahme des Berufungsgerichts nichts anderes. Sie unterscheiden sich zwar von

den übrigen Verkehrsflächen (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85). Der Unter-

schied liegt aber in der Funktion, nicht in dem Vorhandensein einer Bebauung.

Ihre Funktion als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage verliert eine Fläche

nicht schon dadurch, dass sich auf ihr Gebäude oder bauliche Anlagen befin-

den. Beide sind typische Ausdrucksformen der Gartenkunst. Darunter ist die

künstlerische Formung begrenzter Freiräume durch Pflanzen, Wege, Anschüt-

tungen, Planierungen, Architekturelemente, Wasser und Bildwerke zu verste-

hen (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Artikel Gartenkunst). Hierzu gehören

Terrassen- und Springbrunnenanlagen, Pavillons und ähnliche Gebäude und

bauliche Anlagen. Sie sind ein typisches Gestaltungselement nicht nur von

Park-, sondern auch von Grünanlagen und stellen ihren Charakter als solche

nicht in Frage.

13

b) Die Grundstücke der Klägerinnen sind vielmehr deshalb keine öffentli-

che Parkfläche oder Grünanlage, weil ihnen die Funktion einer solchen Anlage

fehlt.

15

aa) Ihre Funktion unterscheidet eine öffentliche Parkfläche oder Grünan-

lage von einer sonstigen bebauten Fläche.

(1) Welche Anforderungen an eine öffentliche Parkfläche oder Grünanla-

ge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber allerdings nicht bestimmt und auch

nicht durch Hinweise in der Entwurfsbegründung präzisiert. Dort findet sich nur

der Hinweis auf die Bedeutung von öffentlichen Parkflächen und Grünanlagen

für die Allgemeinheit und auf die Kosten, die für ihre Anlage und Unterhaltung

aufgewendet wurden und werden (BT-Drucks 14/6204 S. 16). Einigkeit besteht

allerdings darüber, dass nicht jede begrünte Fläche unabhängig von dem Vor-

handensein baulicher Anlagen als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage zu

qualifizieren ist (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, § 2 VerkFlBerG

Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen, § 2 VerkFlBerG

Rdn. 18; Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3). Aus dem erwähnten knappen Hinweis in

der Begründung des Regierungsentwurfs wird teilweise abgeleitet, dass eine

öffentliche Parkfläche oder Grünanlage anzunehmen sei, wenn die Grünfläche

von der öffentlichen Hand mit nicht völlig unerheblichem Aufwand angelegt

worden sei oder unterhalten werde (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereini-

gung, § 2 VerkFlBerG Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen,

§ 2 VerkFlBerG Rdn. 18; ders., VIZ 2002, 1, 3). Das unterscheidet öffentliche

Parkflächen und Grünanlagen aber nicht wesentlich von anderen öffentlichen

Nutzungen und ist schon deshalb zur Abgrenzung ungeeignet. Hinzu kommt,

dass der erforderliche Aufwand in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG

bestimmt werden soll, der aber gerade für bebaute Flächen gilt (Matthiessen,

VIZ 2002, 1, 3 bei Fn. 22).

16

(2) Kriterien für die Unterscheidung der öffentlichen Parkflächen und

Grünanlagen von anderen, insbesondere bebauten Flächen lassen sich auch

weder aus § 1 des Berliner Grünflächengesetzes vom 24. November 1997

(GVBl. S. 612) noch aus dem von dem Landgericht herangezogenen § 2 Abs. 1

Satz 2 der Sondernutzungsordnung des Magistrats von Berlin vom 14. Mai

1980 (Magistratsbeschluss Nr. 149) ableiten. Das folgt zwar nicht schon daraus,

dass es sich im ersten Fall um eine landesrechtliche, im zweiten Fall um eine

lokale Regelung handelt. Denn auch solche Regelungen können Anhaltspunkte

für die Auslegung bundesrechtlicher Regelungen geben, wenn sie eine ver-

gleichbare Zielsetzung verfolgen und Ausdruck eines über den eigenen Bereich

hinausgehenden Begriffsverständnisses sind. Daran aber fehlt es. Beide Rege-

lungen verfolgen das Anliegen, eine bestimmungsgemäße Nutzung öffentlicher

Anlagen sicherzustellen. Sie unterscheiden hierzu nicht zwischen öffentlichen

Parkflächen und Grünanlagen einerseits und anderen öffentlichen Anlagen an-

derseits und bieten deshalb auch kein für die Auslegung des Verkehrsflächen-

bereinigungsgesetzes nutzbares Abgrenzungskriterium.

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(3) Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Gesetzgeber die Flächen,

die als Verkehrsflächen zu behandeln sind, in § 2 Abs. 2 VerkFlBerG nicht an-

hand von Regelbeispielen, sondern abschließend beschrieben hat. Dies wird in

der Formulierung der Vorschrift, aber auch in der Behandlung von Absetztei-

chen oder Deponien deutlich. Sie gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als

bauliche Anlagen, auch wenn man sie mit derselben Berechtigung wie öffentli-

che Parkflächen und Grünanlagen als Verkehrsflächen hätte behandeln kön-

nen. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers legt es nahe, Verkehrsflächen von

bebauten oder diesen gleichgestellten Flächen nach der Funktion abzugrenzen,

die die einzelnen Gruppen von Verkehrsflächen haben. Die Funktion öffentlicher

Parkflächen und Grünanlagen lässt sich aus den in §§ 1, 1a, 5 und 9 BauGB

bestimmten Zielen und Instrumenten der Flächennutzungs- und Bauleitplanung

einerseits und den in §§ 1, 2 und 14 BNatSchG bestimmten Zielen und

Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftsplanung andererseits ab-

leiten. Danach dienen eine Grünanlage und ein Park der Erhaltung und Ent-

wicklung der biologischen Vielfalt, insbesondere als Lebensraum für Tiere und

Pflanzen, aber auch der Erholung. Die eine öffentliche Parkfläche oder Grünan-

lage prägende Funktion ist es also, die Natur und Landschaft zu schützen und

zu entwickeln oder gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölke-

rung zu erschließen. Das steht zwar der Nutzung solcher Flächen auch für an-

dere Zwecke, etwa als Spielplatz, nicht entgegen. Prägen diese anderen Zwe-

cke aber den Charakter der Flächennutzung, hat die Fläche eine andere Funk-

tion. Sie dient dann den in § 1 Abs. 6 BauGB auch angesprochenen Wohnbe-

dürfnissen der Bevölkerung, Sport- und Freizeitbelangen oder den Belangen

des Personen- und Güterverkehrs, hat aber nicht mehr die spezifische Funktion

einer Grünanlage oder eines Parks. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man, wie

das Landgericht, auf die Vorschriften des Rechts der früheren DDR abstellte.

Nach den insoweit einschlägigen §§ 10, 12 des Landeskulturgesetzes der DDR

vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) und § 17 der Naturschutzverordnung vom 18.

Mai 1989 (GBl. I S. 159) hatten öffentliche Parkflächen und Grünanlagen die

gleiche Funktion. Sie wurden auch in dem hier zugrunde gelegten Sinne ver-

standen (Akademie f. Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, Lexikon

Landeskulturrecht, Artikel Grünanlage, Park).

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bb) Die Grundstücke der Klägerinnen dienen nicht dazu, die Natur zu

schützen oder zu entwickeln oder gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung

der Bevölkerung zu erschließen. Sie werden vielmehr für einen Kinderspielplatz

genutzt.

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(1) Das folgt nicht schon daraus, dass sich auf den Grundstücken der

Klägerinnen im Wesentlichen nur die Plansche befindet. Diese Grundstücke

werden nämlich nicht isoliert genutzt, sondern im Rahmen einer mehrere ande-

re Grundstücke mitumfassenden Gesamtanlage. Für die Einordnung als öffent-

liche Parkfläche oder Grünanlage einerseits oder als bebaute Fläche anderer-

seits ist deshalb der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, wel-

che Teile dieser Anlage sich mehr oder weniger zufällig auf den Grundstücken

der Klägerinnen befinden.

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(2) Die Plansche prägt den Charakter der Gesamtanlage. Nach den

Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht übernimmt, ist die

Gesamtanlage zwar teilweise als Park in den Verzeichnissen des Landes Berlin

eingetragen, der auch Liegewiesen umfasst. Nutzung und Charakter der Anlage

werden nach diesen Feststellungen aber von der großen Plansche bestimmt.

Sie ist anders als etwa eine Fontäne in einem öffentlichen Park kein Ausdruck

der Gartenkunst, keine Gestaltung von grüner Natur und auch nicht zu deren

Schutz und Entwicklung, sondern dazu bestimmt, Kindern Gelegenheit zu

sommerlichem Badevergnügen zu verschaffen. Die Plansche prägt die Anlage

als Kinderspielplatz. Dies wird von der Revision nicht angegriffen, sondern aus-

drücklich eingeräumt. Ein Kinderspielplatz hat aber eine andere Funktion als

eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage.

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4. Kinderspielplätze können auch nicht öffentlichen Parkflächen und

Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG gleich gestellt werden.

Das würde eine planwidrige Lücke im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz und

voraussetzen, dass diese nach dem Plan des Gesetzes durch eine entspre-

chende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre. An beidem fehlt es.

Kinderspielplätze haben zwar gerade auch in städtischer Umgebung eine große

Bedeutung für die Allgemeinheit, weil Kinder nur auf solchen Plätzen ohne eine

Gefährdung durch den Straßenverkehr spielen können. Die Bedeutung der öf-

fentlichen Nutzung allein reicht aber nach § 1 VerkFlBerG gerade nicht aus, den

Trägern dieser Aufgabe einen gesetzlichen Anspruch einzuräumen, von dem

privaten Eigentümer des betroffenen Grundstücks den Ankauf zu den in §§ 5

und 6 VerkFlBerG bestimmten herabgesetzten Preisen zu verlangen. Sie liegt

nämlich, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, bei nahezu jeder öffentli-

chen Nutzung vor. Erforderlich ist deshalb nach § 1 VerkFlBerG, dass es sich

entweder um eine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche oder um eine bauliche

Nutzung handelt. Grundstücke, die keine dieser beiden Eigenschaften aufwei-

sen, vermögen nach dem Konzept des Gesetzes kein Ankaufsrecht zu begrün-

den (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 13). Etwas

anderes gilt nach § 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 VerkFlBerG für Grundstücke, auf

denen sich Absetzteiche und ähnliche Abwasserentsorgungsanlagen oder De-

ponien befinden, sowie unbebaute Grundstücke in militärischen Liegenschaften.

Sie können zwar trotz Fehlens einer baulichen Nutzung angekauft werden, aber

nicht zu dem Ankaufspreis für Verkehrsflächen, sondern nur zu dem Ankaufs-

preis für bebaute Flächen. Die weitere Ausnahme für öffentliche Parkflächen

und Grünanlagen, die als Verkehrsflächen behandelt werden, rechtfertigt sich

nach der Begründung des Gesetzes allein mit der den Verkehrsflächen ver-

gleichbaren Bedeutung solcher Anlagen für die Allgemeinheit sowie damit, dass

sie zwar nicht mit erheblichem baulichen, wohl aber mit erheblichem finanziellen

Aufwand angelegt oder rekonstruiert worden sind (BT-Drucks 14/6204 S. 16).

Eine vergleichbare Überlegung hat der Gesetzgeber für Kinderspielplätze gera-

de nicht angestellt. Sie können zwar mit erheblichem Aufwand hergerichtet

worden sein. Das kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein An-

kaufsrecht begründen, aber nur unter dem Gesichtspunkt einer baulichen Nut-

zung und zu dem dafür geltenden Ankaufspreis nach § 6 VerkFlBerG (BT-

Drucks. 14/6204 S. 14). Danach ist das Berufungsgericht verfahren.

III.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2003 - 32 O 196/03 -

KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2005 - 24 U 61/04 -