BGH Urteil vom 20.01.2006 – V ZR 122/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. Januar 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
VerkFlBerG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Nr. 5
a) Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits oder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Ge- samtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr o- der weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden.
b) Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Flächen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch ges- talteter Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder an- deren Zwecken dient.
c) Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche
oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2006 - V ZR 122/05 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammerge-
richts in Berlin vom 27. April 2005 wird auf Kosten des Beklagten
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Klägerin zu 1 gehört ein 1057 qm großes Grundstück im früheren
Ostteil von Berlin. Der Klägerin zu 2 gehört ein daneben liegendes aus zwei
Flurstücken bestehendes insgesamt 1.466 qm großes Eckgrundstück. Seit dem
Jahre 1954 befindet sich auf etwa zwei Dritteln der Fläche dieser beiden
Grundstücke ein Kinderplanschbecken, die so genannte "Plansche". Die Plan-
sche ist 1550 qm groß, besteht aus Beton und verfügt über ein Wassersprüh-
system sowie eine zentrale Entwässerung. Auch heute wird die Plansche im
Sommer noch genutzt. Neben der Plansche befinden sich, jedoch weitgehend
auf anderen Grundstücken, eine Liegewiese, ein Schwebebalken, eine Schau-
kel und ein Klettergerüst. Die Gesamtanlage ist durch einen Zaun mit drei Ein-
gängen abgegrenzt und als öffentlicher Kinderspielplatz sowie Liegewiese aus-
geschildert. Unmittelbar an diese Anlage grenzen eine öffentliche Toilettenanla-
ge aus dem Jahre 1955, ein Bolzplatz, eine Tischtennisanlage, ein Sandkasten
sowie eine Spielplatzanlage.
Als Nutzungsart der Grundstücke war seit 1977 im Grundbuch von Berlin
„Sport- und Erholungsfläche“ angegeben. Die Grundstücke der Klägerinnen wa-
ren zusammen mit den angrenzenden Grundstücken im Grün- und Freiflächen-
verzeichnis des Magistrats von Berlin aus dem Jahre 1989 verzeichnet und sind
als Grünflächen auch im Grünflächenverzeichnis von Berlin vom 31. Dezember
1995 eingetragen. In einem Bebauungsplan vom Dezember 1996 sind die Plan-
sche als öffentlicher Wasserspielplatz, der übrige eingezäunte Bereich als öf-
fentliche Parkanlage und die weiteren Anlagen als öffentlicher Ballspielplatz und
öffentlicher Spielplatz ausgewiesen.
Die Klägerinnen verlangten von dem beklagten Land (Beklagter) für den
Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2002 eine Nutzungsent-
schädigung auf der Grundlage des im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz für
bebaute Flächen vorgesehenen Ankaufspreises. Der Beklagte zahlte ihnen nur
eine Entschädigung auf der Grundlage des für Verkehrsflächen vorgesehenen
Ankaufspreises von 15 €/qm. Die Differenz von 26.814,49 € für das Grundstück
der Klägerin zu 1 und von 37.769,63 € für das Grundstück der Klägerin zu 2 ist
Gegenstand der Klage.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rinnen hat das Kammergericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich
die von dem Kammergericht zugelassene Revision des Beklagten, mit dem er
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Dagegen wenden
sich die Klägerinnen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts bemisst sich die von dem Beklagten
geschuldete Nutzungsentschädigung nicht nach dem Ankaufspreis für Ver-
kehrsflächen, sondern nach dem Ankaufspreis für bebaute Grundstücke. Ver-
kehrsflächen seien zwar nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch öffentliche
Parkflächen und Grünanlagen. Dazu gehörten die Grundstücke der Klägerinnen
aber nicht. Eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage sei nur bei Flächen an-
zunehmen, die gar nicht, auch nicht mit baulichen Anlagen im Sinne von § 12
Abs. 3 SachenRBerG, bebaut seien. Das folge aus der Systematik des Geset-
zes. Dieses sehe bebaute Flächen nicht als einen Auffangtatbestand, sondern
als einen gleichwertigen Tatbestand neben den Verkehrsflächen vor. Beide lie-
ßen sich nur nach dem Vorhandensein von Bebauung voneinander abgrenzen.
Dann aber sei das Ausmaß der Bebauung unerheblich.
II.
Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Über-
prüfung stand. Den Klägerinnen steht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG die
verlangte und rechnerisch unstreitige Nutzungsentschädigung zu. Grundlage
ihrer Berechnung ist § 6 VerkFlBerG und nicht, wie der Beklagte meint, § 5
VerkFlBerG. Die Grundstücke dienen nicht als öffentliche Parkfläche oder
Grünanlage, sondern als bebaute Fläche öffentlichen Zwecken.
1. Ob ein privates Grundstück als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG oder als
bebaute Fläche im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG öffentlichen
Zwecken dient, hängt, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, nicht
davon ab, ob es kommerzialisierbar ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat sich
zwar bei der Bestimmung des niedrigen Ankaufspreises für Verkehrsflächen
von der Überlegung leiten lassen, dass solche Flächen regelmäßig nicht kom-
merzialisierbar sind und erhebliche Kosten verursachen (Begründung des Re-
gierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 18). Ob sich Verkehrsflächen von
für öffentliche Zwecke bebauten Flächen danach abgrenzen lassen, ist aber
zweifelhaft. Verkehrsflächen sind während der Dauer der öffentlichen Nutzung
nicht selten in erheblichem Maße wirtschaftlich nutzbar, wie gebührenpflichtige
öffentliche Parkplätze, Verkehrszonen in U- und S-Bahnhöfen, die Bahnhöfe
der Deutschen Bahn AG oder Verkehrsflughäfen zeigen. Umgekehrt werden
sich für öffentliche Zwecke bebaute Grundstücke nicht wirtschaftlich nutzen las-
sen, solange sie etwa als Behördengebäude oder in ähnlicher Weise im Dienst-
gebrauch öffentlicher Stellen stehen. Bei Aufgabe der öffentlichen Nutzung sind
Verkehrsflächen grundsätzlich in gleicher Weise verwertbar wie bebaute
Grundstücke, wie das nach § 10 VerkFlBerG dann in beiden Fällen (mit unter-
schiedlicher Bindungsdauer) bestehende Wiederkaufsrecht zeigt. Das und auch
die Frage, ob dieser Gedanke mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG kon-
sequent durchgeführt worden ist, bedürfen keiner Vertiefung. Der Gesetzgeber
hat weder die Abgrenzung der Verkehrsflächen von den bebauten Flächen
noch die Anwendung des niedrigen Ankaufspreises nach § 5 VerkFlBerG einer-
seits und des erhöhten Ankaufspreises nach § 6 VerkFlBerG andererseits von
dem Gesichtspunkt der Kommerzialisierbarkeit abhängig gemacht. Entschei-
dend ist nach §§ 1, 5 und 6 VerkFlBerG vielmehr nur, welchem öffentlichen
Zweck das Grundstück dient.
2. Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich öffentliche Parkflächen
und Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG auch nicht danach
von bebauten Grundstücken abgrenzen, ob sie dem Gemeingebrauch oder
dem Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch gewidmet sind. Straßen, Wege
oder Plätze stehen zwar nach ihrer Widmung regelmäßig einer unbeschränkten
Öffentlichkeit unmittelbar und ohne besondere Zulassung zur bestimmungsge-
mäßen Nutzung zur Verfügung und damit in Gemeingebrauch (Papier in: Erich-
sen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 41 Rdn. 3;
Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 75 Rdn. 16). Davon
macht das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz die Unterscheidung von Ver-
kehrsflächen und bebauten Flächen aber nicht abhängig. Das wäre auch nicht
sachgerecht, da weder alle Verkehrsflächen in Gemeingebrauch noch alle be-
bauten Flächen in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch stehen. Nebenanla-
gen öffentlicher Straßen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VerkFlBerG), Stauanlagen, Anlagen
des Hochwasser- oder Küstenschutzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 VerkFlBerG), Eisen-
bahninfrastruktur- oder Straßenbahnbetriebsanlagen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3
VerkFlBerG) und militärische oder auch die dem eigentlichen Flugbetrieb die-
nenden Teile ziviler Flughäfen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 VerkFlBerG) stehen meist nicht
in Gemein-, sondern in Sonder-, Anstalts- oder Dienstgebrauch. Andererseits
sind etwa mit Kulturhäusern, Kliniken oder öffentlichen Gedenkstätten bebaute
Flächen der Öffentlichkeit allgemein zugänglich, obwohl sie in Sondergebrauch
stehen. Dass der Zugang zu Museen, Theatern oder Schwimmbädern meist
von dem Erwerb einer Eintrittskarte abhängt, unterscheidet diese Nutzung nicht
von Eisen- und Straßenbahnanlagen, mautbewehrten Straßen oder Botani-
schen Gärten, bei denen es genauso liegt. Allein nach ihrer Zugänglichkeit für
die Öffentlichkeit lässt sich eine öffentliche Park- oder Grünfläche nicht von an-
deren öffentlichen Flächen abgrenzen.
3. Das Berufungsgericht hat die Grundstücke der Klägerinnen im Ergeb-
nis zu Recht nicht als Teil einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG, sondern als
bebaute Flächen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG behandelt.
a) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
nicht schon daraus, dass sich auf dem Grundstück der Klägerinnen mit der
Plansche eine bauliche Anlage im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm
§ 12 Abs. 3 SachenRBerG befindet.
aa) Zwar unterscheidet das Gesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkFlBerG
zwischen Verkehrsflächen und bebauten Grundstücken. Richtig ist auch, dass
eine Bebauung nicht nur bei der Errichtung eines Gebäudes, sondern nach § 1
Abs. 1 Satz 3 VerkFlBerG iVm § 12 Abs. 3 SachenRBerG auch bei Errichtung
einer baulichen Anlage vorliegt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen
werden, dass jedes Grundstück, auf dem sich auch nur eine bauliche Anlage
befindet, keine Verkehrsfläche im Sinne von § 2 Abs. 2 VerkFlBerG sein könne.
Ein Grundstück lässt sich zwar, je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, auch
ohne die Errichtung baulicher Anlagen als Weg, Schienenweg oder sonstige
Verkehrsfläche nutzen. Nicht selten ist aber die Nutzung eines Grundstücks als
Weg, Straße, Platz, Schienenweg, Wasserstraße oder Flugplatz nur möglich,
wenn in mehr oder weniger großem Ausmaß bauliche Anlagen wie Brücken,
Tunnelbauwerke oder Unterführungen angelegt werden. Die Vornahme solcher
baulichen Maßnahmen stellt die Nutzung als Verkehrsfläche jedenfalls nicht in
Frage.
bb) Für öffentliche Parkflächen und Grünanlagen gilt entgegen der An-
nahme des Berufungsgerichts nichts anderes. Sie unterscheiden sich zwar von
den übrigen Verkehrsflächen (Aschmann/Groth, ZOV 2003, 85). Der Unter-
schied liegt aber in der Funktion, nicht in dem Vorhandensein einer Bebauung.
Ihre Funktion als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage verliert eine Fläche
nicht schon dadurch, dass sich auf ihr Gebäude oder bauliche Anlagen befin-
den. Beide sind typische Ausdrucksformen der Gartenkunst. Darunter ist die
künstlerische Formung begrenzter Freiräume durch Pflanzen, Wege, Anschüt-
tungen, Planierungen, Architekturelemente, Wasser und Bildwerke zu verste-
hen (Brockhaus Enzyklopädie, 19. Aufl., Artikel Gartenkunst). Hierzu gehören
Terrassen- und Springbrunnenanlagen, Pavillons und ähnliche Gebäude und
bauliche Anlagen. Sie sind ein typisches Gestaltungselement nicht nur von
Park-, sondern auch von Grünanlagen und stellen ihren Charakter als solche
nicht in Frage.
b) Die Grundstücke der Klägerinnen sind vielmehr deshalb keine öffentli-
che Parkfläche oder Grünanlage, weil ihnen die Funktion einer solchen Anlage
fehlt.
aa) Ihre Funktion unterscheidet eine öffentliche Parkfläche oder Grünan-
lage von einer sonstigen bebauten Fläche.
(1) Welche Anforderungen an eine öffentliche Parkfläche oder Grünanla-
ge zu stellen sind, hat der Gesetzgeber allerdings nicht bestimmt und auch
nicht durch Hinweise in der Entwurfsbegründung präzisiert. Dort findet sich nur
der Hinweis auf die Bedeutung von öffentlichen Parkflächen und Grünanlagen
für die Allgemeinheit und auf die Kosten, die für ihre Anlage und Unterhaltung
aufgewendet wurden und werden (BT-Drucks 14/6204 S. 16). Einigkeit besteht
allerdings darüber, dass nicht jede begrünte Fläche unabhängig von dem Vor-
handensein baulicher Anlagen als öffentliche Parkfläche oder Grünanlage zu
qualifizieren ist (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereinigung, § 2 VerkFlBerG
Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen, § 2 VerkFlBerG
Rdn. 18; Matthiessen, VIZ 2002, 1, 3). Aus dem erwähnten knappen Hinweis in
der Begründung des Regierungsentwurfs wird teilweise abgeleitet, dass eine
öffentliche Parkfläche oder Grünanlage anzunehmen sei, wenn die Grünfläche
von der öffentlichen Hand mit nicht völlig unerheblichem Aufwand angelegt
worden sei oder unterhalten werde (Eickmann/Purps, Sachenrechtsbereini-
gung, § 2 VerkFlBerG Rdn. 15; Kimme/Matthiessen, Offene Vermögensfragen,
§ 2 VerkFlBerG Rdn. 18; ders., VIZ 2002, 1, 3). Das unterscheidet öffentliche
Parkflächen und Grünanlagen aber nicht wesentlich von anderen öffentlichen
Nutzungen und ist schon deshalb zur Abgrenzung ungeeignet. Hinzu kommt,
dass der erforderliche Aufwand in Anlehnung an § 1 Abs. 1 Satz 2 VerkFlBerG
bestimmt werden soll, der aber gerade für bebaute Flächen gilt (Matthiessen,
VIZ 2002, 1, 3 bei Fn. 22).
(2) Kriterien für die Unterscheidung der öffentlichen Parkflächen und
Grünanlagen von anderen, insbesondere bebauten Flächen lassen sich auch
weder aus § 1 des Berliner Grünflächengesetzes vom 24. November 1997
(GVBl. S. 612) noch aus dem von dem Landgericht herangezogenen § 2 Abs. 1
Satz 2 der Sondernutzungsordnung des Magistrats von Berlin vom 14. Mai
1980 (Magistratsbeschluss Nr. 149) ableiten. Das folgt zwar nicht schon daraus,
dass es sich im ersten Fall um eine landesrechtliche, im zweiten Fall um eine
lokale Regelung handelt. Denn auch solche Regelungen können Anhaltspunkte
für die Auslegung bundesrechtlicher Regelungen geben, wenn sie eine ver-
gleichbare Zielsetzung verfolgen und Ausdruck eines über den eigenen Bereich
hinausgehenden Begriffsverständnisses sind. Daran aber fehlt es. Beide Rege-
lungen verfolgen das Anliegen, eine bestimmungsgemäße Nutzung öffentlicher
Anlagen sicherzustellen. Sie unterscheiden hierzu nicht zwischen öffentlichen
Parkflächen und Grünanlagen einerseits und anderen öffentlichen Anlagen an-
derseits und bieten deshalb auch kein für die Auslegung des Verkehrsflächen-
bereinigungsgesetzes nutzbares Abgrenzungskriterium.
(3) Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Gesetzgeber die Flächen,
die als Verkehrsflächen zu behandeln sind, in § 2 Abs. 2 VerkFlBerG nicht an-
hand von Regelbeispielen, sondern abschließend beschrieben hat. Dies wird in
der Formulierung der Vorschrift, aber auch in der Behandlung von Absetztei-
chen oder Deponien deutlich. Sie gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG als
bauliche Anlagen, auch wenn man sie mit derselben Berechtigung wie öffentli-
che Parkflächen und Grünanlagen als Verkehrsflächen hätte behandeln kön-
nen. Dieses Vorgehen des Gesetzgebers legt es nahe, Verkehrsflächen von
bebauten oder diesen gleichgestellten Flächen nach der Funktion abzugrenzen,
die die einzelnen Gruppen von Verkehrsflächen haben. Die Funktion öffentlicher
Parkflächen und Grünanlagen lässt sich aus den in §§ 1, 1a, 5 und 9 BauGB
bestimmten Zielen und Instrumenten der Flächennutzungs- und Bauleitplanung
einerseits und den in §§ 1, 2 und 14 BNatSchG bestimmten Zielen und
Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftsplanung andererseits ab-
leiten. Danach dienen eine Grünanlage und ein Park der Erhaltung und Ent-
wicklung der biologischen Vielfalt, insbesondere als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen, aber auch der Erholung. Die eine öffentliche Parkfläche oder Grünan-
lage prägende Funktion ist es also, die Natur und Landschaft zu schützen und
zu entwickeln oder gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung der Bevölke-
rung zu erschließen. Das steht zwar der Nutzung solcher Flächen auch für an-
dere Zwecke, etwa als Spielplatz, nicht entgegen. Prägen diese anderen Zwe-
cke aber den Charakter der Flächennutzung, hat die Fläche eine andere Funk-
tion. Sie dient dann den in § 1 Abs. 6 BauGB auch angesprochenen Wohnbe-
dürfnissen der Bevölkerung, Sport- und Freizeitbelangen oder den Belangen
des Personen- und Güterverkehrs, hat aber nicht mehr die spezifische Funktion
einer Grünanlage oder eines Parks. Nichts anderes ergäbe sich, wenn man, wie
das Landgericht, auf die Vorschriften des Rechts der früheren DDR abstellte.
Nach den insoweit einschlägigen §§ 10, 12 des Landeskulturgesetzes der DDR
vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67) und § 17 der Naturschutzverordnung vom 18.
Mai 1989 (GBl. I S. 159) hatten öffentliche Parkflächen und Grünanlagen die
gleiche Funktion. Sie wurden auch in dem hier zugrunde gelegten Sinne ver-
standen (Akademie f. Staats- und Rechtswissenschaften der DDR, Lexikon
Landeskulturrecht, Artikel Grünanlage, Park).
bb) Die Grundstücke der Klägerinnen dienen nicht dazu, die Natur zu
schützen oder zu entwickeln oder gärtnerisch gestaltete Natur für die Erholung
der Bevölkerung zu erschließen. Sie werden vielmehr für einen Kinderspielplatz
genutzt.
(1) Das folgt nicht schon daraus, dass sich auf den Grundstücken der
Klägerinnen im Wesentlichen nur die Plansche befindet. Diese Grundstücke
werden nämlich nicht isoliert genutzt, sondern im Rahmen einer mehrere ande-
re Grundstücke mitumfassenden Gesamtanlage. Für die Einordnung als öffent-
liche Parkfläche oder Grünanlage einerseits oder als bebaute Fläche anderer-
seits ist deshalb der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, wel-
che Teile dieser Anlage sich mehr oder weniger zufällig auf den Grundstücken
der Klägerinnen befinden.
(2) Die Plansche prägt den Charakter der Gesamtanlage. Nach den
Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht übernimmt, ist die
Gesamtanlage zwar teilweise als Park in den Verzeichnissen des Landes Berlin
eingetragen, der auch Liegewiesen umfasst. Nutzung und Charakter der Anlage
werden nach diesen Feststellungen aber von der großen Plansche bestimmt.
Sie ist anders als etwa eine Fontäne in einem öffentlichen Park kein Ausdruck
der Gartenkunst, keine Gestaltung von grüner Natur und auch nicht zu deren
Schutz und Entwicklung, sondern dazu bestimmt, Kindern Gelegenheit zu
sommerlichem Badevergnügen zu verschaffen. Die Plansche prägt die Anlage
als Kinderspielplatz. Dies wird von der Revision nicht angegriffen, sondern aus-
drücklich eingeräumt. Ein Kinderspielplatz hat aber eine andere Funktion als
eine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage.
4. Kinderspielplätze können auch nicht öffentlichen Parkflächen und
Grünanlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG gleich gestellt werden.
Das würde eine planwidrige Lücke im Verkehrsflächenbereinigungsgesetz und
voraussetzen, dass diese nach dem Plan des Gesetzes durch eine entspre-
chende Anwendung dieser Vorschrift zu schließen wäre. An beidem fehlt es.
Kinderspielplätze haben zwar gerade auch in städtischer Umgebung eine große
Bedeutung für die Allgemeinheit, weil Kinder nur auf solchen Plätzen ohne eine
Gefährdung durch den Straßenverkehr spielen können. Die Bedeutung der öf-
fentlichen Nutzung allein reicht aber nach § 1 VerkFlBerG gerade nicht aus, den
Trägern dieser Aufgabe einen gesetzlichen Anspruch einzuräumen, von dem
privaten Eigentümer des betroffenen Grundstücks den Ankauf zu den in §§ 5
und 6 VerkFlBerG bestimmten herabgesetzten Preisen zu verlangen. Sie liegt
nämlich, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß, bei nahezu jeder öffentli-
chen Nutzung vor. Erforderlich ist deshalb nach § 1 VerkFlBerG, dass es sich
entweder um eine Nutzung als öffentliche Verkehrsfläche oder um eine bauliche
Nutzung handelt. Grundstücke, die keine dieser beiden Eigenschaften aufwei-
sen, vermögen nach dem Konzept des Gesetzes kein Ankaufsrecht zu begrün-
den (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drucks. 14/6204 S. 13). Etwas
anderes gilt nach § 1 Abs. 1 Sätze 5 und 6 VerkFlBerG für Grundstücke, auf
denen sich Absetzteiche und ähnliche Abwasserentsorgungsanlagen oder De-
ponien befinden, sowie unbebaute Grundstücke in militärischen Liegenschaften.
Sie können zwar trotz Fehlens einer baulichen Nutzung angekauft werden, aber
nicht zu dem Ankaufspreis für Verkehrsflächen, sondern nur zu dem Ankaufs-
preis für bebaute Flächen. Die weitere Ausnahme für öffentliche Parkflächen
und Grünanlagen, die als Verkehrsflächen behandelt werden, rechtfertigt sich
nach der Begründung des Gesetzes allein mit der den Verkehrsflächen ver-
gleichbaren Bedeutung solcher Anlagen für die Allgemeinheit sowie damit, dass
sie zwar nicht mit erheblichem baulichen, wohl aber mit erheblichem finanziellen
Aufwand angelegt oder rekonstruiert worden sind (BT-Drucks 14/6204 S. 16).
Eine vergleichbare Überlegung hat der Gesetzgeber für Kinderspielplätze gera-
de nicht angestellt. Sie können zwar mit erheblichem Aufwand hergerichtet
worden sein. Das kann nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch ein An-
kaufsrecht begründen, aber nur unter dem Gesichtspunkt einer baulichen Nut-
zung und zu dem dafür geltenden Ankaufspreis nach § 6 VerkFlBerG (BT-
Drucks. 14/6204 S. 14). Danach ist das Berufungsgericht verfahren.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2003 - 32 O 196/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 27.04.2005 - 24 U 61/04 -