Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.06.2008 – 5 StR 14/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Juni 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Mannheim vom 21. Mai 2007 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen

Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Strafzumessung:

Das Landgericht ist nicht von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen.

Auch soweit die so genannten Zwischenhändler „tatsächlich in gewissem

Umfang Schrott- und Metalllieferungen“ (UA S. 20) vornahmen, durfte das

Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Geltendmachung der in den

Gutschriften enthaltenen Vorsteuerbeträge zu Lasten der Angeklagten be-

rücksichtigen. Denn die Zwischenhändler gaben keine Umsatzsteuererklä-

rungen ab (vgl. UA S. 21, 63 ff.) und verwendeten die erhaltenen Umsatz-

steuerbeträge für sich (UA S. 68). Die Überzeugung des Landgerichts, dass

auch dies vom Vorsatz der Angeklagten erfasst war, beruht auf einer tragfä-

higen Beweiswürdigung (UA S. 63 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass die

Beteiligung der Angeklagten an den durch Unterlassen begangenen Steuer-

hinterziehungen der Zwischenhändler (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) nicht geson-

dert ausgeurteilt worden ist.

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Schaal Jäger