BGH Beschluss vom 23.06.2008 – 5 StR 14/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juni 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Mannheim vom 21. Mai 2007 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres jeweiligen
Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Strafzumessung:
Das Landgericht ist nicht von einem zu hohen Schuldumfang ausgegangen.
Auch soweit die so genannten Zwischenhändler „tatsächlich in gewissem
Umfang Schrott- und Metalllieferungen“ (UA S. 20) vornahmen, durfte das
Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die Geltendmachung der in den
Gutschriften enthaltenen Vorsteuerbeträge zu Lasten der Angeklagten be-
rücksichtigen. Denn die Zwischenhändler gaben keine Umsatzsteuererklä-
rungen ab (vgl. UA S. 21, 63 ff.) und verwendeten die erhaltenen Umsatz-
steuerbeträge für sich (UA S. 68). Die Überzeugung des Landgerichts, dass
auch dies vom Vorsatz der Angeklagten erfasst war, beruht auf einer tragfä-
higen Beweiswürdigung (UA S. 63 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass die
Beteiligung der Angeklagten an den durch Unterlassen begangenen Steuer-
hinterziehungen der Zwischenhändler (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) nicht geson-
dert ausgeurteilt worden ist.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger