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BGH Beschluss vom 23.06.2008 – 5 StR 282/08

5. Strafsenat

5 StR 282/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008

beschlossen:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat merkt an: Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB),

welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entge-

gensteht, wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen ange-

sichts des nicht besonders großen Gewichts der Anlasstaten besondere

Aufmerksamkeit zu widmen sein.

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