Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.06.2008 – 5 StR 282/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juni 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2008
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 18. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat merkt an: Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB),
welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entge-
gensteht, wird bei den nach § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen ange-
sichts des nicht besonders großen Gewichts der Anlasstaten besondere
Aufmerksamkeit zu widmen sein.
Basdorf Raum Brause
Schaal Jäger