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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 169/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 169/08

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 10. Dezember 2007 mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kin-

dern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-

teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit

der Sachrüge Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts missbrauchte der Angeklagte

zu nicht näher bestimmbaren Zeiten zwischen Ende 2004 und Januar 2006 sei-

ne damals acht bis neun Jahre alte Stieftochter. Die Taten fanden in der Woh-

nung statt, in die der Angeklagte nach der Trennung von der Ehefrau gezogen

war und in der das Kind den Angeklagten regelmäßig besuchte. Die Strafkam-

mer hat ihre Überzeugung von der Schuld des die Vorwürfe bestreitenden An-

geklagten aufgrund der für glaubhaft erachteten Aussage der im Zeitpunkt der

Hauptverhandlung elf Jahre alten Zeugin gewonnen. Die Beweiswürdigung ist

lückenhaft und hält deshalb rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Die Zeugin hat bei mehreren Gelegenheiten im Familienkreis, bei drei

polizeilichen Vernehmungen, im Rahmen der Exploration durch eine Aussage-

psychologin sowie in der Hauptverhandlung Angaben zum Tatgeschehen ge-

macht und dabei ihre Aussage stets um neue Varianten ergänzt. Bei ihrer drit-

ten Vernehmung durch die Polizei schilderte sie, vom Angeklagten zu einem

weit von zuhause entfernten Haus gebracht worden zu sein. Dort seien sie und

der Angeklagte von einem auffällig im Gesicht und am Körper tätowierten Mann

empfangen worden; man habe ihr die Augen verbunden und ihr einen betäu-

benden Saft zu trinken gegeben; mehrere Männer hätten mit ihr Sex gehabt,

nachdem sie ihr zuvor Kot ins Gesicht und Erbrochenes an den Hals ge-

schmiert hätten; am nächsten Morgen habe sie stark aus der Scheide geblutet,

so dass der Angeklagte ihr Binden gegeben habe. Das Landgericht hat einer-

seits die Richtigkeit der Angaben nicht sicher festzustellen (UA S. 16), ihnen

wegen der vielen Details andererseits nicht von vorneherein jeglichen Wahr-

heitsgehalt abzusprechen vermocht (UA S. 15). Es hat deshalb offen gelassen,

ob diese Schilderung eines exzessiven sexuellen Missbrauchs erlebnisbegrün-

det war.

4

Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn sie ist

lückenhaft. Angesichts der Beweissituation durfte das Landgericht die Richtig-

keit oder Unwahrheit der Angaben der Zeugin, die eine gewichtige Hilfstatsache

für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu den verfahrensgegen-

ständlichen Tatvorwürfen darstellte, nur dann nicht als feststellbar behandeln

und mit dieser Ungewissheit in seine Würdigung des gesamten Beweisergeb-

nisses einstellen, wenn es zuvor alle für und gegen die Glaubhaftigkeit dieser

Erzählung der Zeugin sprechenden Umstände berücksichtigt und in seine

Überzeugungsbildung einbezogen hätte. Daran fehlt es, denn das Landgericht

hat im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurteilung der Bekundungen zu

dem exzessiven sexuellen Missbrauch und dessen Folgen ("stark aus der

Scheide geblutet") den bei der Zeugin erhobenen gynäkologischen Befund ("in-

taktes Hymen") nicht erörtert. Dieser Erörterung hätte es umso mehr bedurft,

als die Zeugin im Verlauf ihrer Vernehmungen (bei der Sachverständigen sowie

in der Hauptverhandlung) geschildert hatte, der Angeklagte habe mehrfach mit

ihr auch den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen.

5

Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es sich von der

Unwahrheit der Bekundungen über die Geschehnisse mit dem "tätowierten

Mann" überzeugt und eine solche nicht bloß nicht ausschließen können, die

Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben der Zeugin in ernsthafte Zweifel gezogen

hätte. Die Sache muss daher neu verhandelt werden.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer