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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 218/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 12. Februar 2008 im Strafausspruch da-
hin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Ur-
teile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2005 - 134 Ls
70 Js 6705/05, des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. August
2006 - 20 Ls 70 Js 3544/06 6/06 jug. - und des Amtsgerichts
Langenfeld vom 17. August 2007 - 20 Ls 70 Js 15283/06 7/07
Hw - zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat versehentlich - § 31 Abs. 3 JGG hat es ersichtlich
nicht anwenden wollen - nicht alle früheren Urteile, die auf noch nicht erledigte
Jugendstrafen erkannt hatten, in die neu gebildete Einheitsjugendstrafe einbe-
zogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), sondern lediglich das Urteil des Amtsgerichts
Langenfeld vom 21. August 2006, das aber bereits seinerseits in das Urteil des
Amtsgerichts Langenfeld vom 17. August 2007 einbezogen worden war. Dies
ist zu korrigieren. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht
bei zutreffender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine niedrigere
Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer