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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 218/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 218/08

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 12. Februar 2008 im Strafausspruch da-

hin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Ur-

teile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2005 - 134 Ls

70 Js 6705/05, des Amtsgerichts Langenfeld vom 21. August

2006 - 20 Ls 70 Js 3544/06 6/06 jug. - und des Amtsgerichts

Langenfeld vom 17. August 2007 - 20 Ls 70 Js 15283/06 7/07

Hw - zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat versehentlich - § 31 Abs. 3 JGG hat es ersichtlich

nicht anwenden wollen - nicht alle früheren Urteile, die auf noch nicht erledigte

Jugendstrafen erkannt hatten, in die neu gebildete Einheitsjugendstrafe einbe-

zogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), sondern lediglich das Urteil des Amtsgerichts

Langenfeld vom 21. August 2006, das aber bereits seinerseits in das Urteil des

Amtsgerichts Langenfeld vom 17. August 2007 einbezogen worden war. Dies

ist zu korrigieren. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass das Landgericht

bei zutreffender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine niedrigere

Einheitsjugendstrafe erkannt hätte.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer