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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 226/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2008

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß

§§ 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-

vision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom

18. März 2008 wird verworfen.

2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Ur-

teil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen

Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Denn der Beschwerde-

führer hat gegen das am 18. März 2008 in seiner Anwesenheit verkündete Ur-

teil des Landgerichts erst am 31. März 2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle

Revision eingelegt.

2

2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Gene-

ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen,

da nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschuldigte ohne sein Ver-

schulden gehindert war, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten.

Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters vom

7. Mai 2008 (Bl. 17 II d.A.) hatte dieser den Beschuldigten nach der Ur-

teilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesonde-

re auch, was Ort und Frist der Einlegung dieses Rechtsmittels betrifft

(vgl. auch Bl. 171 I Rs. d.A.). Wer aber die mündliche Rechtsmittelbeleh-

rung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies

grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. Meyer-

Goßner StPO 50. Aufl. § 44 Rdnr. 13 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der et-

wa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Be-

tracht kommt (vgl. Meyer-Goßner aaO), ist hier nicht gegeben. Der Be-

schuldigte ist zwar türkischer Staatsangehöriger, er ist aber in Deutsch-

land aufgewachsen und der deutschen Sprache mächtig (UA S. 3). Er

war auch anwaltlich vertreten. Nach der Stellungnahme seines Verteidi-

gers vom 29. April 2008 (Bl. 15 f. II d.A.) hat dieser dem Beschuldigten

keine falschen Auskünfte über Form und Frist der Revisionseinlegung er-

teilt und sich auch nicht geweigert, für ihn Revision einzulegen. Er habe

sich lediglich über die - aus seiner Sicht nicht gegebenen - Erfolgsaus-

sichten eines Rechtsmittels geäußert und den Beschuldigten darauf hin-

gewiesen, dass dieser ihn innerhalb der Wochenfrist telefonisch benach-

richtigen könne, wenn dennoch ein Rechtsmittel eingelegt werden solle.

Damit scheidet eine Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachter

Wiedereinsetzungsgründe aus."

3

Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:

4

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechts-

mittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden

hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzu-

halten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen des

Landgerichts und den Ausführungen des Sachverständigengutachtens zur Tat-

sachengrundlage des biologischen Eingangsmerkmals der krankhaften seeli-

schen Störung sowie aus der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Re-

vision nebst Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, dass der Be-

schwerdeführer zur intellektuellen Erfassung der mündlichen Rechtsmittelbeleh-

rung in der Lage war.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer