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BGH Beschluss vom 24.06.2008 – 3 StR 226/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2008
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2008 gemäß
1. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Re-
vision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
18. März 2008 wird verworfen.
2. Die Revision des Beschuldigten gegen das vorbezeichnete Ur-
teil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
1. Die Revision des Beschuldigten ist unzulässig, weil sie nicht binnen
Wochenfrist eingelegt worden ist (§ 341 Abs. 1 StPO). Denn der Beschwerde-
führer hat gegen das am 18. März 2008 in seiner Anwesenheit verkündete Ur-
teil des Landgerichts erst am 31. März 2008 zu Protokoll der Geschäftsstelle
Revision eingelegt.
2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Gene-
ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:
"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu verwerfen,
da nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Beschuldigte ohne sein Ver-
schulden gehindert war, die Frist des § 341 Abs. 1 StPO einzuhalten.
Ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters vom
7. Mai 2008 (Bl. 17 II d.A.) hatte dieser den Beschuldigten nach der Ur-
teilsverkündung über das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesonde-
re auch, was Ort und Frist der Einlegung dieses Rechtsmittels betrifft
(vgl. auch Bl. 171 I Rs. d.A.). Wer aber die mündliche Rechtsmittelbeleh-
rung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies
grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. Meyer-
Goßner StPO 50. Aufl. § 44 Rdnr. 13 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, der et-
wa bei einem nicht von einem Rechtsanwalt vertretenen Ausländer in Be-
tracht kommt (vgl. Meyer-Goßner aaO), ist hier nicht gegeben. Der Be-
schuldigte ist zwar türkischer Staatsangehöriger, er ist aber in Deutsch-
land aufgewachsen und der deutschen Sprache mächtig (UA S. 3). Er
war auch anwaltlich vertreten. Nach der Stellungnahme seines Verteidi-
gers vom 29. April 2008 (Bl. 15 f. II d.A.) hat dieser dem Beschuldigten
keine falschen Auskünfte über Form und Frist der Revisionseinlegung er-
teilt und sich auch nicht geweigert, für ihn Revision einzulegen. Er habe
sich lediglich über die - aus seiner Sicht nicht gegebenen - Erfolgsaus-
sichten eines Rechtsmittels geäußert und den Beschuldigten darauf hin-
gewiesen, dass dieser ihn innerhalb der Wochenfrist telefonisch benach-
richtigen könne, wenn dennoch ein Rechtsmittel eingelegt werden solle.
Damit scheidet eine Wiedereinsetzung mangels glaubhaft gemachter
Wiedereinsetzungsgründe aus."
Dem schließt sich der Senat an und bemerkt ergänzend:
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die mündliche Rechts-
mittelbelehrung aufgrund seines geistig-seelischen Zustands nicht verstanden
hat und aus diesem Grunde ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzu-
halten (§ 44 Satz 1 StPO), sind nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen des
Landgerichts und den Ausführungen des Sachverständigengutachtens zur Tat-
sachengrundlage des biologischen Eingangsmerkmals der krankhaften seeli-
schen Störung sowie aus der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Re-
vision nebst Wiedereinsetzungsgesuch ergibt sich vielmehr, dass der Be-
schwerdeführer zur intellektuellen Erfassung der mündlichen Rechtsmittelbeleh-
rung in der Lage war.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer